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Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (Visitationsordnung)

Vom 15. April 1992

(ABl.-EKsOL 1993 S. 4)

Die Provinzialsynode erlässt gemäß Artikel 91 Abs. 2d KO in Form eines Kirchengesetzes nachstehende Visitationsordnung:
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§ 1
Visitationsordnung

A)
Grundlegung
1.
Aufgabe der Visitation
1.1.
1 Niemand kann für sich allein Christ sein. 2 Auch eine christliche Gemeinde kann nicht isoliert für sich existieren. 3 Sie braucht den Austausch mit anderen, ist angewiesen auf Hilfen, benötigt das kritische Gespräch (vgl. 1. Kor. 12,4 – 26; Röm. 1,11 f.: Apg. 8,14 + 14,21 f.).
1.2.
1 Dieses Miteinander in der Kirche hat seit alter Zeit in der Visitation Ausdruck gefunden. 2 Dabei hat die Visitation im Laufe der Kirchengeschichte verschiedenen Zielen gedient und unterschiedliche Akzente erhalten (zum Beispiel Ausübung geistlicher Gerichtsbarkeit; Prüfung der Lehre; volkskirchliche Repräsentation und Volksmission; Erbauung und Stärkung bedrängter Gemeinden). 3 Auch heute noch kann sie unter verschiedenen Aspekten gesehen werden, stets aber geschieht sie in einer untrennbaren Einheit von theologischen, seelsorgerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten.
1.3.
1 Die Visitation ist eine der wichtigsten Aufgaben kirchenleitenden Dienstes. 2 Sie fragt nach der auftragsgemäßen, auf die Gegenwart bezogenen Verkündigung des Evangeliums in allen Handlungsfällen der Kirche und nach ihrer Auswirkung im Leben und im Dienst der Gemeinde. 3 Sie achtet auf die Einhaltung der kirchlichen und gemeindlichen Ordnungen und fragt dabei auch nach deren Sachgemäßheit.
1.4.
1 Ziel der Visitation ist es, Gemeinden, Kirchenkreise, kirchliche Einrichtungen, Werke, Pfarrer und andere Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres Auftrages zu unterstützen und sie zur Selbstprüfung anzuleiten. 2 Sie achtet auf das Vorhandene, regt Neues an, wehrt Fehlentwicklungen, hilft bei der Lösung von Konflikten und erörtert in Kirche und Gesellschaft aufgebrochene Fragen.
1.5.
1 Die Visitation soll der Verbundenheit der Gemeinden dienen, indem sie das Bewusstsein stärkt, in der Gemeinschaft der ganzen Kirche zu stehen. 2 Sie fördert die kirchliche Arbeit in den Gemeinden und im Kirchenkreis, indem sie zu Koordination und Arbeitsteilung anregt. 3 Sie lässt die Gemeinden an den Planungen der Region und der Gesamtkirche teilnehmen und macht die wechselseitigen Verpflichtungen bewusst.
1.6.
1 Die Visitation soll die Gemeinschaft der kirchlichen Mitarbeiter fördern. 2 Sie regt die Zusammenarbeit an, ermutigt zur Wahrnehmung und Verantwortung füreinander, wehrt der Vereinsamung und leitet erforderliche Fürsorge ein.
1.7.
1 Die Visitation soll die ökumenisch-missionarische Verantwortung stärken. 2 Sie hilft, diese Verantwortung sowohl auf der örtlichen Ebene als auch in größeren Zusammenhängen zu erkennen und wahrzunehmen.
2.
Gestaltung der Visitation
2.1.
Die Visitation wird in ihrer Art geprägt durch die gemeinsame Feier des Gottesdienstes, in dem Visitatoren und Visitierte miteinander Gottes Wort hören, Gott loben und Jesus Christus als ihren Herrn bekennen.
2.2.
1 Die Visitation kann in einzelnen Teilen oder als ganze jeweils stärker eine persönlich-seelsorgerliche, inspizierend-aufsichtliche, gemeindlich-missionarische oder volkskirchlich-repräsentative Nuancierung gewinnen. 2 In jedem Fall erfordert sie die Bereitschaft auf Seiten aller Beteiligten, miteinander zu reden, aufeinander zu hören und einander zu verstehen.
2.3.
1 Inhalt und Gestalt des Gottesdienstes und der anderen gemeindlichen Veranstaltungen erlauben es selten, nur eine Art der Durchführung als allein richtig anzusehen. 2 Deshalb wird das nachfolgende Gespräch in der Regel als ein Dialog über das Predigen, Feiern, Unterrichten, Lehren und Beraten geführt werden und sich nicht in der Feststellung von „richtig“ oder „falsch“ erschöpfen.
