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Rechtsverordnung über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 15. Dezember 2006

(KABl. 2007 S. 3)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 7 des Kirchengesetzes über die Kindertagesstättenarbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 18. November 2006 (KABl. 2007 S. 2) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Die Trägerschaft

( 1 ) Im Falle
  1. der Errichtung oder Übernahme einer Kindertagesstätte,
  2. der Übertragung der Trägerschaft auf einen kirchlichen Träger,
  3. der Übertragung der Trägerschaft auf einen nichtkirchlichen Träger oder
  4. der Schließung einer Kindertagesstätte
durch eine Kirchengemeinde oder einen Zusammenschluss von Kirchengemeinden ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich.
( 2 ) Vor Beschlussfassung in den Fällen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 muss der Träger prüfen, ob die Trägerschaft auf einen anderen kirchlichen Träger übertragen werden kann. Hierzu ist eine Stellungnahme des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie des Konsistoriums einzuholen. Der Kreiskirchenrat muss der Schließung der Kindertagesstätte zustimmen, wenn die Übertragung der Trägerschaft auf einen anderen kirchlichen Träger nicht möglich ist.
( 3 ) Die Gesamtverantwortung des Trägers für die Einrichtung schließt die theologische und seelsorgerliche Unterstützung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres Auftrages und die Begleitung der Kinder und ihrer Familien durch Besuche, Gespräche und besondere Veranstaltungen ein. Der Träger unterstützt die Einbeziehung der Kindertagesstätte in das kirchliche Leben vor Ort.
( 4 ) Für die Kosten der Kindertagesstätte kommt der Träger auf; ihm stehen hierfür die öffentlichen Zuschüsse oder Entgelte, Elternbeiträge und sonstige zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung.
( 5 ) Für die Verwaltung der Kindertagesstätte, insbesondere die Berechnung der Betriebskosten, die Beantragung und Abrechnung der Zuschüsse und die Berechnung und Einziehung der Elternbeiträge nach den gültigen Vorschriften ist das Kirchliche Verwaltungsamt zuständig.
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§ 2
Zusammenarbeit der Träger

Durch die Zusammenarbeit gemäß § 3 Abs. 4 und 7 Kirchliches Kindertagesstättengesetz sollen die wesentlichen mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden.
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§ 3
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Leiterin oder der Leiter

( 1 ) Die Leiterin oder der Leiter sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen sich dafür ein, dass die Kindertagesstätte in das kirchliche Leben vor Ort einbezogen wird, wie es die Einrichtungskonzeption vorsieht.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätte nimmt im Auftrag und mit Unterstützung des Trägers die Verantwortung für die Kindertagesstätte wahr und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Träger kann ihr oder ihm die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen. Sie oder er ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt, wirkt bei Personalentscheidungen beratend mit, ist für den organisatorischen Ablauf und im Zusammenwirken mit dem Träger für die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen sowie für die Umsetzung der Konzeption verantwortlich.
( 3 ) Der Anstellungsträger soll Arbeitsplatzbeschreibungen oder eine Dienstordnung für die Beschäftigten in der Kindertagesstätte erlassen.
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§ 4
Die Beteiligung der Eltern

Es werden regelmäßige Elternversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Elternvertreterinnen und Elternvertreter, sofern nicht der Träger durch die Leiterin oder den Leiter einberuft. Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter werden auf den Elternversammlungen von den Eltern gewählt. Mindestens die Hälfte der Elternvertreterinnen oder Elternvertreter muss der Evangelischen Kirche angehören.
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§ 5
Der Kindertagesstättenausschuss

( 1 ) Der Träger soll einen Kindertagesstättenausschuss bilden. Dieser besteht aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind und in gleicher Anzahl aus gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertretern sowie in gleicher Anzahl aus Mitgliedern aus dem Kreis der Beschäftigten. Die letztgenannte Gruppe setzt sich aus der Leiterin oder dem Leiter und mindestens einem weiteren Mitglied, das aus dem Kreis der Beschäftigten gewählt wird, zusammen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
( 2 ) Das Leitungsorgan des Trägers (Gemeindekirchenrat, Kreiskirchenrat, Vorstand) hat den Ausschuss bei wesentlichen Entscheidungen, die die Kindertagesstätte betreffen, zu beteiligen, insbesondere bei Entscheidungen über die pädagogische Konzeption.
( 3 ) Der Ausschuss entwickelt Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Kindertagesstätte. Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitszweigen der Gemeinde; hierzu kann er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Arbeitsbereiche hinzuziehen.
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§ 6
Die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden

( 1 ) Soweit die Kirchengemeinde nicht Träger der Kindertagesstätte ist, arbeitet sie zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrags mit deren Träger zusammen. Sie lädt die Leiterin oder den Leiter regelmäßig zu Dienstbesprechungen der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter der Kirchengemeinde ein.
( 2 ) Die Kirchenkreise fördern und unterstützen die Kindertagesstätten in ihrem Bereich. Sie beziehen die Kindertagesstätten in ihre Planung ein und achten darauf, dass sie als wichtiges Element der Gemeindearbeit Berücksichtigung finden.
( 3 ) Sie sorgen, soweit erforderlich in Absprache mit anderen Kirchenkreisen, für die Vertretung der Kindertagesstättenarbeit in kirchlichen Gremien, im örtlichen Jugendhilfeausschuss und in anderen staatlichen Gremien.
( 4 ) Der Kirchenkreis richtet, soweit möglich gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen, die Gremien und Arbeitsbereiche ein, die er zur Förderung der Kindertagesstättenarbeit für erforderlich hält.
( 5 ) Der in § 4 Abs. 2 Satz 3 Kirchliches Kindertagesstättengesetz vorgesehene Finanzausgleich wird durch entsprechende Vereinbarungen, die auch über den Bereich des Kirchenkreises hinausgehen können, oder durch einen Umlagebeschluss der Kreissynode geregelt.
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§ 7
Fonds zur Entwicklung neuer Strukturen

( 1 ) Die Landeskirche bildet einen Fonds zur Entwicklung und Förderung von neuen Strukturen für Kindertagesstätten, deren Träger vorübergehend nicht in der Lage sind, die dafür notwendigen Kosten durch Zuschüsse, sonstige Einnahmen und Eigenmittel zu decken. Mittel aus dem Fonds können im Ausnahmefall auch zur Anschubfinanzierung für die Errichtung neuer Kindertagesstätten verwendet werden. Die Laufzeit des Fonds endet mit seiner Ausschöpfung.
( 2 ) Ein Antrag auf Mittel aus dem Fonds ist mit Stellungnahmen des Kirchlichen Verwaltungsamtes und des Kirchenkreises zu versehen, aus denen insbesondere die Bemühungen um einen finanziellen Ausgleich zwischen den Trägern und innerhalb des Kirchenkreisverbandes oder –verbundes und des Kirchenkreises hervorgehen müssen.
( 3 ) Die Bewilligung kann als Zuschuss oder als Darlehen erfolgen.
( 4 ) Über die Vergabe der Mittel aus dem Fonds entscheidet ein Ausschuss, bestehend aus vier Mitgliedern, die von der Kirchenleitung bestimmt werden. Der Verband der Träger von evangelischen Kindertageseinrichtungen kann Vorschläge für die Berufung machen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konsistoriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Träger nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Zugleich tritt die Rechtsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1998 (KABl.-EKiBB S. 132; § 6 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 2. Juni 2000 (KABl.-EKiBB S. 70)), außer Kraft.