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Visitationsordnung1.

Vom 22. September 1981

(KABl.-EKiBB S. 150)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat das von der Arnoldshainer Konferenz am 17. Dezember 1975 verabschiedete Muster einer Visitationsordnung aufgrund der Zustimmung der Regionalen Synode vom 15. November 1979 nach Überarbeitung durch das Konsistorium in der nachstehenden Fassung mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Visitationsordnung vom 10. Januar 1952 aufgehoben:
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I.
Grundlegung

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A
Aufgabe der Visitation

  1. 1 Niemand kann für sich allein Christ sein. 2 Auch eine christliche Gemeinde kann nicht isoliert für sich existieren. 3 Sie braucht den Austausch mit anderen, ist angewiesen auf Hilfen, benötigt das kritische Gespräch. (Vgl. 1. Kor. 12, 4–26; Römer 1, 11 und 12; Apg. 14, 21 f.)
  2. 1 Dieses Miteinander in der Kirche hat seit alter Zeit in der Visitation Ausdruck gefunden. 2 Dabei hat die Visitation im Laufe der Kirchengeschichte verschiedenen Zielen gedient und unterschiedliche Akzente erhalten (zum Beispiel Ausübung geistlicher Gerichtsbarkeit; Prüfung der Lehre; volkskirchliche Repräsentation und Volks­mis­sion; Erbauung und Stärkung bedrängter Gemeinden). 3 Auch heute noch kann sie unter verschiedenen Aspekten gesehen werden, stets aber geschieht sie in einer untrennbaren Einheit von theologischen, seelsorgerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten.
  3. 1 Die Visitation fragt nach der auftragsgemäßen, auf die Gegenwart bezogenen Verkündigung des Evangeliums in allen Handlungsfeldern der Kirche und nach ihrer Auswirkung im Leben und im Dienst der Gemeinde. 2 Sie achtet auf die Einhaltung der kirchlichen und gemeindlichen Ordnungen und fragt dabei auch nach deren Sachgemäßheit.
4.1
1 Ziel der Visitation ist es, Gemeinden, Kirchenkreise, kirchliche Einrichtungen, Werke und Verbände, Pfarrer und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen und sie zur Selbstprüfung anzuleiten.
2 Sie achtet auf das Vorhandene, regt Neues an, wehrt Fehlentwicklungen, hilft bei der Lösung von Konflikten und erörtert in Kirche und Gesellschaft aufgebrochene Fragen.
4.2
1 Die Visitation soll der Verbundenheit der Gemeinden dienen. 2 Sie fördert die kirchliche Arbeit in den Gemeinden und im Kirchenkreis, indem sie zu Koordination und Arbeitsteilung anregt. 3 Sie lässt die Gemeinden an den Planungen der Region und der Gesamtkirche teilnehmen und macht die wechselseitigen Verpflichtungen bewusst.
4.3
1 Die Visitation soll die Gemeinschaft der kirchlichen Mitarbeiter fördern.
2 Sie regt die Zusammenarbeit an, ermutigt zur Wahrnehmung von Verantwortung füreinander, wehrt der Vereinsamung und leitet erforderliche Fürsorge ein.
4.4
1 Die Visitation soll die ökumenische und missionarische Verantwortung stärken.
2 Sie beteiligt die Gemeinden am ökumenischen Gespräch und an den gegenwärtigen Problemen der Weltmission sowie an der Aufgabe der Christen, für Gerechtigkeit und Frieden zwischen den Völkern einzutreten.
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B
Gestaltung der Visitation

