.
Vom 19. November 1995 (KABl.-EKiBB S. 130); § 6 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Pfarrstellengesetzes vom 9. Februar 1996 (KABl.-EKiBB S. 38)2. erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 1. RVereinhG
Teil I:
.Abschnitt 1:
..Abschnitt 2:
..Abschnitt 3:
..Abschnitt 4:
..Teil II:
.Abschnitt 1:
..Abschnitt 2:
..Abschnitt 3:
..Teil III:
.Abschnitt 1:
..Abschnitt 2:
..Teil IV:
...
Geltungszeitraum von: 19.11.1995
Geltungszeitraum bis: 31.12.2007
Kirchengesetz über die Besetzung von Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz1.)
Vom 19. November 1995 (KABl.-EKiBB S. 130); § 6 geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft zur Änderung des Pfarrstellengesetzes vom 9. Februar 1996 (KABl.-EKiBB S. 38)2. erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 1. RVereinhG
vom 23. April 2004
(KABl. S. 88)
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
.Teil I:
Besetzung von Gemeindepfarrstellen
.Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
..§ 1
(
1
)
Wird eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde frei, zeigt der Gemeindekirchenrat dies auf dem Dienstweg der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium an.
(
2
)
Ist die Pfarrstelle besetzbar und soll sie wieder besetzt werden, so teilen Gemeindekirchenrat und Kreiskirchenrat dem Konsistorium mit, ob besondere Anforderungen mit der Pfarrstelle verbunden sind.
(
3
)
1 Das Konsistorium schreibt die Stelle im Benehmen mit dem Gemeindekirchenrat im Kirchlichen Amtsblatt aus. 2 Der Kirchengemeinde steht es frei, danach die Stellenausschreibung auch auf andere Weise bekannt zu machen.
(
4
)
1 Um eine Pfarrstelle bewerben können sich Personen, denen von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die Anstellungsfähigkeit oder die Diensteignung für den Pfarrdienst zuerkannt wurde.3. 2 Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen können sich bewerben, wenn sie vom Konsistorium zur Bewerbung um Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zugelassen wurden. 3 Das Konsistorium berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Beziehungen zu den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union. 4 Auf die Zulassung zur Bewerbung besteht kein Rechtsanspruch.
.§ 2
(
1
)
Die Besetzung einer Pfarrstelle obliegt dem Gemeindekirchenrat, wenn
- die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle derselben Kirchengemeinde durch das Konsistorium oder einen Ruf der Kirchenleitung erfolgt ist;
- das Konsistorium dem Gemeindekirchenrat mit dessen Einwilligung die Besetzung aus wichtigem Grund überlässt;
- die Kirchenleitung dem Gemeindekirchenrat die Besetzung ausdrücklich überträgt.
(
2
)
Die Besetzung einer Pfarrstelle obliegt dem Konsistorium, wenn
- die vorherige Besetzung einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde durch den Gemeindekirchenrat erfolgt ist;
- eine neuerrichtete Pfarrstelle zum ersten Mal zu besetzen ist;
- die Pfarrstelle mit der oder dem nach der Grundordnung in das Superintendentenamt Gewählten besetzt werden soll;
- die Kirchenleitung dem Konsistorium die Besetzung nach Anhörung des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats aus wichtigem Grund überträgt, insbesondere weil der Pfarrerin oder dem Pfarrer gleichzeitig ein landeskirchlicher Dienst übertragen werden soll;
- dem Gemeindekirchenrat die Besetzung der Stelle obliegt, er aber innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten angemessenen Frist eine Wahl nicht vornimmt.
(
3
)
Das Konsistorium kann ein Pfarrstellenbesetzungsverfahren auch dann einleiten, wenn zwei Gemeindekirchenräte mit Einwilligung der Betroffenen sowie nach Anhörung der zuständigen Kreiskirchenräte und Generalsuperintendentinnen oder Generalsuperintendenten einen Austausch zweier Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber beabsichtigen.
(
4
)
Die Kirchenleitung kann eine Pfarrstelle durch einen Ruf besetzen, wenn
.- dringende Gründe vorliegen, im kirchlichen Interesse eine bestimmte Pfarrstelle durch eine bestimmte Pfarrerin oder einen bestimmten Pfarrer zu besetzen;
- es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Pfarrstellen notwendig ist.