2.4.
Die Visitation muss so angelegt werden, dass sie einerseits die besonderen Aufgaben und Nöte, die ungeklärten und strittigen Fragen und die Bemühungen der Visitierten erkennen lässt und anderseits diesen hilft, die besonderen Aufgaben der kirchenleitenden Organe, ihre Planungen und Entscheidungen zu verstehen.
2.5.
Es ist Aufgabe der Visitationskommission, aus den gewonnenen Einsichten heraus zur Förderung der weiteren Arbeit verbindliche Festlegungen zu treffen.
3.
Häufigkeit der Visitation
3.1.
In allen Bereichen soll in einem regelmäßigen Turnus von fünf bis 10 Jahren visitiert werden.
3.2.
Jeder Kreiskirchenrat wie auch die Kirchenleitung sollen zu Beginn der jeweiligen Amtszeit einen Visitationsplan erarbeiten.
3.3.
1 Eine Visitation kann auch unabhängig von einer turnusmäßig vorgesehenen Visitation erbeten oder von der Kirchenleitung angeordnet werden. 2 Eine solche Visitation kann sich auch nur auf Teilbereiche einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Werkes oder einer Einrichtung erstrecken.
B)
Visitation von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Werken und Einrichtungen
1.
Träger des Visitationsdienstes
1.1.
1 Träger des Visitationsdienstes im Kirchenkreis ist der Superintendent (Artikel 61, 3f. der KO der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz). 2 Er ist der Vorsitzende der Visitationskommission, die aus den Mitgliedern des Kreiskirchenrates und weiteren von dem Kreiskirchenrat zu berufenden Mitgliedern besteht.
1.2.
1 Die Visitation der Gemeinde, in der der Superintendent Pfarrer ist, obliegt dem Bischof und einer von ihm zu bildenden Visitationskommission. 2 Sie geschieht in der Regel im Zusammenhang mit einer Visitation des Kirchenkreises.
1.3.
1 Träger des Visitationsdienstes im Kirchengebiet ist der Bischof (Artikel 83, 2b der KO der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz). 2 Er ist der Vorsitzende der Visitationskommission, die sich im Wesentlichen aus Mitgliedern der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums zusammensetzt. 3 Vertreter von Gliedkirchen der EKD können in die Visitationskommission als Mitglieder berufen werden.
1.4.
In dem Fall, dass die Kirchenleitung eine Visitation gemäß A 3.3 anordnet, beruft sie die Mitglieder der Visitationskommission und bestellt den Vorsitzenden.
1.5.
Die Mitglieder der Kirchenleitung sowie die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums können sich jederzeit an einer Visitation beteiligen.
1.6.
Jede Visitationskommission kann zu ihrer Beratung sachverständige Personen hinzuziehen.
2.
Vorbereitung der Visitation
2.1.
Nach Aufstellung eines Visitationsplanes ist den dafür vorgesehenen Gemeinden, Kirchenkreisen, Werken und Einrichtungen davon Kenntnis zu geben. Vier bis sechs Monate vor Beginn einer Visitation ist ein genauer Zeitplan zu erarbeiten.
2.2.
Zur Vorbereitung der Visitation ist ein Visitationsfragebogen auszufüllen sowie ein Bericht zum gegenwärtigen Stand der Arbeit und über anliegende Probleme anzufertigen und von dem entsprechenden Leitungsgremium zu beschließen.
2.3.
1 In dem Bericht können Arbeitsberichte einzelner Mitarbeiter aufgenommen werden. 2 Jedes Mitglied des Gemeindekirchenrates, Kreiskirchenrates oder zuständigen Leitungsgremiums hat das Recht, abweichende Auffassungen dem Bericht beifügen zu lassen.
2.4.
Visitationsfragebogen und Bericht sind mindestens einen Monat vor Beginn der Visitation der Kommission zu übergeben.
2.5.
1 Die Visitation ist rechtzeitig bekannt zu machen. 2 Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen. 3 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder die Möglichkeit hat, persönliche Erfahrungen, Anreden oder Beschwernisse schriftlich oder mündlich der Visitationskommission zu unterbreiten.
2.6.
1 Die erforderliche Prüfung der Vermögens- und Finanzverwaltung, der allgemeinen Verwaltung und die Inspektion der kirchlichen Gebäude kann vor der Visitation durch die zuständigen Stellen und Sachverständige geschehen. 2 Das Ergebnis wird zur Visitation vorgelegt.
