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Rechtsverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (Arbeitsstellenzuständigkeitsverordnung – ARUZustRVO)

Vom 9. September 2005 (KABl. S. 144); zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Februar 2017

(KABl. S. 63)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 9 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Regelung des Evangelischen Religionsunterrichts vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB S. 120) nach Beteiligung der betroffenen Kirchenkreise die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht in Berlin

Die Kurzbezeichnungen der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht richten sich nach dem Namen des Bezirks des jeweiligen Sitzes:
  1. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg für den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte und den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
  2. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Pankow für den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Stadtmitte sowie den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
  3. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf für den Evangelischen Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf,
  4. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Spandau für den Kirchenkreis Spandau,
  5. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Steglitz-Zehlendorf für den Kirchenkreis Steglitz und den Evangelischen Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf,
  6. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Tempelhof-Schöneberg für den Evangelischen Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg,
  7. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Neukölln für den Evangelischen Kirchenkreis Neukölln,
  8. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Bezirken Treptow-Köpenick, Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf für den Evangelischen Kirchenkreis Lichtenberg-Oberspree und den Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost,
  9. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht im Bezirk Reinickendorf für den Kirchenkreis Reinickendorf.
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§ 2
Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht in Brandenburg

Die Kurzbezeichnungen richten sich nach dem Namen der jeweiligen politischen Gemeinde des Sitzes:
  1. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Brandenburg (Stadt), Havelland, Potsdam (Stadt) und Potsdam-Mittelmark für die Evangelischen Kirchenkreise Mittelmark-Brandenburg, Nauen-Rathenow und Teltow-Zehlendorf sowie die Kirchenkreise Falkensee und Potsdam,
  2. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin und Prignitz für die Evangelischen Kirchenkreise Berlin Nord-Ost, Oberes Havelland, Prignitz und Wittstock-Ruppin,
  3. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Barnim und Uckermark für die Evangelischen Kirchenkreise Barnim, Berlin Nord-Ost, Oberes Havelland und Uckermark,
  4. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Frankfurt (Oder), Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Teltow-Fläming für die Evangelischen Kirchenkreise Neukölln, Oderland-Spree und Zossen-Fläming,
  5. Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht in den Landkreisen Cottbus (Stadt), Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße für die Evangelischen Kirchenkreise Cottbus, Niederlausitz und Senftenberg-Spremberg sowie im Freistaat Sachsen für den Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz.
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§ 3
Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Berufsschularbeit Berlin

Die Arbeitsstelle für Evangelischen Religionsunterricht der Evangelischen Berufsschularbeit Berlin hat ihren Dienstsitz in Haus Kreisau, Berlin-Kladow.
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§ 4
Zuweisung bei Änderung des Zuständigkeitsbereichs der Arbeitsstelle

Die Zuweisung der Religionslehrkräfte, die an Schulen unterrichten, die von einer Veränderung der örtlichen Zuständigkeit der Arbeitsstelle betroffen sind, ergibt sich aus der neuen Zuordnung der Schule zum Gebiet der Arbeitsstelle. Unterrichten Religionslehrkräfte an mehreren Schulen, ist die Schule maßgebend, an der am meisten unterrichtet wird.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsstellen für Evangelischen Religionsunterricht (Arbeitsstellenzuständigkeitsverordnung – ARUZustRVO) vom 14. Dezember 2001 (KABl.-EKiBB 2002 S. 4) außer Kraft.