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Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts des Landes Berlin
(Kirchenaustrittsgesetz)

Vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183); 1. Änderung durch Gesetz
vom 15. Oktober 2001

(GVBl. S. 540)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( 2 ) 1 Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2 Sie ist unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält. 3 Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 4 Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 5 Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären.
( 3 ) Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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§ 2

( 1 ) 1 Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2 Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. 3 Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
( 2 ) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
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§ 3

( 1 ) Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
( 2 ) 1 Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. 2 Die Befreiung tritt mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht.
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§ 4

1 Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft, der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. 2 Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt.
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§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten entsprechend für den Austritt aus Weltanschauungsgemeinschaften öffentlichen Rechts.
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§ 6

§ 3 gilt auch für die seit dem 1. Januar 1978 abgegebenen Austrittserklärungen.
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§ 7

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
( 2 ) 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) außer Kraft.
2 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.