.Abschnitt I
...Abschnitt II
... § 3
Abschnitt III
... § 4
§ 11
Abschnitt IV
...Abschnitt V
...
Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Rechnungsprüfungsgesetz)1.
Vom 17. April 1993
(KABl.-EKiBB S. 46, ABl. EKD S. 295 Nr. 129)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
.Abschnitt I
Aufgaben der Rechnungsprüfung
...§ 1
(
1
)
Die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg unterliegen der Rechnungsprüfung.
(
2
)
Die Rechnungsprüfung dient der Feststellung,
- dass die der Kirche anvertrauten Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden und
- dass die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung maßgebenden Bestimmungen eingehalten werden.
(
3
)
Die Rechnungsprüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Prüfungsbereiche:
- die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg und ihre Einrichtungen,
- die Kirchenkreise und ihre Einrichtungen,
- die Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen,
- die von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden bezuschussten Einrichtungen hinsichtlich der Verwendung der Zuschüsse,
- die kirchlichen Werke, Vereine, Anstalten, Stiftungen und sonstigen kirchlichen Einrichtungen, die nicht nach Buchstabe a bis d zu prüfen sind, sofern die Prüfung mit der Rechnungsprüfungsstelle vereinbart worden ist.
(
4
)
Die Prüfungstätigkeit erstreckt sich auf die in Abschnitt VI der Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und in übrigen kirchlichen Normen enthaltenen Aufgaben.
.Abschnitt II
Durchführung der Rechnungsprüfung
...§ 2
(
1
)
1 Die mit der Durchführung der Rechnungsprüfung betrauten Stellen sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
(
2
)
Die Prüfungsstellen verkehren mit den zu prüfenden Einrichtungen unmittelbar.
(
3
)
Alle zu prüfenden Einrichtungen haben den Prüfungsstellen bei der Erledigung ihrer Aufgaben Hilfe zu leisten, insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.
(
4
)
1 Die Prüfungsstellen können ihre Prüfungen nach Ermessen beschränken. 2 Die Prüfungen sollen möglichst zeitnah durchgeführt werden.
(
5
)
Besteht der Verdacht einer Unregelmäßigkeit, so ist die Prüfungsstelle unverzüglich zu unterrichten.
(
6
)
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung wird durch die Tätigkeit der Prüfungsstellen nicht berührt.
. § 3
Übertragung der Aufgaben der Rechnungsprüfung
(
1
)
Dem „Rechnungshof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg“ werden die Aufgaben der Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg übertragen.
(
2
)
Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Rechnungshofes haben die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben für Prüfungen bei sich und ihren Einrichtungen sowie den von ihnen bezuschussten Einrichtungen zu sorgen.
.Abschnitt III
Die Prüfungsstellen
... § 4
Rechnungshof
(
1
)
1 Der Rechnungshof besteht aus dem Direktor, den Leitern der Prüfungsgebiete und weiteren Prüfern, die in der Regel Kirchenbeamte sein sollen. 2 Der Direktor und die Leiter der Prüfungsgebiete bilden das Kollegium.
(
2
)
Der Direktor wird auf Vorschlag des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode von der Kirchenleitung berufen.
(
3
)
Die Leiter der Prüfungsgebiete und die weiteren Prüfer des Rechnungshofs werden auf Vorschlag des Direktors mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses von der Kirchenleitung berufen.
(
4
)
1 Dem Rechnungshof können weitere Mitarbeiter angehören. 2 Über ihre Einstellung entscheidet der Direktor im Rahmen des Haushaltsplans.
(
5
)
Der Rechnungshof kann Wirtschaftsprüfer oder besondere Sachverständige zu Prüfungsarbeiten heranziehen.
(
6
)
Anstellungsträger für alle Mitarbeiter des Rechnungshofs ist die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg.
.§ 5
Die Mitarbeiter des Rechnungshofs dürfen nicht der Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg angehören.
.§ 6
(
1
)
Zum Direktor des Rechnungshofs darf nur berufen werden, wer eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist sowie die Befähigung zum höheren Dienst hat.
(
2
)
1 Zum Prüfungsgebietsleiter oder zum Prüfer im Rechnungshof darf nur berufen werden, wer eine umfassende Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist. 2 Er soll Erfahrungen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen haben und nach Möglichkeit Kenntnisse in der Bilanz-, der Organisations- und Wirtschaftsprüfung sowie der elektronischen Datenverarbeitung besitzen.
.§ 7
(
1
)
1 Der Direktor leitet und beaufsichtigt die gesamte Tätigkeit des Rechnungshofs. 2 Er vertritt den Rechnungshof nach außen.
(
2
)
1 Der Direktor ist für die Mitarbeiter des Rechnungshofs die zuständige Dienststelle im Sinne des § 4 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Die für ihn zuständige Stelle ist die Kirchenleitung.
.§ 8
(
1
)
1 Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Direktors durch Mehrheitsbeschluss in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm vom Direktor, von den Leitern der Prüfungsgebiete oder den Prüfern zur Beschlussfassung unterbreitet werden. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. 3 Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(
2
)
1 Das Kollegium beschließt die Geschäftsordnung für den Rechnungshof sowie Grundsätze und Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsverfahrens. 2 Die Geschäftsordnung ist der Kirchenleitung zur Kenntnis vorzulegen.
