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Kirchengesetz über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 582 Nr. 196), geändert durch Kirchengesetz vom 11. November 1999 (ABl. EKD S. 478 Nr. 160), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2007
(ABl. EKD S. 410 Nr. 178)
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
....§ 1
Die 106 Mitglieder der Synode, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 der Grundordnung von den synodalen Organen der Gliedkirchen zu wählen sind, entfallen auf die einzelnen Gliedkirchen wie folgt:
- Evangelische Landeskirche Anhalts
2 Mitglieder - Evangelische Landeskirche in Baden
4 Mitglieder - Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
9 Mitglieder - Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
6 Mitglieder - Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
2 Mitglieder - Bremische Evangelische Kirche
2 Mitglieder - Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
11 Mitglieder - Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
7 Mitglieder - Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
3 Mitglieder - Lippische Landeskirche
2 Mitglieder - Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
2 Mitglieder - Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
8 Mitglieder - Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
2 Mitglieder - Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
2 Mitglieder - Pommersche Evangelische Kirche
2 Mitglieder - Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)
2 Mitglieder - Evangelische Kirche im Rheinland
10 Mitglieder - Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
3 Mitglieder - Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
5 Mitglieder - Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
2 Mitglieder - Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen
3 Mitglieder - Evangelische Kirche von Westfalen
9 Mitglieder - Evangelische Landeskirche in Württemberg
8 Mitglieder
§ 2
(1) Für die beiden stellvertretenden Mitglieder, die gemäß Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung zu bestimmen sind, legen die Gliedkirchen zugleich die Reihenfolge der Stellvertretung fest.
(2) 1 Das Mitglied der Synode, das an der Wahrnehmung des Mandats gehindert ist, wird durch die ihm zugeordneten stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Bestimmung vertreten. 2 Scheidet ein Mitglied der Synode durch Tod, Amtsniederlegung oder aus anderen Gründen aus, so ist an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Dauer der Wahlperiode der Synode zu wählen. 3 Bis zur Durchführung der Ersatzwahl wird das ausgeschiedene Mitglied der Synode durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet beim Ausscheiden einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters entsprechende Anwendung.
.§ 3
Die Änderungen dieses Gesetzes durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verteilung der von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Kirchengesetzes über die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 7. November 2007 treten mit Ablauf der Amtsperiode der 10. Synode in Kraft.
.§ 4
Das Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

