.Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985
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Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985
in der Fassung vom 6. Dezember 2002
Vom 26. März 2003
(KABl.-EKiBB S. 112; ABl. EKD S. 129; Berichtigung S. 159)
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
....§ 1
Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Familienverbund) aufgenommen werden können.
Abschnitt 1:
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1 |
Familiennamen |
1.2 |
Geburtsname |
1.3 |
Vornamen |
1.4 |
frühere Namen |
1.5 |
Doktorgrad |
1.6 |
Ordensname/Künstlername |
1.7 |
Geburtsdatum |
1.8 |
Geburtsort |
1.9 |
Geschlecht |
1.10 |
Staatsangehörigkeit(en) |
1.11 |
Gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung |
1.12 |
Tag des Ein- und Auszugs |
1.13 |
Familienstand |
1.14 |
Religionszugehörigkeit |
1.15 |
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) |
1.16 |
Datum der Eheschließung |
1.17 |
Datum der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft |
1.18 |
Datum der Beendigung der Ehe |
1.19 |
Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft |
1.20 |
Übermittlungssperren |
1.21 |
Sterbetag |
1.22 |
Sterbeort |
Abschnitt 2:
Meldedaten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner)
des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören
Meldedaten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner)
des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören
2.1 |
Familiennamen |
2.2 |
Geburtsname |
2.3 |
Vornamen |
2.4 |
frühere Namen |
2.5 |
Doktorgrad |
2.6 |
Künstlername |
2.7 |
Geburtsdatum |
2.8 |
Geschlecht |
2.9 |
Staatsangehörigkeit(en) |
2.10 |
gegenwärtige Anschrift |
2.11 |
Familienstand |
2.12 |
Religionszugehörigkeit |
2.13 |
Stellung in der Familie (Ehepartnerin oder -partner, Kind, Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) |
2.14 |
Übermittlungssperren |
2.15 |
Sterbetag |
Abschnitt 3:
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
Kirchliche Daten des Kirchenmitgliedes
3.1 |
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe) |
3.2 |
Taufort |
3.3 |
Konfession bei der Taufe |
3.4 |
Taufspruch (Bibelstelle) |
3.5 |
Datum der Wiederaufnahme in die Kirche |
3.6 |
Ort der Wiederaufnahme in die Kirche |
3.7 |
Konfession vor der Wiederaufnahme in die Kirche |
3.8 |
Datum des Übertritts in die Kirche |
3.9 |
Ort des Übertritts in die Kirche |
3.10 |
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche |
3.11 |
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft |
3.12 |
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft |
3.13 |
Konfirmationsdatum |
3.14 |
Konfirmationsort |
3.15 |
Konfirmationsspruch (Bibelstelle) |
3.16 |
Firmungsdatum |
3.17 |
Firmungsort |
3.18 |
Datum der kirchlichen Trauung |
3.19 |
Ort der kirchlichen Trauung |
3.20 |
Konfession bei der kirchlichen Trauung |
3.21 |
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens |
3.22 |
Datum der kirchlichen Bestattung |
3.23 |
Ort der kirchlichen Bestattung |
3.24 |
Kirchliche Wahlausschließungsgründe |
3.25 |
Kirchliche Ämter und Funktionen |
3.26 |
Verteilbezirk |
3.27 |
Telefonnummern (Telefonbucheintrag) |
Abschnitt 4:
Kirchliche Daten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner)
des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören
Kirchliche Daten der Familienangehörigen
(Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebenspartner)
des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft angehören
4.1 |
Taufdatum |
4.2 |
Taufort |
4.3 |
Konfession bei der Taufe |
4.4 |
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft |
4.5 |
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft |
4.6 |
Konfirmationsdatum |
4.7 |
Firmungsdatum |
4.8 |
Datum der kirchlichen Trauung |
4.9 |
Konfession bei der kirchlichen Trauung |
4.10 |
Datum der kirchlichen Bestattung |
§ 2
1 Das Gemeindegliederverzeichnis darf im automatischen Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. 2 Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorgerlicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). 3 Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nr. 3.25 bis 3.27 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft einbezogen.
.§ 3
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
2 Zur vorstehenden Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Gliedkirchen, soweit erforderlich, weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus (zum Beispiel Beruf, Haushaltsvorstand) in ihre Gemeindegliederverzeichnisse aufnehmen können.

