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Kirchengesetz über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Pröpstin oder des Propstes des Konsistoriums

Vom 29. Oktober 2016

(KABl. S. 177)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Konsistoriums

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums wird von der Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt und von der Kirchenleitung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen, sofern sie oder er sich nicht im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz befindet.
( 2 ) Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten. In diesem Fall findet nur ein Wahlgang statt. Wird in diesem Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so muss die Kirchenleitung einen neuen Wahlvorschlag vorlegen.
( 3 ) Stehen mehrere Personen zur Wahl und erreicht im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Erreicht im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, steht im dritten Wahlgang nur noch die Person zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird auch im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so muss die Kirchenleitung einen neuen Wahlvorschlag vorlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn vom zweiten Wahlgang an nur eine Person zur Wahl stand.
( 4 ) Eine Wiederwahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Konsistoriums ist nach Anhörung des Ältestenrats der Landessynode und der Sprengelephorenkonvente möglich. Sie oder er kann eine Wiederwahl ablehnen. Wird die Wiederwahl vorgeschlagen, enthält der Wahlvorschlag nur den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Absatz 2 findet Anwendung. Wird sie oder er nicht gewählt, ist nach Absatz 1 ein neuer Wahlvorschlag aufzustellen; die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber kann nicht mehr in diesen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
( 5 ) Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums wird von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt und dabei verpflichtet, das Amt in der Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche sowie im Gehorsam gegen die kirchliche Ordnung zu führen. Die Berufungsurkunde soll bei der Einführung ausgehändigt werden.
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§ 2
Dienstrechtliche Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten

( 1 ) Das Präsidentenamt setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst voraus.
( 2 ) Soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die dienstrechtlichen Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Konsistoriums nach dem Kirchenbeamtenrecht und die Dienst und Versorgungsbezüge nach dem Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht.
( 3 ) Besteht unmittelbar vor der Berufung bereits ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer anderen Körperschaft, wird ein solches mit der entsprechenden Besoldungsgruppe (A oder B) – höchstens jedoch mit der Besoldungsgruppe des Wahlamts – zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vor der Berufung in das Präsidentenamt begründet.
( 4 ) Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums tritt gemäß den für Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte auf Lebenszeit allgemein gültigen Bestimmungen in den Ruhestand. Sie oder er tritt auf ihr oder sein Verlangen auch in den Ruhestand, wenn ihre oder seine Amtszeit beim Ausscheiden aus dem Amt mindestens zehn Jahre gedauert hat.
( 5 ) Wird die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums nach Ablauf des Berufungszeitraums nicht erneut berufen, so wird sie oder er in den Wartestand versetzt oder in einem anderen Amt verwendet, sofern nicht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit endet oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt.
( 6 ) Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums hat das Recht, das Amt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung niederzulegen. In diesem Fall kann sie oder er in den Wartestand versetzt oder in einem anderen Amt verwendet werden. In besonderen Fällen, insbesondere wenn das Amt wegen Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist die Versetzung in den Ruhestand zulässig. Im Falle eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit sind Maßnahmen nach Satz 2 nur bis zum Ablauf des Berufungszeitraums zulässig. Sofern eine Entscheidung nach Satz 2 oder 3 nicht getroffen wird und die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums nicht nach Absatz 4 Satz 2 in den Ruhestand tritt, ist das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung zu beenden und ein Übergangsgeld zu zahlen. Das Übergangsgeld wird für so viele Monate gewährt, wie das Präsidentenamt bekleidet wurde, höchstens jedoch für zwei Jahre und nicht länger als bis zum Ablauf des Berufungszeitraums. Vom vierten Monat an wird das Übergangsgeld nur in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich allgemeiner Erhöhungen gezahlt. Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus der Verwendung im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst in voller Höhe und andere Arbeitseinkünfte insoweit angerechnet, als sie 50 vom Hundert der Dienstbezüge übersteigen.
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§ 3
Wahl der Pröpstin oder des Propstes

( 1 ) Für die Wahl der Pröpstin oder des Propstes sowie die Berufung und Einführung gilt § 1 entsprechend.
( 2 ) Der Pröpstin oder dem Propst soll ein Predigtauftrag in einer Kirchengemeinde übertragen werden.
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§ 4
Dienstrechtliche Verhältnisse der Pröpstin oder des Propstes

( 1 ) Das Propstamt kann nur von einer ordinierten Theologin oder einem ordinierten Theologen wahrgenommen werden.
( 2 ) § 2 Absätze 2, 4 und 6 gilt mit den sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Maßgaben entsprechend.
( 3 ) Ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ruht während der Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis. Ist die Pröpstin oder der Propst keine Pfarrerin oder kein Pfarrer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, wird ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet.
( 4 ) Sofern nach Ablauf der Amtszeit oder nach der Niederlegung des Amtes im Einvernehmen mit der Kirchenleitung keine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, kann die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums die Übertragung einer Pfarrstelle verlangen, wobei ihren oder seinen Wünschen nach Möglichkeit zu entsprechen ist.