§ 3
(
1
)
1 Eheleute, die beide die Anstellungsfähigkeit oder die Diensteignung für den Pfarrdienst besitzen und mit einer Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis mit jeweils halbem Dienstumfang einverstanden sind, können sich gemeinsam um eine Pfarrstelle bewerben. 2 In diesem Fall gilt die Bewerbung beider bei der Anwendung der Vorschriften des Teils I Abschnitt 2 und 3 als eine Bewerbung. 3 Bedenken nach § 5 Abs. 2 Satz 1, Einsprüche nach § 7 Abs. 2 die als begründet anerkannt werden, die Versagung der Bestätigung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Bedenken nach § 9 Abs. 2 sowie begründete Einsprüche nach § 10 haben zur Folge, dass beiden die Pfarrstelle nicht übertragen werden kann. 4 Die Vorschriften des Pfarrerdienstrechts über die Voraussetzungen einer Verwendung im eingeschränkten Dienstverhältnis bleiben unberührt.
(
2
)
Die Übertragung einer Pfarrstelle auf ein Ehepaar in der Weise, dass beide gemeinsam die Pfarrstelle innehaben, setzt im Fall der Besetzung durch den Gemeindekirchenrat das Einverständnis des Kreiskirchenrats und des Konsistoriums, im Fall der Besetzung durch das Konsistorium oder durch Ruf der Kirchenleitung das Einverständnis des Gemeindekirchenrats und des Kreiskirchenrats voraus.
(
3
)
1 Eheleute dürfen im Pfarrdienst derselben Kirchengemeinde nur im eingeschränkten Dienstverhältnis innerhalb einer gemeinsamen Pfarrstelle tätig sein. 2 In besonderen Fällen kann das Konsistorium mit Zustimmung des Kreiskirchenrats und nach Anhörung des Gemeindekirchenrats eine Ausnahme zulassen; der Dienstumfang, in dem die Eheleute tätig sind, soll zusammen aber nicht mehr als das Anderthalbfache eines vollen Dienstumfangs betragen.
.§ 4
1 Hat von einem Theologenehepaar nur eine Person eine Pfarrstelle inne, kann auf gemeinsamen Antrag der Eheleute nachträglich ebenfalls eine Besetzung nach § 3 mit der Maßgabe erfolgen, dass beide Eheleute im eingeschränkten Dienstverhältnis tätig werden und die Stelle gemeinsam versorgen. 2 Für die Person, die die Pfarrstelle bisher noch nicht innehatte, gelten die Vorschriften des Teils I Abschnitt 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 und 3 entsprechend. 3 Die Kirchenleitung kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
.Abschnitt 2:
Besetzung durch den Gemeindekirchenrat
..§ 5
(
1
)
1 Der Gemeindekirchenrat bereitet die Besetzung vor und bemüht sich um geeignete Bewerberinnen und Bewerber4.. 2 Bewerbungen sind schriftlich über die Superintendentur an den Gemeindekirchenrat zu richten.
(
2
)
1 Sobald Bewerbungen vorliegen, unterrichtet der Gemeindekirchenrat die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten und das Konsistorium, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen. 2 Danach stellt der durch die Ersatzältesten5.erweiterte Gemeindekirchenrat nach Anhörung des Gemeindebeirats einen Wahlvorschlag auf, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll; in zu einem Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden (Artikel 43 Abs. 2 der Grundordnung6.) beschließen über die Aufstellung des Wahlvorschlags die um die Ersatzältesten erweiterten Gemeindekirchenräte aller beteiligten Kirchengemeinden nach Anhörung aller Gemeindebeiräte in gemeinsamer Sitzung.
3 Diese Sitzung leitet die Superintendentin oder der Superintendent.
(
3
)
1 Die in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden von der Superintendentin oder dem Superintendenten aufgefordert, sich der Gemeinde in geeigneter Weise vorzustellen. 2 Dazu gehören ein Gottesdienst und eine Katechese. 3 An die Stelle der Katechese kann auch ein anderer Verkündigungsdienst treten, wenn es die mit der Pfarrstelle verbundenen Aufgaben nahe legen. 4 Eine persönliche Unterredung mit dem Gemeindekirchenrat und dem Gemeindebeirat soll stattfinden.
(
4
)
1 Von einer Vorstellung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Gemeinde hinreichend bekannt ist. 2 Der Gemeindekirchenrat hat dies ausdrücklich festzustellen.
