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Gesetz über die Sonn- und Feiertage – Auszug –

Vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2015

(GVBl. S. 378)

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§ 1
Allgemeine Feiertage

( 1 ) Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:
  1. der Neujahrstag
  2. der Karfreitag
  3. der Ostermontag
  4. der 1. Mai
  5. der Himmelfahrtstag
  6. der Pfingstmontag
  7. der Tag der deutschen Einheit
  8. der 1. Weihnachtstag
  9. der 2. Weihnachtstag
  10. der 31. Oktober 2017 (500. Jahrestag der Reformation).
( 2 ) Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.
( 3 ) Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
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§ 2
Kirchliche Feiertage

( 1 ) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.
( 2 ) Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den religiösen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der religiösen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
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§ 3
Gedenk- und Trauertage

( 1 ) Der vorletzte Sonntag vor dem 1. Advent ist Volkstrauertag.
( 2 ) Der letzte Sonntag vor dem 1. Advent ist Totensonntag.
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§ 4
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften

Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der religiösen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage, zu erlassen1#. Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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§ 5
Ordnungswidrigkeiten

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt, soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Juli 1969 erlassen worden ist.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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§ 6
Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften


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1 ↑ s. LZ 821.