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Visitationsordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg1.

Vom 7. April 1975

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund der Artikel 49 Abs. 2 und 82 Abs. 4 der Grundordnung2. für den visitatorischen Dienst folgende Rahmenbestimmungen beschlossen:
Visitationen sind eine besondere Form kirchlichen Besuchs- und Leitungsdienstes, der in dem der Gemeinde nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift gegebenen Auftrag begründet ist, einander zu besuchen, zu trösten, zu mahnen und zu weisen.
Das Besondere dieses Dienstes besteht in Folgendem:
  1. Die Visitationen beziehen sich auf die Gemeinden und auf die Kirche in ihren Gesamtfunktionen.
  2. Sie beachten die Einheit des missionarischen, des katechetischen und des diakonischen Auftrages sowie die Fragen der Strukturen, der Organisation und Verwaltung in ihrem Bezug zum geistlichen Leben.
  3. Sie erkunden die Lebens- und Arbeitssituation der Besuchten vorwiegend im Gespräch. Sie verfolgen das Ziel, voneinander zu lernen, sich gegenseitig zu ermutigen, sich – wo nötig – auch zu mahnen und praktikable Impulse für weitere notwendige Aktivitäten zu geben.
  4. Sie sind zeitlich begrenzt. Sie erfordern Vor- und Nacharbeit. Ihre Ergebnisse werden festgestellt. Die daraus folgenden Beschlüsse sind verbindlich.
  5. Sie sollen weiterführende Erfahrungen, die bei den Besuchten gesammelt wurden, gesamtkirchlich fruchtbar werden lassen.
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Teil 1:
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Empfänger und Träger des visitatorischen Dienstes

( 1 ) 1 Die kreiskirchlichen Visitationen (Artikel 49 Absatz 2 GO)3. beziehen sich auf Pfarrsprengel, einzelne Kirchengemeinden sowie auf bestimmte Bereiche des kirchlichen Lebens in den Gemeinden oder im Kirchenkreis. 2 Verantwortlich für diesen Dienst ist der Kreiskirchenrat. 3 Er soll dafür im Zusammenwirken mit der Kreissynode einen mehrjährigen Gesamtplan aufstellen.
( 2 ) 1 Die Generalkirchenvisitationen der Generalsuperintendenten im Bereich der Sprengel (Artikel 81 Abs. 5 und 82 Abs. 3 GO)4. beziehen sich auf einzelne Kirchenkreise, auf bestimmte, den Sprengel als Ganzes betreffende Arbeitsbereiche oder auch auf den gleichen Empfängerkreis wie die kreiskirchlichen Visitationen. 2 Bei Visitationen in einzelnen Kirchenkreisen bezieht sich der Dienst auf die Gesamtheit des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und das Miteinander der Mitarbeiter und Organe.
( 3 ) 1 Visitationen des Bischofs finden dort statt, wo es um der Gemeinsamkeit und des gesamten Auftrages der Kirche willen geboten erscheint. 2 Sie erstrecken sich auch auf Arbeitsgebiete, die durch kreiskirchliche und Generalkirchenvisitationen nicht erreicht werden. 3 Insbesondere gilt der visitatorische Dienst des Bischofs den kirchlichen Werken (Artikel 82 Absatz 2 GO)5.. 4 Er verständigt sich über die Auswahl des Empfängers mit der Kirchenleitung.
( 4 ) Die Visitationen sind so anzulegen, dass die Empfänger sie selbst mittragen und mitgestalten und es zu einem visitatorischen Austausch in der ganzen Breite des kirchlichen Lebens kommt.
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§ 2
Vorbereitung, Durchführung und Nacharbeit

