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Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen
Vom 23. August 2019
Die Kirchenleitung hat folgende Richtlinie zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf C-Stellen beschlossen:
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Grundsätzliches
1Die Richtlinie gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf C-Stellen, unabhängig vom jeweiligen Dienstumfang.
2Die angegebenen Prozentsätze sind Korridore zur Bewertung der einzelnen Dienste. 3Die konkrete Festlegung der Dienste geschieht auf Grund dieser Richtlinie durch den Anstellungsträger und gemäß § 13 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz unter Mitwirkung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors.
4Die empfohlenen Prozentsätze umfassen die jeweiligen Dienste mit ihrer gesamten Vor- oder Nacharbeit sowie ihrer tatsächlichen Dauer und Häufigkeit. 5Das Singen und Musizieren der Chor- bzw. Instrumentalgruppen in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Gemeindeveranstaltungen ist in den angegebenen Werten enthalten. 6Deren Häufigkeit wird nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten verabredet (vgl. Merkblatt).
7In besonders begründeten Fällen kann von den angegebenen Prozentsätzen nach oben oder nach unten abgewichen werden. 8Dabei sollen abweichende Regelungen aufgrund persönlicher oder örtlicher Gegebenheiten mit den Organen der kirchenmusikalischen Fachaufsicht (Kreiskantorin oder Kreiskantor, Landeskirchenmusikdirektorin oder Landeskirchenmusikdirektor) einvernehmlich geklärt werden.
9Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker ist nicht verpflichtet, die Vorbereitung seiner Dienste in der Gemeinde vorzunehmen.
10Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker auf einer C-Stelle soll, falls es der Hauptberuf erlaubt, an den Dienstbesprechungen der Gemeinde und den Konventen, im Kirchenkreis und in der Landeskirche teilnehmen.
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Bewertung der einzelnen Dienste
Zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs wird folgende Bewertung empfohlen:
Beschäftigungsumfang (von 100 % DU) | ||
1. | Instrumentaltätigkeit, z. B. bei Gottesdiensten, Kasualien und (Orgel)konzerten | |
a) | Gottesdienste | ab 12 % |
(Richtwert für einen Gottesdienst pro Woche und an regulären kirchlichen Feiertagen: mindestens 12 % einschließlich Vorbereitungszeit, bei mehreren Gottesdiensten je nach Mehraufwand; Amtshandlungen 6 % bei durchschnittlich einer Amtshandlung pro Woche) | ||
b) | Orgelkonzerte und Orgelmusiken oder vergleichbare Konzerte und Musiken innerhalb des Dienstauftrags | bis zu 10 % |
Richtwert für ein eigenständiges Programm von 60 Minuten 5 % | ||
c) | Unterrichtstätigkeit | ab 3 % |
Falls die Erteilung von Unterricht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (je wöchentliche Unterrichtseinheit à 60 Minuten) | ||
Ebenso anderer Instrumentalunterricht einzeln oder in Kleingruppen | ||
2. | Gruppenleitende Tätigkeit | |
a) | Regelmäßige kirchenmusikalische Gruppen | 8-12 % |
Kantorei, Gospelchor, Jugendchor, Kinderchor, Seniorenchor, Kammerchor, Posaunenchor, sonstige Instrumentalgruppe, Band (je eigenständige Gruppe 12 % bei einer wöchentlichen Probe von ca. 120 Minuten; bei geringerer Probenzeit weniger Staffelung (s. Berechnungsbogen)) | je Gruppe | |
Musikalische Gruppenarbeit, die nach Umfang, Aufwand und Qualität erheblich über dem Durchschnitt einer C-Stelle liegt, kann einvernehmlich nach den Arbeitszeitrichtlinien für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auf KM 1 bis 3-Stellen bewertet werden. | ||
b) | Regelmäßiges Singen mit Gemeindegruppen (bei wöchentlichen Veranstaltungen von 60 Minuten Dauer) | 5 % |
3. | Organisation | |
a) | Dienstbesprechungen, Konvente bis zu 5 % auf Stellen unter 50 % DU, falls sie wahrgenommen werden können, bei Stellen über 50 % bis zu 10 % | bis zu 5 (bzw. 10) % |
b) | Kirchenmusikorganisation für mehr als eine Predigtstätte oder Gemeinde | bis zu 5 % |
c) | Organisation von Konzerten (wenn Konzerte vereinbart werden) | bis zu 10 % |
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Inkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.