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Kirchengesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse

Vom 18. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 2); erstreckt auf das Gebiet
der ehemaligen EKsOL und § 1 geändert durch 4. RVereinhG
vom 23. April 2005

(KABl. S. 75)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) 1 Die Vorsitzenden der Kammern des Schlichtungsausschusses nach dem Tarifvertrag für kirchliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg – KMT –,
die Vorsitzenden der Schiedsausschüsse nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen1. und die oder der Vorsitzende des Schiedsausschusses nach dem Kirchengesetz über zusätzliche Altersversorgung der nichtbeamteten Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. 2 Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung fest.
( 2 ) Denjenigen, die als von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg benannte Beisitzerinnen oder Beisitzer an Sitzungen des Schlichtungsausschusses oder der Schiedsausschüsse teilgenommen haben, werden auf Antrag Fahrtkosten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen erstattet.
( 3 ) Diese Regelungen gelten im Vertretungsfall auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 2

1 Dieses Kirchengesetz tritt am 19. November 1993 in Kraft.
2 Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Entschädigung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und der Schiedsausschüsse vom 19. November 1978 (KABl.-EKiBB S. 117) außer Kraft.

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1 Ab 1. Dezember 1993 ist das Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG–Anwendungsgesetz – MVG–AnwG) vom 20. November 1993 (KABl.-EKiBB S. 251) in Kraft getreten.