( 1 ) Zur Vorbereitung der Visitation setzt sich ihr Träger in der Regel ein halbes Jahr vorher mit dem Empfänger in Verbindung.
( 2 ) 1 Die Grundzüge des Visitationsvorhabens sind vom Träger der Visitation mit dem Empfänger vorher durchzusprechen. 2 Dabei sind die von beiden Seiten als notwendig erkannten Schwerpunkte zu erörtern und nach Möglichkeit im Visitationsplan zu berücksichtigen; andere Arbeitsgebiete können dann zurückgestellt werden.
( 3 ) Der Träger der Visitation bildet nach Rücksprache mit dem Empfänger die Visitatorengruppe.
( 4 ) Die Visitatorengruppe berät mit dem örtlichen Leitungsorgan die Durchführung der Visitation im Einzelnen und stellt fest, welche schriftlichen Vorberichte und sonstigen Unterlagen nötig sind.
( 5 ) 1 Zur Visitation gehören eigene Verkündigungsdienste der Visitatoren. 2 Für Gruppen- und Einzelgespräche ist genügend Zeit zu geben.
( 6 ) Die Visitationsveranstaltungen sollen sich längstens auf zwei Wochen erstrecken, sofern nicht die Art der Visitation oder die Weise, in der sich das kirchliche Leben beim Empfänger der Visitation äußert, einen anderen Zeitraum erfordert.
( 7 ) Bei jeder Visitation ist von der Gruppe ein Gespräch mit dem Leitungsgremium des Empfängers der Visitation über die hauptberuflichen kirchlichen Mitarbeiter und den Vorsitzenden dieses Gremiums zunächst in Abwesenheit der jeweils Betroffenen und anschließend gemeinsam mit diesen zu führen.
( 8 ) 1 Der Verlauf und das Ergebnis der Visitation sind von der Visitatorengruppe und dem örtlichen Leitungsgremium gemeinsam zu analysieren. 2 Dabei sollen alle wesentlichen Punkte des Visitationsbescheides erörtert werden.
( 9 ) 1 Der Visitationsbescheid gibt die wichtigsten Ergebnisse der Visitation in Form von Feststellungen, Empfehlungen und Weisungen wieder. 2 Er ist schriftlich zu erteilen und unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Abschluss der Visitation, zuzustellen.
( 10 ) 1 Die Empfänger der Visitation haben das Recht, Feststellungen im Visitationsbescheid zu widersprechen. 2 Ihnen ist darauf eine Antwort zu erteilen.
( 11 ) 1 Der Empfänger der Visitation berichtet in der Regel spätestens ein halbes Jahr nach Zustellung des Bescheides, wie er den darin enthaltenen Empfehlungen und Weisungen entsprochen hat. 2 Ebenso berichtet der Träger der Visitation, wie er den Aufgaben nachgekommen ist, die er im Visitationsbescheid übernommen hat.
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Teil 2:
Besondere Bestimmungen

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§ 3
Kreiskirchliche Visitationen

( 1 ) In jedem Kirchenkreis soll jährlich mindestens eine Visitation durchgeführt werden.
( 2 ) 1 Der Kreiskirchenrat beschließt über die Bildung der Visitatorengruppe. 2 Ihr gehören Mitglieder des Kreiskirchenrates an. 3 Es ist anzustreben, dass im Turnus der Visitationen alle Mitglieder beteiligt werden. 4 Beteiligt werden sollen ferner die kreiskirchlichen Beauftragten, Glieder und Mitarbeiter anderer als der visitierten Gemeinden im Wechsel sowie nach Möglichkeit Mitglieder des Präsidiums der Kreissynode und geeignete Personen aus anderen Kirchenkreisen.
( 3 ) 1 Vorsitzender der Visitatorengruppe ist der Superintendent. 2 Im Einvernehmen mit ihm kann der Kreiskirchenrat auch ein anderes seiner Mitglieder zum Vorsitzenden bestimmen. 3 In diesem Fall ist dafür zu sorgen, dass der Superintendent den Gesamtüberblick über das Visitationsgeschehen behält. 4 Er leitet die abschließende Beratung des Kreiskirchenrates über den Visitationsbescheid.
( 4 ) Zu den schriftlichen Vorberichten und sonstigen Unterlagen (§ 2 Abs. 4) werden in der Regel ein Gemeindebericht anhand eines Fragebogens und schriftliche Entwürfe von einzelnen Arbeiten kirchlicher Mitarbeiter gehören.
( 5 ) 1 Der Visitationsbescheid wird von der Visitatorengruppe erarbeitet und dem Kreiskirchenrat vorgelegt. 2 Der Kreiskirchenrat entscheidet über die endgültige Fassung des Bescheides. 3 Er kann auch beschließen, abweichende Voten von einzelnen Mitgliedern der Visitatorengruppe dem Bescheid beizufügen. 4 Der Bescheid wird vom Superintendenten ausgefertigt. 5 Der Generalsuperintendent und das Konsistorium erhalten Abschriften. 6 Der Superintendent kann diesen Abschriften im Rahmen seiner Verantwortung ein besonderes Begleitschreiben beifügen. 7 Der Generalsuperintendent und das Konsistorium können sich über den Kreiskirchenrat mit eigenen Schreiben an die Empfänger der Visitation wenden.
( 6 ) Bei der Visitation der Gemeinde, in der der Superintendent eine Pfarrstelle innehat, tritt an die Stelle des Superintendenten hinsichtlich dessen visitatorischer Aufgaben der Generalsuperintendent oder ein von ihm im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat benannter Beauftragter.
( 7 ) 1 Den Weisungen, die der Kreiskirchenrat oder das Konsistorium im Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche aufgrund der Visitation erteilen können, hat der Empfänger der Visitation zu entsprechen. 2 Er kann die Berechtigung solcher Weisungen des Kreiskirchenrates durch das Konsistorium, das sich mit dem Generalsuperintendenten in Verbindung setzt, und der Weisungen des Konsistoriums durch die Kirchenleitung oder einen von ihr eingesetzten Ausschuss nachprüfen lassen.
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§ 4
Generalkirchenvisitationen in den Kirchenkreisen