.§ 6
(
1
)
Die Wahl obliegt dem durch die Ersatzältesten7. erweiterten Gemeindekirchenrat, in zu einem Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden allen Gemeindekirchenräten des Pfarrsprengels und allen Ersatzältesten.
(
2
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent bestimmt im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat den Wahltermin, der nicht früher als eine Woche nach der Vorstellung der letzten Bewerberin oder des letzten Bewerbers liegen darf. 2 Die Frist kann verkürzt werden, wenn nur eine Person zur Wahl steht. 3 Die Superintendentin oder der Superintendent veranlasst die Einladung zur Wahl mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und leitet die Wahlhandlung, bei der Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen nicht mehr zulässig sind. 4 Der durch die Ersatzältesten erweiterte Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(
3
)
1 Gewählt wird mit Stimmzetteln. 2 Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Wahlberechtigten erhält. 3 Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt; wenn mehrere Personen zur Wahl stehen, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 4 Erhält auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, kann der durch die Ersatzältesten8. erweiterte Gemeindekirchenrat einen dritten Wahlgang beschließen. 5 Sieht der durch die Ersatzältesten erweiterte Gemeindekirchenrat von einem dritten Wahlgang ab oder erhält auch in diesem Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, ist ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen. 6 Er kann dieselben Namen enthalten. 7 Werden keine neuen Namen in den Wahlvorschlag aufgenommen, kann die Superintendentin oder der Superintendent von der Ladungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 absehen. 8 Die erneute Wahl soll jedoch nicht am selben Tag wie die ergebnislos verlaufene durchgeführt werden.
(
4
)
Über die Wahlhandlung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.
.§ 7
(
1
)
1 Das Ergebnis der Wahl ist der Gemeinde im nächsten Gemeindegottesdienst bekannt zu geben. 2 In einem Pfarrsprengel hat die Bekanntgabe in allen Kirchengemeinden des Pfarrsprengels zu erfolgen.
(
2
)
1 Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe kann jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied schriftlich Einspruch beim Gemeindekirchenrat einlegen. 2 Jeder Einspruch ist der oder dem Gewählten mitzuteilen. 3 Der Gemeindekirchenrat legt den Einspruch mit seiner Stellungnahme dem Kreiskirchenrat vor. 4 Dieser entscheidet, soweit nicht Absatz 3 Anwendung findet. 5 Gegen die Entscheidung des Kreiskirchenrats ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Konsistorium zulässig. 6 Dieses entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
(
3
)
1 Ein Einspruch gegen die Lehre der oder des Gewählten ist dem Konsistorium vorzulegen. 2 Es kann ihn zurückweisen, wenn es ihn für offensichtlich unbegründet hält, anderenfalls legt es ihn der Kirchenleitung vor. 3 Die Kirchenleitung kann die Bestätigung der Wahl nur versagen, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren wegen Beanstandung der Lehre einleitet.
.§ 8
(
1
)
1 Wird ein Einspruch nicht erhoben oder wird er zurückgewiesen und nimmt die oder der Gewählte die Wahl an, so vollzieht der Gemeindekirchenrat namens der Kirche die Übertragung der Pfarrstelle. 2 Die Superintendentin oder der Superintendent bestätigt auf der Urkunde über die Übertragung der Pfarrstelle, dass die Wahl der Ordnung gemäß vollzogen ist, und legt die Urkunde dem Konsistorium zur Bestätigung vor. 3 Das Konsistorium entscheidet über die Bestätigung und vollzieht sie. 4 Wird die Bestätigung versagt, so sind dem Gemeindekirchenrat und der oder dem Gewählten die Gründe mitzuteilen. 5 Der Gemeindekirchenrat und die oder der Gewählte können dagegen innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung einlegen. 6 Diese entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
.Abschnitt 3:
Besetzung durch das Konsistorium oder durch Ruf der Kirchenleitung
..§ 9
(
1
)
1 Das Konsistorium bereitet die Besetzung vor, indem es sich um geeignete Bewerberinnen und Bewerber bemüht9.. 2 Bewerbungen sind an das Konsistorium zu richten.