.§ 9
(
1
)
Die Prüfer des Rechnungshofs arbeiten in ihrem Geschäftsbereich in eigener Verantwortung, soweit sich nicht der Direktor, das Kollegium oder der Prüfungsgebietsleiter die Mitwirkung vorbehält.
(
2
)
Die Mitarbeiter des Rechnungshofs dürfen von den ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Urteilen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch machen.
.§ 10
(
1
)
1 Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs werden in einem vom Rechnungshof aufgestellten Abschnitt des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zusammengefasst. 2 Dieser Haushalt einschließlich des Stellenplans wird vom Rechnungshof bewirtschaftet.
(
2
)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rechnungshofs wird vom Ständigen Haushaltsausschuss der Synode geprüft.
. § 11
Prüfungsstellen bei den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
(
1
)
1 Zur Rechnungsprüfung des Kirchenkreises – § 1 Abs. 3 Buchstabe b – beruft die Kreissynode einen Rechnungsprüfungsausschuss. 2 Es kann auch ein sachkundiger Prüfer (Kreissynodalrechner) bestellt werden. 3 Mehrere Kirchenkreise können gemeinsam einen Rechnungsprüfungsausschuss oder einen sachkundigen Prüfer/Kreissynodalrechner berufen. 4 Der Rechnungshof ist von der Berufung zu unterrichten.
(
2
)
1 Zur Rechnungsprüfung der Kirchengemeinde – § 1 Abs. 3 Buchstabe c – beruft der Gemeindekirchenrat einen Rechnungsprüfungsausschuss. 2 Mit der Prüfung kann auch ein sachkundiger Prüfer beauftragt werden. 3 Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Rechnungsprüfungsausschuss oder einen sachkundigen Prüfer berufen. 4 Der Rechnungshof ist von der Berufung zu unterrichten.
(
3
)
Die personelle und sachliche Unabhängigkeit der Prüfer bei der Rechnungsprüfung ist zu gewährleisten.
(
4
)
Notwendige Auslagen dieser Prüfungsstellen tragen die geprüften Einrichtungen.
(
5
)
1 Sofern eine eigene Prüfungsstelle nicht zur Verfügung steht, kann mit dem Rechnungshof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg eine Prüfungsvereinbarung geschlossen werden. 2 Diese Prüfungen sind entgeltpflichtig.
.Abschnitt IV
Abwicklung des Rechnungsprüfungsverfahrens
...§ 12
(
1
)
Die Prüfungsstellen fassen ihre Ergebnisse in Prüfungsberichten zusammen.
(
2
)
1 Diese Berichte werden den geprüften Einrichtungen zur Kenntnis oder Stellungnahme zugeleitet. 2 Weitere Ausfertigungen der Berichte erhalten die aufsichtführende Stelle sowie der Rechnungshof, wenn er nicht selbst geprüft hat, und das beteiligte Kirchliche Verwaltungsamt. 3 Stellungnahmen sind der prüfenden Stelle, der Aufsicht und gegebenenfalls dem Rechnungshof zuzuleiten.
(
3
)
Bei Einrichtungen, die kirchliche Zuschüsse erhalten, wird dem Zuschussgeber eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes zugeleitet.
.§ 13
1 Vermag eine Prüfungsstelle einer Stellungnahme nicht zuzustimmen, so hat sie ihre Bedenken der die allgemeine Aufsicht führenden Stelle mitzuteilen. 2 Deren Entscheidung ist für die geprüfte Einrichtung bindend.
.§ 14
Der Rechnungshof berichtet der Synode mindestens alle zwei Jahre über seine Prüfungen.
.§ 15
1 Der Rechnungshof ist berechtigt, für die in § 11 genannten Prüfungsstellen Grundsätze für ein einheitliches Prüfungsverfahren festzulegen, sich an den Prüfungen zu beteiligen, in Abweichung von § 2 Abs. 1 weitere Prüfungshandlungen zu verlangen oder selbst vor Ort zu prüfen. 2 Die Grundsätze für ein einheitliches Prüfungsverfahren bedürfen der Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Synode.
.§ 16
(
1
)
Den Prüfungsstellen sind alle Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben zugänglich zu machen, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für ihre Arbeit von Bedeutung sind.
(
2
)
1 Vor dem Erlass allgemeiner Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Wirtschaftsführung und die Vermögensverwaltung berühren, ist der Rechnungshof zu hören. 2 Dieser hat das Recht, sich gutachtlich zu äußern und gegebenenfalls seine Bedenken geltend zu machen.
.§ 17
(
1
)
Die Synode und die Kirchenleitung können dem Rechnungshof Prüfungsaufträge erteilen.
(
2
)
Der Rechnungshof oder von diesem beauftragte Prüfungsstellen sind berechtigt, sonstige Prüfungen aufgrund von Vereinbarungen durchzuführen und bei der Prüfung kirchlicher Einrichtungen durch staatliche oder sonstige Prüfungsstellen mitzuwirken.
.Abschnitt V
Schlussbestimmungen
...§ 18
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
.§ 19
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 17. April 1993 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über den Rechnungshof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 24. November 1971 (KABl.-EKiBB S. 113) und andere entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft.
(
2
)
1 Der Rechnungshof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) erhält die Rechtsstellung des Rechnungshofes nach diesem Kirchengesetz. 2 Laufende Prüfungsverfahren gehen in dem Stand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes befinden, auf den Rechnungshof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg über.

