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Kirchengesetz über die Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuches in der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg

Vom 20. November 1999

(KABl.-EKiBB S. 199, ABl. EKD S. 403 Nr. 122)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Das von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 5. Juni 1999 beschlossene „Evangelische Gottesdienstbuch – Agende für die Evangelische Kirche der Union und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands“ wird in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zum Ostersonntag 2000 (23. April 2000) eingeführt. Es tritt an die Stelle der von der Synode der Evangelischen Kirche der Union am 12. Februar 1959 beschlossenen Agende für die Evangelische Kirche der Union, 1. Teil.
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§ 2

Das Nähere über die Einführung und Verwendung des Gottesdienstbuches wird in Leitlinien geregelt, die die Kirchenleitung erlässt. Dem Evangelisch-reformierten Moderamen bleibt dabei eine Regelung gemäß Artikel 95 Abs. 1 der Grundordnung1# vorbehalten.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
( 2 ) Mit der Einführung des neuen Gottesdienstbuches nach § 1 treten außer Kraft:
  1. der Beschluss der Provinzialsynode über die Einführung der Agende für die Evangelische Kirche der Union vom 29. Januar 1960 (KABl.-EKiBB vom 27. November 1960 S. 1),
  2. die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Einführung von Änderungen der Agende der Evangelischen Kirche der Union vom 24. Oktober 1978 (KABl.-EKiBB S. 103).

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB