.

Ordnung des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg – Kirchen und kirchliche Gemeinschaften in Berlin und Brandenburg

Vom 1. Januar 2013

Im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg arbeiten Kirchen und kirchliche Gemeinschaften in Berlin und Brandenburg zusammen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen.
Sie wollen der Gemeinschaft der Kirchen in Zeugnis und Dienst Gestalt geben sowie die Einheit der Gemeinde Jesu Christi sichtbar werden lassen und suchen zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
#

I.
Aufgaben, Mitgliedschaft und Organe des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg

###

§ 1
Aufgaben

  1. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg fördert die Gemeinschaft der in ihm zusammenarbeitenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Berlin und Brandenburg und versucht dabei, die Herausforderungen unserer Welt aufzunehmen. Er vertritt gemeinsame Anliegen der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in der Öffentlichkeit.
  2. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg sucht und entwickelt Wege für das gemeinsame öffentliche Zeugnis durch ökumenische Gottesdienste, Bibel- und Gebetswochen, durch Förderung der Arbeit für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung, durch gemeinsame Stellungnahmen und Projekte.
  3. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg fördert das gegenseitige Verständnis der Konfessionen. Er vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den in ihm zusammenarbeitenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und stärkt die ökumenische Zusammenarbeit.
  4. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg ruft seine Mitglieder dazu auf, in ihren Gemeinden die Ökumene vor Ort zu fördern und ökumenische Aktivitäten zu koordinieren. Er unterstützt regionale und lokale ökumenische Arbeitsgemeinschaften.
  5. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg steht in Verbindung mit der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland.
  6. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg bemüht sich, im Blick auf den Prozess des Zusammenwachsens Europas die Beziehung zu den Kirchen in Europa zu vertiefen.
  7. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg bemüht sich, den Reichtum der verschiedenen konfessionellen, kulturellen und ethnischen Traditionen christlicher Kirchen und Gemeinden, die in der Region vorhanden sind, in das ökumenische Leben einzubeziehen.
  8. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg berücksichtigt die besonderen Beziehungen zwischen Judentum und Christentum und fördert den Dialog.
  9. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg bemüht sich um die Überwindung religiöser Vorurteile und fördert das Gespräch mit anderen Religionen, insbesondere mit dem Islam.
#

§ 2
Mitgliedschaft

  1. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg besteht aus Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern.
    1.1
    Mitglieder des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg sind diejenigen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die einst den Ökumenischen Rat Berlin und die Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Berlin gegründet haben oder als Mitglieder aufgenommen worden sind. Sie haben Stimmrecht.
    1.2
    Assoziierte Mitglieder sind Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die unter Anerkennung der Präambel an der ökumenischen Arbeit teilnehmen, aber aufgrund ihres Selbstverständnisses nicht Mitglieder sein können oder wollen. Sie haben Stimmrecht, außer bei Entscheidungen über die Ordnung, bei Mitgliedschaftsfragen und Wahlen.
  2. Über schriftliche Anträge auf Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft entscheidet die Ratsleitung nach vorbereitenden Gesprächen im Ratsausschuss mit mindestens zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder.
  3. Die Mitglieder behalten ihre Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  4. Die Mitglieder und die assoziierten Mitglieder können ihre Zugehörigkeit zum Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg durch Austritt beenden.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet die Ratsleitung auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Mitgliedskirchen mit mindestens zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder.
#

§ 3
Organe

  1. Die Organe des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg sind:
    1.1
    die Ratsleitung,
    1.2
    der Ratsausschuss.
  2. Der Ökumenische Rat Berlin-Brandenburg unterhält eine Geschäftsstelle. Sie steht in der Tradition des Ökumenisch-Missionarischen Instituts.
#

II.
Die Ratsleitung

###

§ 4
Aufgaben

  1. Die Ratsleitung berät über die Aufgaben des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg und trifft die Entscheidungen.
  2. Die Ratsleitung stellt Grundsätze für die Tätigkeit der Geschäftsstelle auf und nimmt deren Arbeitsberichte entgegen. Sie beschließt das Arbeitsprogramm der Geschäftsstelle.
  3. Die Ratsleitung wählt und beruft die Mitglieder des Ratsausschusses (vgl. § 9).
  4. Die Ratsleitung bestellt die Referenten/Referentinnen der Geschäftsstelle und regelt deren Aufgaben.
  5. Die Ratsleitung stellt den Haushaltsplan des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg fest.
#