5.
Die Visitation erhält Eigenart und Prägung durch die gemeinsame Feier des Gottesdienstes, in dem Visitatoren und Visitierte miteinander Gottes Wort hören, Gott loben und Jesus Christus als ihren Herrn bekennen.
6.
1 Die Visitation kann in einzelnen Teilen oder als ganze jeweils stärker eine persönlich-seelsorgerliche, inspizierend-aufsichtliche, gemeindlich-missionarische oder volks­kirch­lich-­repräsentative Nuancierung gewinnen. 2 In jedem Fall erfordert sie die Bereitschaft aufseiten aller Beteiligten miteinander zu reden, aufeinander zu hören und einander zu verstehen.
7.
1 Inhalt und Gestalt des Gottesdienstes und der anderen gemeindlichen Veranstaltungen erlauben es selten, nur eine Art der Durchführung als allein richtig anzusehen. 2 Deshalb wird das nachfolgende Gespräch in der Regel als ein Dialog über das Predigen, Feiern, Unterrichten, Lehren und Beraten geführt werden und sich nicht in der Feststellung von „richtig“ oder „falsch“ erschöpfen.
8.
Die Visitation muss so angelegt werden, dass sie einerseits die besonderen Aufgaben und Nöte, die ungeklärten und strittigen Fragen und die Bemühungen der Visitierten erkennen lässt und andererseits diesen hilft, die besonderen Aufgaben der kirch­en­leit­en­den Organe, ihre Planungen und Entscheidungen zu verstehen.
9.
Die Visitatoren sollen die Gemeinde oder den Kirchenkreis in ihrem Bemühen, das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben im Zusammenhang mit dem Evangelium zu sehen, dadurch unterstützen, dass sie die Begegnung mit Vertretern des öffentlichen Lebens, besonderen Berufsgruppen und Einrichtungen suchen.
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II.
Visitation der Kirchengemeinde

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A
Häufigkeit und Art der Visitation

1.
1 Jede Kirchengemeinde soll in einem regelmäßigen Turnus von sechs bis acht Jahren visitiert werden. 2 Diese kann als Visitation einer einzelnen Gemeinde oder im Rahmen einer Visitation des Kirchenkreises (III.) geschehen. 3 Wo kooperative Zu­sam­men­schlüsse entstanden sind, sollen die daran beteiligten Gemeinden gemeinsam visitiert werden.
2.
1 Unabhängig von der turnusmäßig vorgesehenen Visitation kann eine Visitation von der Gemeinde erbeten oder von der Kirchenleitung angeordnet werden. 2 Eine solche Visitation kann sich auf die ganze Gemeinde, einen Pfarrbezirk oder einen Arbeitsbereich erstrecken.
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B
Gegenstand der Visitation

3.
Die Visitation umfasst in der Regel alle Handlungsfelder der kirchlichen Arbeit: Gottesdienst, Seelsorge und Amtshandlungen, Unterricht, die verschiedenen Arten und Zweige kirchlicher Gemeindearbeit und der Diakonie am Einzelnen und an der Gesellschaft sowie Leitung und Verwaltung der Gemeinde.
4.
1 Die Prüfung der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie die Inspektion der kirchlichen Gebäude kann vor der Visitation durch die zuständigen Stellen geschehen. 2 Das Ergebnis wird zur Visitation vorgelegt.
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C
Visitationskommission

5.
Die turnusmäßige Visitation wird in der Regel vom Superintendenten unter Mit­wirkung von Beauftragten des Kreiskirchenrats (Visitationskommission) durch­geführt.
6.
Ordnet die Kirchenleitung die Visitation an, beruft sie die Mitglieder der Visitationskommission und bestellt den Vorsitzenden.
7.
Der Bischof sowie andere Mitglieder der Kirchenleitung und Mitglieder des Konsistoriums können sich an der Visitation beteiligen.
8.
Die Visitationskommission kann zu ihrer Beratung sachverständige Personen hinzuziehen.
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D
Vorbereitung der Visitation

9.
1 Der Kreiskirchenrat stellt für seine Amtszeit einen Visitationsplan auf und teilt ihn den Gemeinden und der Kirchenleitung mit. 2 Der genaue Zeitpunkt wird mindestens vier Monate vor Beginn der Visitation in Absprache mit der Gemeinde festgelegt. 3 Die Frist darf kürzer sein, wenn die visitierte Gemeinde und der Kreiskirchenrat einverstanden sind.
10.
1 Zur Vorbereitung der Visitation wird vom Gemeindekirchenrat ein Bericht aufgestellt und beschlossen. 2 In ihm gibt die Gemeinde Auskunft über den gegenwärtigen Stand ihrer Arbeit und über ihre Probleme. 3 Darüber hinaus soll sie auch auf ihr Verhältnis zu den Nachbargemeinden, zum Kirchenkreis, zur Gesamtkirche und auf die gemeinsamen Aufgaben eingehen.
11.
1 In den Bericht können Arbeitsberichte einzelner Mitarbeiter aufgenommen werden. 2 Jedes Mitglied des Gemeindekirchenrates hat das Recht, abweichende Auffassungen dem Bericht beifügen zu lassen. 3 Der Bericht wird mindestens einen Monat vor Beginn der Visitation der Kommission vorgelegt.
12.
Die Durchführung der Visitation im Einzelnen wird von der Visitationskommission im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat festgelegt, wobei u.a. Vorschläge für mögliche Schwerpunkte der Visitation oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gemacht werden können.
13.
1 Die Visitation wird in der Kirchengemeinde rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. 2 Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen. 3 Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindeglieder die Möglichkeit haben, persönliche Erfahrungen, Anregungen oder Beschwernisse schriftlich oder mündlich der Visitationskommission zu unterbreiten.
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E
Durchführung der Visitation

14.
1 Grundlage der Visitation ist die Erörterung des vorgelegten Berichtes zwischen dem Gemeindekirchenrat, den Mitarbeitern und der Visitationskommission. 2 Einzelne Arbeitsgebiete können in Abwesenheit der Verantwortlichen beraten werden.
15.
Während der Visitation findet ein Gespräch der Visitationskommission mit dem (den) Pfarrer (Pfarrern) statt.
16.
1 Der Gemeindekirchenrat erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Visitationskommission in Abwesenheit der Pfarrer und der für einzelne Arbeitsgebiete Verantwortlichen. 2 Von Beschwerden und Anständen ist der Pfarrer noch vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3 Gleichzeitig ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
17.
Im Verlauf der Visitation wird den Pfarrern, den anderen Mitarbeitern und den Mitgliedern des Gemeindekirchenrates Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit Mitgliedern der Kommission gegeben.
18.
1 Je nach der Gemeindesituation und den zeitlichen Möglichkeiten werden Begegnungen mit Gemeindegruppen und besonderen Berufsgruppen sowie mit Vertretern des öffentlichen Lebens in die Visitation einbezogen. 2 Die Einrichtungen der Kirchengemeinde werden besucht.
19.
Zur Durchführung von Besuchen verschiedener Einrichtungen und von Gesprächen kann die Visitationskommission Untergruppen bilden.
20.
1 Die Gemeinschaft der Visitatoren mit der Gemeinde findet ihren besonderen Ausdruck im gemeinsamen Gottesdienst.
2 Die Predigt kann entweder der Gemeindepfarrer oder einer der Visitatoren halten. 3 Predigt der Gemeindepfarrer, richtet einer der Visitatoren ein Wort an die Gemeinde.
21.
1 Die Begegnung zwischen den Gemeindegliedern und der Visitationskommission geschieht auch in einer Gemeindeversammlung. 2 Sie ermöglicht es, die Gemeinde über die bisherige Visitation zu informieren, und gibt den Gemeindegliedern Gelegenheit zu Fragen und Anregungen. 3 Die Visitationskommission soll dabei die Gemeinde über Vorgänge und Planungen im Kirchenkreis, in der Landeskirche sowie in der EKD und in der Ökumene unterrichten.
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F
Abschluss und Auswertung

22.
1 Nach Abschluss der Visitation fertigt die Visitationskommission innerhalb eines Monats einen gemeinsamen Bericht an. 2 Als Anlage werden der Gemeindebericht sowie die von den beteiligten Pfarrern und Mitarbeitern für die Schwerpunkte der Visitation erarbeiteten Konzepte (Predigt, Katechese, Vortrag u.a.) hinzugenommen.
23.
Der Bischof oder sein Beauftragter für visitatorische Aufgaben erteilt zusammen mit dem Konsistorium aufgrund des Berichtes innerhalb von zwei weiteren Monaten den Visitationsbescheid.
24.
1 Der Bescheid wird im Gemeindekirchenrat sowie im Mitarbeiterkreis ausführlich beraten. 2 Die Gemeinde wird in geeigneter Weise informiert.
25.
Nach einer angemessenen Frist berichtet der Gemeindekirchenrat dem Leitungsorgan, das den Bescheid erteilt hat, über das Ergebnis der Besprechungen und die Verwirklichung der Anregungen.
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III.
Visitation des Kirchenkreises

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A
Häufigkeit und Art der Visitation

1.
Jeder Kirchenkreis soll in einem regelmäßigen Turnus von sechs bis acht Jahren visitiert werden.
2.
1 Unabhängig von der turnusmäßig vorgesehenen Visitation kann eine Visitation vom Kirchenkreis erbeten oder von der Kirchenleitung angeordnet werden. 2 Eine solche Visitation kann sich auf den Kirchenkreis, auf mehrer Gemeinden oder einzelne Arbeitsbereiche erstrecken.
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B
Gegenstand der Visitation

3.
1 Die Visitation umfasst in der Regel alle Handlungsfelder im Kirchenkreis. 2 Sie erstreckt sich auf die Organe, die Arbeitsgebiete und gemeinsamen Einrichtungen des Kirchenkreises sowie auf die Vermögens- und Finanzverwaltung.
4.
1 Die Visitation des Kirchenkreises kann auch die Visitation einzelner Gemeinden (zum Beispiel die Gemeinde des Superintendenten) oder aller Gemeinden des Kirchenkreises einbeziehen. 2 Für diesen Teil der Visitation gelten die Bestimmungen des Abschnittes II – Visitation der Kirchengemeinde.
5.
Die Visitation kann mehrere Kirchenkreise umfassen, insbesondere wenn diese in einem regionalen oder anderen sachlichen Zusammenhang stehen oder wenn einzelne oder mehrere Arbeitsbereiche visitiert werden sollen.
6.
1 Die Visitation des Kirchenkreises achtet insbesondere auf die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben. 2 Dabei soll auch die gesellschaftliche Entwicklung in den Blick kommen.
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C
Visitationskommission

7.
1 Die turnusmäßige Visitation wird in der Regel vom Bischof und seinem Beauftragten für visitatorische Aufgaben unter Mitwirkung von Beauftragten der Kirchenleitung (Visitationskommission) durchgeführt. 2 In geeigneten Fällen sollen Vertreter anderer Gliedkirchen der EKD hinzugezogen werden.
8.
Die Mitglieder der Kirchenleitung sowie die zuständigen Referenten des Konsistoriums können sich jederzeit an der Visitation beteiligen.
9.
Die Visitationskommission kann zu ihrer Beratung sachverständige Personen hinzuziehen.
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D
Vorbereitung der Visitation

10.
1 Die Kirchenleitung stellt jährlich einen Visitationsplan auf und teilt ihn den Kirchenkreisen mit. 2 Der genaue Zeitpunkt der Visitation wird mindestens sechs Monate zuvor in Absprache mit dem Kreiskirchenrat festgelegt. 3 Die Frist darf kürzer sein, wenn der Kreiskirchenrat und die Kirchenleitung einverstanden sind.
11.
Zur Vorbereitung und Unterrichtung der Visitationskommission reicht der Kreiskirchenrat zwei Monate vor Beginn der Visitation Berichte über die kirchliche Arbeit und über die gesellschaftliche Situation des Kirchenkreises ein.
12.
Die Durchführung der Visitation im Einzelnen wird von der Visitationskommission im Benehmen mit dem Kreiskirchenrat festgelegt, wobei u. a. Vorschläge für mögliche Schwerpunkte der Visitation oder die Hinzuziehung von Sachverständigen gemacht werden können.
13.
Die Visitation wird im Kirchenkreis rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Zu den gemeinsamen Veranstaltungen wird eingeladen.
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E
Durchführung der Visitation

