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Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 4. November 2005
(KABl. 2006 S. 5)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
.Präambel
Die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelische Kinder- und Jugendarbeit) haben zum Ziel, dass junge Menschen dem Evangelium von Jesus Christus begegnen, es ihnen in gemäßer Weise bezeugt wird und sie Gemeinschaft sowie partnerschaftliche Begleitung erfahren. Sie sollen Mut bekommen, als Glieder der Gemeinde zu leben und in der Gesellschaft Verantwortung zu übernehmen. Durch die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit erhält die Gemeinde die Gelegenheit, auf den eigenständigen Beitrag ihrer jüngeren Generation zu hören, und die Generationen erhalten die Möglichkeit, voneinander zu lernen. Aufgabe der ganzen Gemeinde ist es, junge Menschen zur Taufe einzuladen. Die evangelische Jugendarbeit ist zugleich Angebot der Kirche an Jugendliche und Selbstorganisation der Jugend in der Kirche. Die evangelische Arbeit mit Kindern geschieht als gemeindliche Arbeit mit ihren Angeboten an Kinder unterschiedlichen Alters sowie in Kindertageseinrichtungen, für die eigene Regelungen bestehen.
...§ 1
(
1
)
1 Die Jugendarbeit geschieht in verschiedenen Formen wie Junger Gemeinde, Offener Arbeit und Jugendsozialarbeit. 2 Die Arbeit mit Kindern geschieht in Formen wie Christenlehre, Offener Arbeit, Kinderkirche und Familienarbeit. 3 Dazu gehören Gottesdienste, Freizeiten, Rüstzeiten, Seminare sowie die Arbeit in Aktions- und Projektgruppen. 4 Durch die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit nimmt die Kirche auch ihre Bildungsverantwortung für junge Menschen wahr. 5 Evangelische Kinder- und Jugendarbeit wird von ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begleitet und unterstützt.
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2
)
1 Die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit ist ein Arbeitszweig der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, in dem Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zusammenwirken. 2 Sie sucht die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitszweigen der Kirche, insbesondere mit dem Konfirmandenunterricht und dem Religionsunterricht in der Schule. 3 Die Arbeitszweige sind aufeinander bezogen und ergänzen sich gegenseitig.
(
3
)
1 Die Gruppen, Projekte und Arbeitszweige Evangelischer Kinder- und Jugendarbeit bilden die Evangelische Jugend. 2 Sie gehören der Evangelischen Jugend des zuständigen Kirchenkreises sowie der Evangelischen Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an. 3 Diese sind als Jugendverbände Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
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4
)
Die Evangelische Jugend arbeitet mit christlichen Vereinen und Verbänden zusammen, die sich als Teil der evangelischen Kinder- und Jugendarbeit verstehen und dieses in ihrer Satzung und Arbeit zum Ausdruck bringen.
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5
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Die Evangelische Jugend Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (aej).
.§ 2
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1
)
1 Die Vertretung der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden erfolgt durch Gemeindejugendvertretungen. 2 Für mehrere Kirchengemeinden kann eine gemeinsame Gemeindejugendvertretung gebildet werden.
(
2
)
1 Die Gemeindejugendvertretung ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Gemeindekirchenrats für die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde verantwortlich. 2 Sie wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit in der Kirchengemeinde betreffen, mit. 3 Sie ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor entsprechenden Entscheidungen des Gemeindekirchenrats zu hören.
.§ 3
(
1
)
1 Die Vertretung der Jugendarbeit in den Kirchenkreisen erfolgt durch Kreisjugendkonvente, denen Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus der Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und aus besonderen Arbeitszweigen und Projekten evangelischer Jugendarbeit im Kirchenkreis, berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und Mitglieder des Kreiskirchenrats angehören. 2 Hinzu treten weitere Mitglieder nach Festlegung des Kreisjugendkonvents. 3 Für mehrere Kirchenkreise kann ein gemeinsamer Kreisjugendkonvent gebildet werden.
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2
)
1 Der Kreisjugendkonvent ist unbeschadet der Rechte und Pflichten des Kreiskirchenrats für die Jugendarbeit im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er wirkt mit bei allen Fragen, die die Jugendarbeit im Kirchenkreis betreffen. 3 Er ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor entsprechenden Entscheidungen von Kreissynode und Kreiskirchenrat zu hören. 4 Der Kreisjugendkonvent ist die Vertretung der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis. 5 Diese ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
.§ 4
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1
)
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Arbeit mit Kindern sowie Kreisjugendpfarrerinnen und -pfarrer beraten und fördern die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis, begleiten die ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und in der Arbeit mit Kindern und unterstützen die Arbeit des Kreisjugendkonvents.
(
2
)
1 In den Kirchenkreisen sollen Ämter oder Arbeitsstellen für Kinder- und Jugendarbeit gebildet werden. 2 Wo dies nicht möglich ist, sind deren Aufgaben in einer anderen geeigneten Weise wahrzunehmen.