3.
Durchführung der Visitation
3.1.
1 Die Visitation beginnt und endet in der Regel mit einem Gottesdienst. 2 Sie umfasst im Allgemeinen den Zeitraum von ein bis zwei Wochen.
3.2.
1 Wichtiger Inhalt jeder Visitation ist die Erörterung der vorgelegten Berichte und Antworten des Visitationsfragebogens zwischen dem gewählten Leitungsgremium, den Mitarbeitern und der Visitationskommission. 2 Einzelne Arbeitsgebiete können in Abwesenheit der Verantwortlichen beraten werden.
3.3.
1 Das jeweilige Leitungsgremium erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Visitationskommission in Abwesenheit der Pfarrer oder Dienststellenleiter und hauptamtlichen Mitarbeiter. 2 Von Beschwerden und Anständen sind die Betref­fenden vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3 Es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3.4.
1 Während der Visitation findet ein Gespräch der Visitationskommission mit allen Mitarbeitern statt. 2 Möglichst alle Mitarbeiter und Ältesten sollten durch Mitglieder der Visitationskommission besucht werden. 3 Gewinnt das Gespräch seelsorgerlichen Charakter, so ist darüber Vertraulichkeit auch gegenüber der Visitationskommission zu bewahren; ein schriftlicher Bericht darüber darf nicht erfolgen. 4 Mit den Beteiligten kann vereinbart werden, über welche Teile des Gespräches berichtet werden darf. 5 In den Besuchen sollte ausführlich über die berufliche, familiäre, soziale und gemeindliche Situation gesprochen werden.
3.5.
Um die unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsformen einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Werkes oder einer Einrichtung kennenzulernen oder Gespräche zu führen, kann die Visitationskommission Untergruppen bilden.
3.6.
1 Die Revision von Akten, Urkunden, Verwaltung, Grundbesitz, Gebäuden und Wirtschaftsführung ist in den Gesamtvorgang der Visitation einzubeziehen. 2 Die letzten Revisionsprotokolle sind zu verarbeiten.
4.
Auswertung der Visitationen
4.1.
1 Am Ende der Visitation findet ein Abschlussgespräch statt, an dem außer der Visitationskommission nur die Mitglieder des jeweiligen Leitungsgremiums zu beteiligen sind. 2 In diesem Gespräch sollten die Punkte, die voraussichtlich im Visitationsbescheid vorkommen, Erwähnung finden, ohne dass die Visitationskommission dadurch gehindert ist, weitere Punkte im Visitationsbescheid vorzubringen.
4.2.
Unmittelbar nach Abschluss der Visitation fertigt die Visitationskommission einen Bericht an und erstellt den Visitationsbescheid, in dem verbindliche Mahnung und Weisung erteilt werden können.
4.3.
1 Bei Visitationen durch den Superintendenten und den Kreiskirchenrat sind Visitationsbericht und Visitationsbescheid mit allen entsprechenden Visitationsunterlagen dem Konsistorium zuzuleiten. 2 Der Bischof und das Konsistorium haben das Recht, aufgrund der ihnen eingereichten Berichte die visitierte Gemeinde und ihre Mitarbeiter auf Vorgänge von Bedeutung anzusprechen und einen eigenen Visitationsbescheid zu erstellen.
4.4.
1 Der Gemeindekirchenrat einer visitierten Gemeinde und die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, durch ein Schreiben an den Bischof oder die Kirchenleitung ihre Eindrücke über die Durchführung der Visitation mitzuteilen und dazu Stellung zu nehmen. 2 Entsprechendes gilt für visitierte Einrichtungen und Werke.
4.5.
1 Der Visitationsbescheid ist im jeweiligen Leitungsgremium zu beraten und auszuwerten. 2 Bei der Visitation eines Kirchenkreises sind in die Auswertung auch die Pfarr- und Mitarbeiterkonvente sowie die Kreissynode einzubeziehen.
4.6.
In einem angemessenen zeitlichen Abstand ist auf Anregung der Visitationskommission oder durch das Konsistorium unmittelbar zu überprüfen, inwieweit die Ergebnisse der Visitation aufgenommen und Anregungen der Visitation verwirklicht worden sind.
4.7.
Die Kirchenleitung hat sich regelmäßig mit den Ergebnissen der Visitationen zu befassen und zu prüfen, ob daraus Folgerungen für das Leben und die Ordnung unserer Kirche, für einzelne Arbeitsgebiete oder für ihre eigene Arbeit zu ziehen sind.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft.