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Geltungszeitraum von: 10.03.1981

Geltungszeitraum bis: 30.10.1990

Ordnung der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – Fach „Evangelische Religionslehre“

Vom 10. März 1981

(KABl.-EKiBB S. 45)

Die Kirchenleitung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 17. November 1979 (KABl.-EKiBB S. 140) die nachstehende Ordnung erlassen:
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§ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderungen

( 1 ) In der Zweiten Kirchlichen Prüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – „Evangelische Religionslehre“ soll festgestellt werden, ob der Prüfling in seiner schulpraktischen Ausbildung und in seinem Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die er für die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts benötigt.
( 2 ) Evangelische Religionslehre kann in der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – nur als zweites Prüfungsfach gewählt werden.
( 3 ) Der Prüfling soll insbesondere nachweisen, dass er
  1. Evangelischen Religionsunterricht planen, durchführen und analysieren kann und dabei in der Lage ist, die theologischen, didaktischen und methodischen Voraussetzungen und Entscheidungen angemessen zu begründen,
  2. über Grundkenntnisse der Religionspädagogik verfügt,
  3. gründliche Kenntnisse der didaktischen Probleme des Religionsunterrichts hat und diese im Blick auf die Intention des Faches, die Inhalte, Arbeitsweisen und Arbeitsmittel konkretisieren kann,
  4. die Stellung des Evangelischen Religionsunterrichts im Fächerkanon der Berliner Schule kennt und über die gesetzlichen Grundlagen und deren wesentliche Inhalte auskunftsfähig ist.
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§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) 1 Die Prüfung wird vor einem vom Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für jede Prüfung berufen. 3 Die Berufung erfolgt durch die für den katechetischen Dienst zuständige Abteilung des Konsistoriums im Einvernehmen mit dem unter Absatz 2a) genannten Beauftragten der Kirchenleitung.
( 2 ) 1 Dem Prüfungsausschuss gehören an:
  1. ein Beauftragter der Kirchenleitung als Vorsitzender,
  2. der für Prüfungen zuständige Referent in der Abteilung katechetischer Dienst des Konsistoriums oder sein Vertreter als stellvertretender Vorsitzender,
  3. der zuständige Leiter des Fachseminars für „Evangelische Religionslehre“,
  4. der Kreiserziehungspfarrer/Kreiskatechet des Kirchenkreises, in dem der Prüfling seine unterrichtspraktische Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ ablegt, oder sein Vertreter,
  5. ein Lehrer, der eine Befähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes und die Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre besitzt. 2 Der Vertreter der Lehrerschaft wird aus einer Liste ausgewählt, die von der für den katechetischen Dienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums aufgestellt wird. 3 Er soll Lehrer – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – sein. 4 Bei der Auswahl sollten Wünsche des Prüflings berücksichtigt werden.
( 3 ) Ein Beauftragter des Senators für Schulwesen ist berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.
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§ 3
Entscheidung und Niederschrift

( 1 ) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
( 2 ) 1 Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2 In dieser sind festzuhalten:
  1. Abschlussbewertung der Ausbildungsleistungen durch den zuständigen Leiter des Fachseminars,
  2. Thema, Klasse und Bewertung der Unterrichtsstunde,
  3. Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung,
  4. das Gesamtergebnis der Prüfung.
3 Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
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§ 4
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Die Prüfungsbewerber haben sich gleichzeitig mit ihrer Meldung beim Ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Senators für Schulwesen zur Zweiten Kirchlichen Prüfung beim Konsistorium zu melden.
( 2 ) Die Meldung ist über den zuständigen Leiter des Fachseminars für „Evangelische Religionslehre“ bei der für den katechetischen Dienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums einzureichen.
( 3 ) Der Meldung sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Kirchliche Prüfung für Lehrer im Fach „Evangelische Religionslehre“,
  3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gemäß § 9 des Lehrerbildungsgesetzes,
  4. eine Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit der Ersten Staatsprüfung mit besonderer Berücksichtigung der Unterrichtserfahrung im Evangelischen Religionsunterricht.
( 4 ) Die Prüfungsbewerber können in der Meldung Wünsche hinsichtlich des Termins der unterrichtspraktischen Prüfung und der Klasse äußern.
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§ 5
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium, nachdem es von dem Ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Staatsprüfung beim Senator für Schulwesen die Bestätigung eingeholt hat, dass der Prüfungskandidat die Zulassungsvoraussetzungen für die Zweite Staatsprüfung (ohne die kirchliche Prüfung) erfüllt.
( 2 ) 1 Der Leiter des zuständigen Fachseminars für „Evangelische Religionslehre“ fügt dem Antrag auf Zulassung eine Beurteilung der unterrichtlichen Leistungen des Prüfungskandidaten bei. 2 Diese schließt mit einer Note gemäß § 12 ab.
( 3 ) Wer sich ordnungsgemäß gemeldet, die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 eingereicht hat und die Zulassungsvoraussetzungen für die Zweite Staatsprüfung nach Absatz 1 nachweist, wird zugelassen, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
( 4 ) 1 Wird der Meldetermin (§ 4 Abs. 1) schuldhaft versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Das Konsistorium entscheidet darüber, ob ein Verschulden vorliegt; es stellt fest, mit welchem Tage die Prüfung als nicht bestanden gilt.
( 5 ) 1 Über die Zulassung oder die Entscheidung gemäß Absatz 4 erhält der Prüfungskandidat einen schriftlichen Bescheid. 2 Die Entscheidung gemäß Absatz 4 ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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§ 6
Beginn der Prüfung und Prüfungsteile

1 Die Prüfung beginnt mit der Zulassung. 2 Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen:
  1. die unterrichtspraktische,
  2. die mündliche Prüfung.
3 Der Prüfungstermin ist nach dem dritten Ausbildungshalbjahr anzuberaumen.
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§ 7
Gäste

1 Der Schulleiter ist als Zuhörer bei der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung zugelassen. 2 Anderen Gästen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten zuzuhören, sofern der Prüfling vor Beginn der jeweiligen Prüfung keinen Einspruch erhebt.
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§ 8
Unterrichtspraktische Prüfung

( 1 ) 1 Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus einer Unterrichtsstunde. 2 Die Klasse soll dem Prüfling nach Möglichkeit aus Unterricht oder Hospitation bekannt sein. 3 Wünsche des Prüflings hinsichtlich der Klasse und Themenstellung sollen berücksichtigt werden.
( 2 ) Dem Prüfling sind Klasse und Thema drei Werktage vor der unterrichtspraktischen Prüfung, gerechnet vom allgemeinen Unterrichtsbeginn am Prüfungstage an, bekanntzugeben.
( 3 ) Bei Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung sind vom Prüfling Unterrichtsentwürfe in sechsfacher Ausfertigung einzureichen.
( 4 ) 1 Nach Beendigung der Unterrichtsstunde ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, zum Verlauf Stellung zu nehmen. 2 Der Inhalt der Stellungnahme ist in der Niederschrift festzuhalten.
( 5 ) 1 Planung, Unterrichtsentwurf und Stellungnahme werden bei der Bewertung der Unterrichtsstunde mitberücksichtigt. 2 Die Entscheidungsgründe sind in die Niederschrift aufzunehmen.
( 6 ) 1 Wird die unterrichtspraktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so wird die Prüfung nicht fortgesetzt. 2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
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§ 9
Mündliche Prüfung

( 1 ) 1 Die mündliche Prüfung soll im Anschluss an die unterrichtspraktische Prüfung stattfinden. 2 Sie dauert etwa 30 Minuten.
( 2 ) Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 bezeichneten Prüfungsgegenstände.
( 3 ) Die Entscheidungsgründe sind in die Niederschrift mit aufzunehmen.
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§ 10
Zurücktreten von der Prüfung

( 1 ) 1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dem Prüfling auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden. 2 Eine bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten. 3 Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 4 Tritt der Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. 5 Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6 Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund bestimmt er auch die neuen Prüfungstermine.
( 2 ) 1 Versäumt der Prüfling schuldhaft einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Liegt kein Verschulden vor, so wird die Prüfung fortgesetzt; der Vorsitzende setzt einen neuen Prüfungstermin fest.
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§ 11
Ordnungswidriges Verhalten

( 1 ) Vor Beginn der Prüfung ist der Prüfling darüber zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen sind.
( 2 ) 1 Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Er kann die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder beider Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 3 Auch nachdem die Prüfung abgelegt worden ist, kann sie für nicht bestanden erklärt werden, wenn der Prüfling getäuscht hat. 4 Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Abschluss der Prüfung zulässig.
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§ 12
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) 1 Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut
( 1 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
( 2 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
( 3 ) =
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
( 4 ) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
( 5 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend
( 6 ) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2 Zusätzliche Kennzeichnung der Noten in der Niederschrift durch Wort oder Satz ist statthaft.
( 2 ) 1 Über das Gesamtergebnis der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Er bildet ein zusammenfassendes Urteil über die beiden Prüfungsleistungen und das Gutachten durch den Leiter des zuständigen Fachseminars.
( 3 ) 1 Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird als „mit Auszeichnung bestanden“, „gut bestanden“, „befriedigend bestanden“ oder „bestanden“ bezeichnet. 2 Zusätzliche Kennzeichnung des Gesamtergebnisses ist dabei nicht statthaft.
( 4 ) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das zusammenfassende Urteil „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet oder wenn die unterrichtspraktische Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde.
( 5 ) Der Prüfling kann im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen, dass ihm die Mängel und Vorzüge seiner Prüfungsleistungen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied dieses Prüfungsausschusses eröffnet werden.
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§ 13
Zeugnis und Bescheid

( 1 ) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis über die endgültige Lehrbefähigung für das Fach „Evangelische Religionslehre“ mit dem zusammenfassenden Urteil über die Prüfung.
( 2 ) Dieses Zeugnis ist vom Prüfling dem Ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Senators für Schulwesen einzureichen.
( 3 ) 1 Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. 2 Gleichzeitig ist die Entscheidung nach § 14 bekanntzugeben.
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§ 14
Wiederholungsprüfung

1 Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholungsprüfung ist spätestens nach sechs Monaten abzulegen. 3 Den Meldetermin bestimmt der Prüfungsausschuss.
4 Über das Nichtbestehen der Prüfung und die Terminfestsetzung der Wiederholungsprüfung ist dem Prüfungsausschuss des Senators für Schulwesen Mitteilung zu machen.
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§ 15
Inkrafttreten

1 Diese Rechtsverordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
2 Der Senator für Schulwesen hat nach § 16a des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 1971 (GVBl. S. 341), zusätzlich geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1978 (GVBl. S. 2361) die Ordnung durch Bescheid vom 6. Februar 1981 – Gesch.Z.: I b D 2 – bestätigt.