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Satzung der Evangelischen Schulstiftung in der EKBO

Vom 27./28. November 2014

(KABl. 2016 S. 237)

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Präambel

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat auf der Grundlage des Kirchengesetzes vom 17. November 2001 beschlossen, eine Stiftung insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung in Evangelischen Schulen zu errichten. Bei den Schulen, die in der Trägerschaft der Stiftung stehen werden, handelt es sich um Schulen in freier Trägerschaft/Privatschulen nach Landesrecht. Die Evangelische Schulstiftung in der EKBO ist Ausdruck des Willens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahrzunehmen. Die Schulen in Trägerschaft der Stiftung werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt. Die Evangelischen Schulen leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her. Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt. Aufgabe der Ausbildung an den Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Schulstiftung in der EKBO“ und ist ein Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Religion und Glauben sowie von Wissenschaft und Forschung.
( 3 ) Der Stiftungszweck der Bildung und Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der Schulträgerschaft sowie den Betrieb der im Vertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit der Evangelischen Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 1. Januar 2004 genannten Evangelischen Schulen. Weiterhin wird dieser Stiftungszweck durch die Förderung von Neugründungen weiterer Evangelischer Schulen verwirklicht. Die Stiftung ist ferner berechtigt, die Schulträgerschaft für weitere, noch zu gründende oder bereits bestehende Schulen zu übernehmen. Die Förderung von Bildung und Erziehung soll schließlich dadurch verwirklicht werden, dass Projekte unterstützt werden, die die Errichtung weiterer Evangelischer Schulen auch durch andere Körperschaften oder Vermögensmassen zum Gegenstand haben. Zudem soll die Zusammenarbeit mit Trägern anderer bereits bestehender Evangelischer Schulen zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des evangelischen Schulwesens in der Öffentlichkeit sowie die Abstimmung der Lehrinhalte im Rahmen des evangelischen Schulauftrages gefördert werden.
( 4 ) Die Förderung von Religion und Glauben wird im Rahmen des Schulbetriebs insbesondere durch Religionsunterricht als Pflichtfach sowie durch Schulandachten und Gottesdienste erreicht.
( 5 ) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung soll im Rahmen der dafür vorgesehenen Stiftungsmittel insbesondere durch die Vergabe von Stipendien an Forscherinnen und Forscher auf allen Gebieten der Geistes- und Naturwissenschaften erreicht werden. Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen durch die Stipendien in die Lage versetzt werden, Forschungen im Interesse der Allgemeinheit zu betreiben, wobei nur derartige Projekte gefördert werden, bei denen die Forschungsergebnisse veröffentlicht und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden (insbesondere durch Förderung von Promotionen, Unterstützung im Rahmen von „Jugend forscht“).
( 6 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln im Gesamtwert von € 1.840.651,00.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen. Für Zuwendungen an die Evangelische Schulstiftung dürfen Treuhandstiftungen als Teil des Stiftungsvermögens errichtet werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein. Der Beschluss ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anzuzeigen.
( 4 ) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 4
Organe

( 1 ) Organe der Stiftung sind
  1. der Vorstand,
  2. das Kuratorium.
( 2 ) Ein Mitglied kann nicht beiden Organen der Stiftung gleichzeitig angehören.
( 3 ) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe schriftlich die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
( 4 ) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht eine Berichtspflicht gegenüber dem entsendenden bzw. vorschlagenden Organ besteht. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
( 5 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, voraus. Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz voraus. Eine Wiederwahl oder Wiederbenennung ist möglich.
( 6 ) Die Mitgliedschaft in den Organen endet außer mit dem Ablauf der Amtszeit:
  1. durch Niederlegung des Amtes,
  2. durch Abberufung (siehe § 8 Absatz 8),
  3. mit Vollendung des 75. Lebensjahres,
  4. bei einem Mitglied des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung,
  5. bei Vertreterinnen oder Vertretern der Elternschaft mit dem Ende des Schulverhältnisses des letzten Kindes zur Stiftung,
  6. wenn das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt.
Im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes eines Organs vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.
( 7 ) Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Diese sind grundsätzlich gleichberechtigt und werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Werden Vorstandsmitglieder hauptamtlich angestellt, beträgt die Amtszeit sechs Jahre. Eine Berufung für einen kürzeren Zeitraum ist in beiden Fällen möglich, ebenso wie eine Wiederberufung.
( 2 ) Das Kuratorium bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.
( 3 ) Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums möglich.
( 4 ) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiter, sofern das Kuratorium nichts anderes beschließt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Vorstandsaufgaben allein fort. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen, sofern die satzungsgemäße Mindestzahl andernfalls unterschritten würde.
( 5 ) Die Berufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung (Artikel 94 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz).
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§ 6
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung unter Angabe einer Frist von mindestens einer Woche auf. Die Ladungsfrist kann im Eilfall verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder beteiligen.
( 2 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
( 3 ) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen oder sich durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 8 Absatz 6) vertreten lassen.
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§ 7
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Stiftung, der oder dem die Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt wurde.
( 2 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung und die Vorlage des vom Kuratorium beschlossenen Haushalts zur Genehmigung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
  3. die Anstellung, Ernennung, Beförderung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die entsprechenden Entscheidungen für die Angestellten und die Arbeiterinnen und Arbeiter der Stiftung im Rahmen des genehmigten Stellenplans und
  4. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Absatz 2).
( 3 ) Vom Kuratorium wird ein Mitglied des Vorstandes bestimmt, das für die Schulaufsicht zuständig ist. Sie oder er beruft die Schulleitungsversammlungen ein und berät mit den Schulleiterinnen und Schulleitern über die Angelegenheiten der Evangelischen Schulen. Sie oder er ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, soweit die Geschäftsordnung des Vorstandes die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht anders regelt.
( 4 ) Die Abgrenzung der Befugnisse innerhalb des Vorstandes wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
( 5 ) Auf Vorschlag des Vorstandes kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Kuratorium Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt werden. Sie erhalten bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen.
( 6 ) Der Vorstand ist dem Kuratorium für seine Arbeit verantwortlich. Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten der Stiftung.
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§ 8
Kuratorium, Vorsitz