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3
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In den Kirchenkreisen werden Konferenzen der in der Jugendarbeit und der in der Arbeit mit Kindern tätigen ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet (Jugendarbeitskonferenzen und Kreiskirchliche Konferenzen für die Arbeit mit Kindern).
.§ 5
(
1
)
1 Die Vertretung der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit in der Landeskirche erfolgt durch die Jugendkammer. 2 Ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter der Stadtjugendversammlung Berlin und des Landesjugendkonvents Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und für die Arbeit mit Kindern sowie landeskirchlicher Leitungsgremien an.
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2
)
1 Die Jugendkammer ist unbeschadet der Rechte und Pflichten der Kirchenleitung für die Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in der Landeskirche verantwortlich. 2 Sie wirkt bei allen Fragen, die die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern in der Landeskirche betreffen, mit. 3 Sie ist im Rahmen der kirchlichen Ordnung vor entsprechenden Entscheidungen von Landessynode und Kirchenleitung zu hören und kann Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten.
(
3
)
Zur Vorbereitung und Leitung ihrer Sitzungen und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwischen den Sitzungen bildet die Jugendkammer einen Vorstand, dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendlichen, die oder der den Vorsitz führt, sowie weitere von der Jugendkammer aus ihrer Mitte Gewählte und die Landespfarrerin oder der Landespfarrer für Kinder- und Jugendarbeit angehören.
.§ 6
(
1
)
Für den Bereich des Sprengels Berlin wird die Stadtjugendversammlung Berlin gebildet, der Vertreterinnen und Vertreter der Kreisjugendkonvente, der Gesamtkonferenz Berlin sowie der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, angehören.
(
2
)
Für den Bereich der Sprengel Cottbus, Görlitz und Neuruppin wird der Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz gebildet, dem Vertreterinnen und Vertreter der Kreisjugendkonvente sowie der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, angehören.
(
3
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1 Stadtjugendversammlung Berlin und Landesjugendkonvent Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind für die Gestaltung der Jugendarbeit sowie die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen zuständig. 2 Sie beraten über Fragen aus Kirche, Gesellschaft und Politik und können dazu für die Evangelische Jugend Stellung nehmen. 3 Stadtjugendversammlung und Landesjugendkonvent können Empfehlungen, Eingaben und im Rahmen der Geschäftsordnung der Landessynode Anträge an die Landessynode richten.
.§ 7
(
1
)
Für die Jugendarbeit wird für den Bereich des Sprengels Berlin die Konferenz der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit in Berlin (Gesamtkonferenz Berlin), für den Bereich der Sprengel Cottbus, Görlitz und Neuruppin die Konferenz der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Jugendarbeit in Brandenburg und der schlesischen Oberlausitz (Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg-schlesische Oberlausitz) gebildet.
(
2
)
Für die Arbeit mit Kindern wird die Konferenz der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Arbeit mit Kindern (Konferenz für die Arbeit mit Kindern) gebildet.
.§ 8
1 In der Landeskirche besteht eine Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt. 2 Ihre Aufgabe ist es, die Jugendarbeit und die Arbeit mit Kindern auf allen Ebenen fachlich zu begleiten und zu beraten, das seelsorgerliche und pädagogische Handeln zu fördern und die Gremien der Evangelischen Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen.
.§ 9
1 Das Nähere, insbesondere über
- die Ausgestaltung der Mitverantwortung der Gremien der Jugendarbeit für die Arbeit mit Kindern,
- Amtszeit, Aufgaben und Zusammensetzung der Gemeindejugendvertretungen, der Kreisjugendkonvente, der Stadtjugendversammlung Berlin, des Landesjugendkonvents Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Jugendkammer sowie des Vorstands der Jugendkammer,
- Aufgaben und Zusammensetzung der Jugendarbeitskonferenzen und der Kreiskirchlichen Konferenzen für die Arbeit mit Kindern sowie der Gesamtkonferenz Berlin, der Jugendmitarbeiterkonferenz Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Konferenz für die Arbeit mit Kindern,
- Aufgaben der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und kreiskirchliche Arbeit mit Kindern und der Kreisjugendpfarrerinnen und -pfarrer sowie der Ämter und Arbeitsstellen für Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchenkreisen und der landeskirchlichen Arbeitsstelle, die übergeordnete Aufgaben für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahrnimmt, – unbeschadet der Rechte und Verantwortlichkeiten des jeweiligen Anstellungsträgers –,
- die Fachberatung für die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für kreiskirchliche Jugendarbeit und kreiskirchliche Arbeit mit Kindern,
regelt die Kirchenleitung im Benehmen mit den zuständigen Ständigen Ausschüssen der Landessynode nach Anhörung der Jugendkammer durch Rechtsverordnung. 2 Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass den Gremien nach Nummer 2 mindestens zur Hälfte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Jugendlichen angehören, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
.§ 10
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz zur Ordnung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 18. November 1999 (KABl.-EKiBB S. 199) und die Ordnung der Evangelischen Jugendarbeit der Evangelischen Kirche in der schlesischen Oberlausitz vom 7. Dezember 1992 (ABl.-EKsOL 3/1993 S. 19) außer Kraft.

