.
Richtlinien
Geltungszeitraum von: ..
Geltungszeitraum bis: ..
Richtlinien
für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater
Vom 16. Dezember 1980
(KABl.-EKiBB 1981 S. 5)
.Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. November 1980 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 45 Abs. 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658/GVBl. S. 2151), die folgenden Richtlinien für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater:
1. |
Bestellung und Status des Ausbildungsberaters |
1.1. |
Zur Förderung und Überwachung der Ausbildung zum Verwaltungsangestellten im kirchlichen Dienst bestellt das Konsistorium Ausbildungsberater. |
1.2. |
Die Ausbildungsberater sind nebenamtlich tätig. |
1.3. |
Der Ausbildungsberater wird im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Auftrag des Konsistoriums tätig und ist diesem für seine Tätigkeit verantwortlich. |
1.4. |
Der Ausbildungsberater ist unter Angabe seines Zuständigkeitsbereiches allen interessierten Kreisen in geeigneter Weise bekanntzumachen. |
2. |
Qualifikation des Ausbildungsberaters
Der Ausbildungsberater muss mindestens als Ausbilder im Sinne des BBiG geeignet sein und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.
|
3. |
Aufgaben des Ausbildungsberaters
1 Dem Ausbildungsberater obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit
2 Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben:
|
3.1. |
Beratung der an der Ausbildung Beteiligten |
3.1.1. |
der Ausbildenden und Ausbilder |
3.1.1.1. |
über die Voraussetzungen der Berufsausbildung
|
3.1.1.2. |
über die Durchführung der Berufsausbildung
|
3.1.2. |
der Auszubildenden
|
3.2. |
Überwachung der Berufsausbildung |
3.2.1. |
der Eignung der Ausbildenden und Ausbilder
|
3.2.2. |
der Eignung der Ausbildungsstätten
|
3.2.3. |
der Durchführung
|
4. |
Verfahren für die Beratung und Überwachung |
4.1. |
1 Der Ausbildungsberater ist berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.
2 Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden.
|
4.2. |
1 Der Ausbildungsberater erfüllt seine Aufgaben durch
2 Der Ausbildungsberater muss mindestens einmal im Jahr die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen.
|
4.3. |
Der Ausbildungsberater ist zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (vgl. § 98 BBiG). |
5. |
Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausbildungsberaters
1 Der Ausbildungsberater berichtet mindestens einmal jährlich dem Berufsbildungsausschuss über die Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen. 2 Der Berufsbildungsausschuss ist darüber hinaus berechtigt, den Ausbildungsberater zur mündlichen Berichterstattung zu laden.
|