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus neun bis 15 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausführen.
( 2 ) Bis zu zwölf Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung berufen. Darunter muss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft und der Zustifter sein. Die Vertreterin oder Vertreter der Elternschaft ist von den zuständigen Gremien vorzuschlagen. Ein Mitglied ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung und Erziehung in der Schule und Erwachsenenbildung im Konsistorium. Bis zu drei weitere Mitglieder beruft das Kuratorium. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 3 ) Eine Wiederberufung ist möglich.
( 4 ) Die Zustifterinnen und Zustifter, die jeweils eine Zustiftung von mehr als 500.000 Euro gestiftet haben, schlagen gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter vor.
( 5 ) Personen, die zu der Stiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen, können nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden.
( 6 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zur Amtszeit des Kuratoriums. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 7 ) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung des Kuratoriums nach seiner Berufung durch die Kirchenleitung und endet mit dem Zusammentritt des danach berufenen Kuratoriums.
( 8 ) Mitglieder des Kuratoriums können nur aus wichtigem Grund von der Kirchenleitung abberufen werden.
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§ 9
Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung unter Angabe einer Frist von mindestens einer Woche auf. Die Ladungsfrist kann im Eilfall auf eine Woche verkürzt werden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
( 2 ) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 3 ) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Eine Ausfertigung ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu übersenden. Die Niederschrift ist in der folgenden Sitzung dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.
( 4 ) Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen. Den Mitgliedern des Kuratoriums ist umgehend das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mitzuteilen; das Protokoll ist der Niederschrift der nächsten auf die schriftliche Abstimmung folgenden Sitzung des Kuratoriums als Anlage beizufügen.
( 5 ) Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, zusammen. Eine Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
( 6 ) Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet das Kuratorium im Einzelfall. Die für Arbeits- und Dienstrecht sowie für Finanzen zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 10
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
( 2 ) Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über:
  1. Grundsätze über die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel und Errichtung von Treuhandstiftungen nach § 3 Absatz 2,
  2. eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Absatz 3,
  3. den Jahresbericht der Stiftung nach § 11 Absatz 3 und 4 und den Jahresabschluss,
  4. Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  5. Erteilung und Widerruf von Zeichnungsberechtigungen (Prokura),
  6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Inanspruchnahme des kirchlichen Rechnungshofs für die Erteilung des Prüfauftrages gemäß § 11 Absatz 3,
  7. die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes,
  8. Grundsätze und Richtlinien für die pädagogische Arbeit der Schulen,
  9. den Haushaltsplan der Stiftung einschließlich Stellenplan, der durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu genehmigen ist,
  10. die Besetzung von Schulleitungsstellen,
  11. die Berufung des Pädagogischen Beirates,
  12. die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen
    1. über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten,
    2. die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
    3. die Gründung weiterer Schulen sowie die Übernahme weiterer Schulträgerschaften,
  13. grundlegende Verträge mit der Landeskirche und mit anderen Trägern.
( 3 ) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 13.
( 4 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 5 ) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, sofern sie oder er sich nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (§ 8 Absatz 6) vertreten lässt.
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§ 11
Geschäftsjahr, Rechenschaftslegung

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
( 3 ) Der Vorstand hat die Stiftung durch den kirchlichen Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 18 Absatz 2 des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg erstrecken. Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.
( 4 ) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.
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§ 12
Pädagogischer Beirat

Die Stiftung richtet einen pädagogischen Beirat ein. Dieser hat die Aufgabe, das Kuratorium in pädagogischen Angelegenheiten zu beraten, wobei religionspädagogisch-theologische Fragestellungen Berücksichtigung erfahren sollen. Näheres legt das Kuratorium fest.
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§ 13
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit
einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

( 1 ) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Regelung nicht kirchengesetzlich festgelegt ist. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und sind dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln der Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
( 3 ) Das bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen fällt an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung besteht, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung1# durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in Kraft.
( 2 ) Sie ersetzt die Satzung vom 1. Januar 2004 in der zuletzt durch die kirchenaufsichtliche Genehmigung vom 20. Juli 2010 geänderten Fassung.
( 3 ) Die Dauer der Amtszeiten der bei Inkrafttreten dieser Fassung berufenen Organe der Stiftung wird nicht berührt.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 6. Januar 2015 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.