( 1 ) 1 Generalkirchenvisitationen in den Kirchenkreisen kündigt der Generalsuperintendent in der Kirchenleitung rechtzeitig an. 2 Er verständigt sich zuvor mit dem Bischof und den anderen Generalsuperintendenten.
( 2 ) 1 Die Visitation bezieht sich vorrangig auf kreiskirchliche Organe, Institutionen, Aktivitäten und kirchliche Mitarbeitergruppen als Ganzes. 2 Jedoch sind im Rahmen der Visitation Gemeindeveranstaltungen durchzuführen und im Zusammenhang mit ihr möglichst viele Mitarbeiter einzeln zu besuchen.
( 3 ) Der Visitatorengruppe, die der Generalsuperintendent bildet und leitet, sollen Vertreter aus anderen Kirchenkreisen, Mitglieder der Kirchenleitung, Vertreter des Konsistoriums und kirchlicher Werke sowie möglichst auch Sachkundige aus anderen Kirchen angehören.
( 4 ) Der Bischof kann an allen Visitationsveranstaltungen teilnehmen oder selbst der Visitatorengruppe angehören.
( 5 ) Der Generalsuperintendent berichtet über besondere Ergebnisse der Visitation der Kirchenleitung und übergibt den Visitationsbescheid auch dem Konsistorium, das ihn binnen zwei Monaten mit einer Stellungnahme versehen kann.
( 6 ) Der Kreiskirchenrat achtet bei den von ihm verantworteten Visitationen darauf, dass die Ergebnisse der Generalkirchenvisitation in den Gemeinden verarbeitet werden.
( 7 ) Im Übrigen gelten die §§ 1 – 3 sinngemäß.
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§ 5
Visitation kirchlicher Werke

( 1 ) Die Visitationen kirchlicher Werke (§ 1 Absatz 3) durch den Bischof finden nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 2 der Grundordnung in Verbindung mit den Artikeln 94 ff. statt6..
( 2 ) Beabsichtigt der Bischof die Visitation eines Werkes oder regt ein Werk oder die Kirchenleitung eine solche Visitation an, so verständigt sich der Bischof darüber mit der Kirchenleitung.
( 3 ) 1 Die Visitation kann auf Teileinrichtungen eines Werkes beschränkt werden. 2 Über die Durchführung setzt sich der Bischof mit dem Werk ins Benehmen.
( 4 ) Zu der Visitatorengruppe, die der Bischof bildet, sollen Vertreter des gemeindlichen Dienstes, Mitglieder der Kirchenleitung, Vertreter des Konsistoriums und Fachleute möglichst auch aus anderen Kirchen gehören.
( 5 ) 1 Über die Visitation berichtet der Bischof der Kirchenleitung. 2 Er bemüht sich, ihr Ergebnis, wo es geraten erscheint, auch über den Rahmen der Kirche in Berlin-Brandenburg hinaus wirksam werden zu lassen.
( 6 ) Im Übrigen gelten die §§ 1 – 4 sinngemäß.
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Teil 3:
Schlussbestimmungen

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§ 6

1 Die Kirchenleitung kann Gelegenheit zur Erprobung von Visitationsmodellen geben, die außerhalb der Bestimmungen dieser Ordnung entwickelt werden, sofern diese Konzeptionen der Grundordnung nicht widersprechen. 2 Die Erprobungen können auf Antrag freigegeben oder von der Kirchenleitung selbst in Auftrag gegeben werden. 3 In beiden Fällen sind Begleitung und Auswertung zu gewährleisten.
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§ 7

Für die reformierten Gemeinden gilt die vom Evangelisch-Reformierten Moderamen erlassene Besuchsordnung.
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§ 8

1 Diese Ordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Visitationsordnung vom 10. Januar 1952 (KABl.-EKiBB 1952 S. 5, Beilage, ABl. EKD 1952 S. 66) außer Kraft.

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1 Gültig für den Bereich der ehemaligen Region Ost.
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2 Grundordnung EKiBB vom 20. November 1978, vgl. Artikel 54 Abs. 2 und 88 Abs. 4 Grundordnung EKiBBvom 19. November 1994, vgl. Artikel 50 Abs. 1 Grundordnung EKBO vom 21./24. November 2003.
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3 vgl. Artikel 54 Abs. 2 und 57 Abs. 1 Nr. 4 Grundordnung EKiBB vom 19. November 1994, vgl. Artikel 50 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Nr. 4 Grundordnung EKBO vom 21./24. November 2003.
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4 vgl. Artikel 86 Absatz 7 und 88 Absatz 3 Grundordnung EKiBB vom 19. November 1994, vgl. Artikel 87 und 89 Abs. 2 Grundordnung EKBO vom 21./24. November 2003.
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5 Artikel 88 Abs. 2 Grundordnung EKiBB vom 19. November 1994, vgl. Artikel 88 Abs. 4 Grundordnung EKBO vom 21./24. November 2003.
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6 Artikel 88 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 99 ff. Grundordnung der EKiBB vom 19. November 1994, vgl. Artikel 88 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 94 ff. Grundordnung der EKBO vom 21./24. November 2003.