(
2
)
Hat das Konsistorium eine Bewerberin oder einen Bewerber für die Pfarrstelle ausersehen, so nimmt es mit dem Gemeindekirchenrat, wenn mehrere Gemeinden zu einem Pfarrsprengel verbunden sind, mit allen beteiligten Gemeindekirchenräten, der Superintendentin oder dem Superintendenten und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten Fühlung, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung äußert ihre Absicht, eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in eine Pfarrstelle zu rufen, nachdem das Konsistorium mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer und den beteiligten Gemeindekirchenräten Fühlung genommen hat. 2 Das Konsistorium teilt die Absicht der Kirchenleitung sodann den Beteiligten mit.
(
4
)
1 Das Konsistorium fordert die von ihm oder im Fall des Absatz 3 die von der Kirchenleitung zur Besetzung vorgesehene Person auf, sich der Gemeinde vorzustellen; § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 2 Wird von einer Vorstellung abgesehen, so ist der Name der oder des zur Besetzung Vorgesehenen der Gemeinde im Gottesdienst bekannt zu geben.
(
5
)
1 Der Gemeindekirchenrat kann nach Anhörung des Gemeindebeirats die zur Besetzung vorgesehene Person ablehnen, wenn sie nicht das Bekenntnis der Gemeinde teilt. 2 Sind in einem Pfarrsprengel Kirchengemeinden unterschiedlicher Bekenntnistradition miteinander verbunden, kann der Gemeindekirchenrat nach Anhörung des Gemeindebeirats die zur Besetzung vorgesehene Person ablehnen, wenn sie nicht bereit ist, die Bekenntnistradition der Gemeinde zu achten.
(
6
)
Im Fall des § 2 Abs. 3 finden die Absätze 1, 2 und 5 keine Anwendung.
.§ 10
(
1
)
1 Innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung oder Bekanntgabe kann jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied schriftlich Einspruch beim Gemeindekirchenrat einlegen. 2 Jeder Einspruch ist der zur Besetzung vorgesehenen Person mitzuteilen. 3 Der Gemeindekirchenrat legt den Einspruch mit seiner Stellungnahme nach Anhörung des Gemeindebeirats dem Konsistorium vor.
(
2
)
1 Über Einsprüche entscheidet die Kirchenleitung. 2 Sie kann einem Einspruch gegen die Lehre nur stattgeben, wenn sie gleichzeitig ein Verfahren wegen Beanstandung der Lehre einleitet.
.§ 11
(
1
)
1 Wird ein Einspruch nicht erhoben oder wird er zurückgewiesen, so vollzieht das Konsistorium namens der Kirche die Übertragung der Pfarrstelle und teilt dies der Pfarrerin oder dem Pfarrer und der Gemeinde mit. 2 Im Fall des § 2 Abs. 4 ist zuvor der Ruf der Kirchenleitung auszusprechen.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst durch die Superintendentin oder den Superintendenten in die Pfarrstelle eingeführt.
(
3
)
Wird im Fall eines Besetzungsverfahrens nach § 2 Abs. 3 einem Einspruch stattgegeben, so wirkt diese Entscheidung gegenüber beiden an dem beabsichtigten Besetzungstausch Beteiligten.
.Abschnitt 4:
Bestellung der Superintendentin oder des Superintendenten
..§ 12
(
1
)
Wird die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten frei, hört die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent den Kreiskirchenrat, ob die Absicht besteht, die Leitung des Kirchenkreises gemäß Artikel 61 der Grundordnung10. durch ein Kollegium wahrnehmen zu lassen, und berichtet darüber der Kirchenleitung.
(
2
)
1 Soll die Leitung des Kirchenkreises durch eine Superintendentin oder einen Superintendenten wahrgenommen werden, hört die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent den Kreiskirchenrat, welche Aufgaben im Kirchenkreis bei der Auswahl für dieses Amt besonders zu berücksichtigen sind, und berichtet darüber der Vorschlagskommission nach Artikel 58 Abs. 2 der Grundordnung11.. 2 Die Vorschlagskommission kann veranlassen, dass das Superintendentenamt durch das Konsistorium zur Wiederbesetzung ausgeschrieben wird.
.§ 13
(
1
)
Das Konsistorium bestimmt die Pfarrstelle, die der Superintendentin oder dem Superintendenten übertragen werden soll (Dienstsitz), im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat, nachdem es den Gemeindekirchenrat angehört hat.
(
2
)
1 Nach der Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten durch die Kreissynode teilt das Konsistorium dem Gemeindekirchenrat mit, mit wem die Pfarrstelle besetzt werden soll. 2 Es fordert die Gewählte oder den Gewählten auf, sich der Gemeinde vorzustellen, wenn die oder der Gewählte der Gemeinde nicht hinreichend bekannt ist.
(
3
)
1 Der Gemeindekirchenrat kann die Besetzung nur ablehnen, wenn die oder der Gewählte nicht das Bekenntnis der Gemeinde teilt. 2 Die Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstellung oder, wenn von einer Vorstellung abgesehen wird, innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Konsistoriums nach Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht werden. 3 Ein Einspruchsrecht der Gemeindeglieder besteht nicht.
(
4
)
1 Wird eine Ablehnung nach Absatz 3 nicht geltend gemacht, überträgt das Konsistorium der oder dem Gewählten die Pfarrstelle. 2 Die Berufung zur Superintendentin oder zum Superintendenten durch die Kirchenleitung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stellenübertragung erfolgen, sie darf jedoch nicht vorher vollzogen werden.
(
5
)
1 Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten in einem Gottesdienst eingeführt. 2 Dabei wird die Berufungsurkunde übergeben, sofern sie nicht bereits früher ausgehändigt wurde.
.Teil II:
Besetzung von Kreispfarrstellen
.Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
..§ 14
(
1
)
Die Besetzung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle obliegt in der Regel dem Kreiskirchenrat.
(
2
)
Die Besetzung einer kreiskirchlichen Pfarrstelle obliegt dem Konsistorium, wenn
.- die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreiskirchenrats, der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten und des Konsistoriums die Besetzung dem Konsistorium aus schwerwiegenden Gründen überträgt, insbesondere weil der Pfarrerin oder dem Pfarrer gleichzeitig ein landeskirchlicher Dienst übertragen werden soll;
- der Kreiskirchenrat innerhalb einer ihm vom Konsistorium gesetzten Frist eine Wahl nicht vornimmt.
§ 15
(
1
)
Wird eine kreiskirchliche Pfarrstelle frei, so zeigt der Kreiskirchenrat dies der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistorium an.
(
2
)
1 Ist die kreiskirchliche Pfarrstelle besetzbar und soll sie wieder besetzt werden, schreibt das Konsistorium die Stelle im Kirchlichen Amtsblatt aus. 2 § 1 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
.Abschnitt 2:
Besetzung durch den Kreiskirchenrat
..§ 16
(
2
)
1 Sobald Bewerbungen vorliegen, unterrichtet der Kreiskirchenrat die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten und das Konsistorium, um zu klären, ob Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen. 2 Danach stellt er einen Wahlvorschlag auf, der nicht mehr als drei Namen enthalten soll.
(
3
)
Der Kreiskirchenrat legt unter Berücksichtigung der mit der kreiskirchlichen Pfarrstelle verbundenen Aufgabenstellung fest, in welcher Weise die Bewerberinnen und Bewerber sich vorstellen.
(
4
)
Dient die kreiskirchliche Pfarrstelle der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in mehreren Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeteilen, hört der Kreiskirchenrat vor der Aufstellung des Wahlvorschlags die beteiligten Gemeindekirchenräte.
.§ 17
(
1
)
Die Wahl obliegt dem Kreiskirchenrat.
(
2
)
Dient die Pfarrstelle der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in mehreren Kirchengemeinden des Kirchenkreises, so nimmt an der Wahl je ein von jedem Gemeindekirchenrat bestimmtes Mitglied mit Stimmrecht teil.
(
3
)
§ 6 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
.§ 18
(
1
)
1 Das Ergebnis der Wahl ist den beteiligten Kirchengemeinden nach § 16 Abs. 4 unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu geben. 2 Jedes zum Abendmahl zugelassene Gemeindeglied der beteiligten Kirchengemeinden kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe schriftlich beim Kreiskirchenrat Einspruch einlegen. 3 Hilft der Kreiskirchenrat dem Einspruch nicht ab, so legt er ihn innerhalb von vier Wochen mit einer Stellungnahme dem Konsistorium vor. 4 Dieses entscheidet endgültig; eine gerichtliche Überprüfung findet nicht statt.
(
2
)
Die Übertragung der kreiskirchlichen Pfarrstelle wird durch den Kreiskirchenrat vollzogen.
.Abschnitt 3:
Besetzung durch das Konsistorium
..§ 19
(
1
)
1 Das Konsistorium nimmt vor der Besetzung mit dem Kreiskirchenrat und der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten sowie im Fall des § 16 Abs. 4 mit den beteiligten Gemeindekirchenräten Fühlung. 2 Sodann fordert der Kreiskirchenrat die vom Konsistorium zur Besetzung vorgesehene Person auf, sich vorzustellen, und legt fest, in welcher Weise die Vorstellung erfolgen soll.
(
2
)
1 Die §§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. 2 Der Einspruch ist beim Kreiskirchenrat einzulegen, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Konsistorium vorlegt.
.Teil III:
Besetzung von landeskirchlichen Pfarrstellen
.Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
..§ 20
(
1
)
1 Ist eine landeskirchliche Pfarrstelle besetzbar und soll sie wieder besetzt werden, bereitet das Konsistorium die Besetzung vor. 2 Es schreibt die Stelle im Kirchlichen Amtsblatt aus; § 1 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(
2
)
Die Übertragung landeskirchlicher Pfarrstellen obliegt der Kirchenleitung.
(
3
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer wird in einem Gottesdienst in die Pfarrstelle eingeführt. 2 Näheres bestimmt die Kirchenleitung.
.Abschnitt 2:
Bestellung der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten
..§ 21
1 Nach der Wahl durch den Wahlkonvent gemäß Artikel 93 Abs. 3 der Grundordnung13. beruft die Kirchenleitung die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten namens der Kirche in das Amt und überträgt ihr oder ihm eine entsprechende landeskirchliche Pfarrstelle. 2 Die Kirchenleitung bestimmt im Einvernehmen mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten, in welcher Kirchengemeinde des Dienstsitzes sie oder er pfarramtliche Dienste ausübt.
.Teil IV:
Besondere Bestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften
...§ 22
(
1
)
Die Pfarrstellenbesetzungsbestimmungen gelten für die deutschreformierten Kirchengemeinden mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten vom Evangelisch-reformierten Moderamen (Artikel 91 Abs. 2 Grundordnung14.) wahrgenommen werden und an die Stelle der Superintendentin oder des Superintendenten die oder der Präses der reformierten Kreissynode oder ein vom Kreiskirchenrat beauftragtes Mitglied tritt.
(
2
)
Für die französisch-reformierten Kirchengemeinden gilt die Discipline ecclésiastique des églises reformées de France und für die Französische Kirche zu Berlin gelten außerdem deren Règlements.
.§ 23
1 Bei Pfarrstellen am Dom zu Brandenburg hat das Domkapitel, wenn die Besetzung der Pfarrstelle durch das Konsistorium erfolgt, ein Vorschlagsrecht. 2 Findet die Besetzung einer solchen Pfarrstelle durch Gemeindewahl statt, so hat der Gemeindekirchenrat bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Aufstellung des Wahlvorschlags nach § 5 sowie bei der Wahl nach § 6 eine Vertreterin oder einen Vertreter des Domkapitels hinzuzuziehen. 3 Sie oder er nimmt an diesen Vorbereitungs- und Wahlhandlungen mit Stimmrecht teil.
.§ 24
Auf Eheleute, die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Bereich der ehemaligen Region Ost Pfarrstellen in derselben Kirchengemeinde innehaben, findet § 3 Abs. 3 hinsichtlich dieser Stellen keine Anwendung.
.§ 25
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.
(
2
)
Zugleich treten außer Kraft:
- Kirchengesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen und über die Bestellung der Superintendenten – Pfarrstellenbesetzungsgesetz – vom 24. April 1979 in der Fassung vom 11. April 1984(MBB 1984 S. 15), zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 18. November 1993(KABl.-EKiBB S. 240);
- Notverordnung über die kreiskirchlichen Pfarrstellen vom 6. November 1970(Rundschreiben Nr. 7/1970 S. 58);
- Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen vom 15. Dezember 1948(KABl.-Kirchenprovinz Berlin-Brandenburg 1949 Nr. 2 Anlage S. 24), zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 18. November 1993(KABl.-EKiBB S. 240).
(
3
)
Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits abgeschlossene Teile eines laufenden Besetzungsverfahrens bleiben wirksam.

