.Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)1.
Vom 27. Februar 19582.
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Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)1.
– Auszug –
Vom 27. Februar 19582.
in der Fassung vom 16. August 19933.
....§ 14.
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1
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1 In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (RGBl. I S. 357) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. 2 Hiervon ist § 4 Abs. 3 der in Satz 1 genannten Verordnung ausgenommen.
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2
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Ergänzend gelten die §§ 2 bis 10 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