14.
1 Grundlage der Visitation ist die Erörterung der Berichte zwischen dem Kreiskirchenrat, den Mitarbeitern und der Visitationskommission. 2 Einzelne Arbeitsgebiete können in Abwesenheit der Verantwortlichen beraten werden.
15.
Im Verlauf der Visitation wird den vom Kirchenkreis angestellten oder beauftragten Mitarbeitern Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit den Mitgliedern der Kommission gegeben.
16.
1 Der Kreiskirchenrat erhält Gelegenheit zu einem Gespräch mit der Visi­ta­tions­kom­mission in Abwesenheit des Superintendenten und der für einzelne Arbeits­ge­biete Ver­ant­wort­lichen. 2 Über Beschwerden und Anstände ist der Superintendent noch vor Beendigung der Visitation zu unterrichten. 3 Gleichzeitig ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
17.
Zur Visitation gehören neben der Besprechung mit dem Kreiskirchenrat und Vertretern der Kreissynode Konferenzen mit dem Pfarrkonvent, den Katecheten und anderen Mitarbeitern, Zusammenkünfte mit einzelnen Berufsgruppen und Vertretern des öffentlichen Lebens.
18.
Im Verlauf der Visitation wird den Pfarrern, den anderen Mitarbeitern und den Mitgliedern des Kreiskirchenrats Gelegenheit zu Einzelgesprächen mit Mitgliedern der Kommission gegeben.
19.
1 Diakonische und andere Einrichtungen des Kirchenkreises werden besucht. 2 Dazu kann die Visitationskommission Untergruppen bilden.
20.
1 Zur Visitation gehören Gottesdienste. In ihnen predigt entweder einer der visitierten Pfarrer oder einer der Visitatoren. 2 Predigt einer der visitierten Pfarrer, richtet einer der Visitatoren ein Wort an die Gemeinde.
21.
Während der Visitation findet eine öffentliche Veranstaltung statt, in der über Vorgänge und Planungen in der Landeskirche sowie in der EKD und Ökumene gesprochen und Gemeindegliedern Gelegenheit zu Fragen und Anregungen gegeben wird.
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F
Abschluss und Auswertung

22.
1 Nach Abschluss der Visitation fertigt die Visitationskommission innerhalb eines Monats einen gemeinsamen Bericht an. 2 Als Anlage werden die zur Vorbereitung der Visitation angefertigten Berichte hinzugenommen.
23.
Die Kirchenleitung erteilt aufgrund des Berichtes innerhalb von zwei weiteren Monaten den Visitationsbescheid.
24.
Der Bescheid wird im Kreiskirchenrat, im Pfarrkonvent und gegebenenfalls in weiteren Mitarbeiterkreisen ausführlich beraten und der Kreissynode mitgeteilt.
25.
Die Kirchenleitung prüft, ob aus der Visitation Folgerungen für andere Kirchenkreise oder für einzelne Einrichtungen oder Arbeitsgebiete zu ziehen sind und ob durch die Visitation zutage getretene Probleme der Provinzialsynode vorgelegt werden sollen.
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IV.
Visitation von Personal- und Anstaltsgemeinden, provinzialkirchlichen Einrichtungen, Werken und Verbänden

  1. 1 Provinzialkirchliche Einrichtungen, Werke und Verbände, Personalgemeinden und Gemeinden im Bereich von Anstalten und Einrichtungen der Diakonie werden turnusgemäß oder außerhalb des Turnus von einer Visitationskommission visitiert. 2 Vertreter von Gliedkirchen der EKD, verwandten Einrichtungen, Dachverbänden oder Werken sollen hinzugezogen werden.
  2. 1 Die Visitation umfasst alle kirchlichen Handlungsfelder der betroffenen Einrichtungen. 2 Sie achtet auf die vom Evangelium geforderte Ausrichtung der Arbeit, ihre kirchliche Zuordnung und ihre gesellschaftliche Relevanz.
  3. Zur Visitation gehören neben den Gesprächen mit den Pfarrern, Mitarbeitern und Gemeindegruppen gegebenenfalls Gespräche mit katholischen, freikirchlichen und anderen Partnern sowie mit den zuständigen staatlichen Instanzen (zum Beispiel Universitäten, Strafanstalten, Krankenhäuser).
  4. Die Bestimmungen zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Visitation des Kirchenkreises finden sinngemäß Anwendung.

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1 Gültig für den Bereich der ehemaligen Region West.