§ 5
Zusammensetzung

  1. Mitglieder der Ratsleitung sind die Bischöfe und Bischöfinnen, die Vorsitzenden oder Leiter und Leiterinnen der dem Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg als Mitglieder oder als assoziierte Mitglieder angehörenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften. Sie können sich aus wichtigen Gründen vertreten lassen.
  2. Die Ratsleitung kann bis zu acht weitere Personen für die Dauer von drei Jahren in die Ratsleitung berufen. Dabei soll die Berufung von Frauen und Jugendlichen Berücksichtigung finden. Wiederberufung ist möglich.
  3. Vertreter und Vertreterinnen von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die nicht Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg sind, können auf Beschluss der Ratsleitung als Gäste zugelassen werden. Sie nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung ohne Stimmrecht teil.
  4. Die Referenten der Geschäftsstelle nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung beratend teil, sofern die Ratsleitung nichts anderes festlegt.
#

§ 6
Vorsitz

  1. Die Ratsleitung wählt aus ihren Mitgliedern für drei Jahre die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Diese sollen nicht derselben Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft angehören. Wiederwahl ist unmittelbar im Anschluss an eine Amtszeit nur einmal zulässig.
  2. Die in § 6.1 genannten Personen bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen im Amt.
#

§ 7
Geschäftsordnung

  1. Sitzungen der Ratsleitung finden mindestens zweimal im Jahr statt. Außerdem muss die Ratsleitung einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  2. Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Ratsleitung soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
  4. Entscheidend bei Abstimmungen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
#

III.
Der Ratsausschuss

###

§ 8
Aufgaben

  1. Der Ratsausschuss führt zwischen den Sitzungen der Ratsleitung ihre Geschäfte und vertritt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Ratsleitung diese nach außen. Er unterstützt und beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle.
  2. Der Ratsausschuss kann im Rahmen des von der Ratsleitung beschlossenen Arbeitsprogramms (§ 4 Absatz 2) Kommissionen und Ausschüsse bilden.
  3. Der Ratsausschuss bestellt Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle und regelt deren Aufgaben; zur Bestellung von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen, die keiner der im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg zusammen arbeitenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften angehören, ist die Einwilligung der Ratsleitung erforderlich.
  4. Der Ratsausschuss sorgt für die Regelung der dienst- oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Referentinnen bzw. Referenten und der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle.
  5. Der Ratsausschuss stellt den Haushaltsplan des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg auf.
#

§ 9
Zusammensetzung

  1. Der Ratsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Ratsleitung.
  2. Die Mitglieder des Ratsausschusses werden von der Ratsleitung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende der Ratsleitung nimmt an den Sitzungen des Ratsausschusses als deren stimmberechtigtes Mitglied teil.
  4. Der Ratsausschuss kann weitere Personen für die Dauer seiner Amtsperiode als beratende Mitglieder berufen.
  5. An den Sitzungen des Ratsausschusses nehmen die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle beratend teil, soweit der Ratsausschuss nichts anderes festlegt. Weitere Sachverständige können bei Bedarf hinzugezogen werden.
#

§ 10
Vorsitz

Der Ratsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
#

§ 11
Geschäftsordnung

  1. Sitzungen des Ratsausschusses finden mindestens viermal im Jahr statt. Außerdem muss der Ratsausschuss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies beantragen.
  2. Der Ratsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder des Ratsausschusses können im Falle ihrer Verhinderung die Ausübung ihres Stimmrechts an ein beratendes Mitglied des Ratsausschusses delegieren, wobei auf die konfessionelle Ausgewogenheit bei zu treffenden Entscheidungen zu achten ist.
  4. Nur im Ausnahmefall kann ein Beschluss des Ratsausschusses im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dabei Einstimmigkeit erzielt wird.
  5. Der Ratsausschuss soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
#

IV.
Die Geschäftsstelle des ÖRBB

###

§ 12
Aufgaben

  1. Die Geschäftsstelle unterrichtet Ratsleitung und Ratsausschuss über bedeutsame ökumenische Ereignisse und regt Planungen und Entscheidungen dieser Organe an.
  2. Die Geschäftsstelle bereitet die Beschlüsse von Ratsleitung und Ratsausschuss vor und führt sie aus.
#

§ 13
Dienstangebot

  1. Die Geschäftsstelle steht mit ihren Diensten den im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg zusammenarbeitenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften sowie deren Gemeinden und Gemeindegliedern, Werken und Einrichtungen zur Verfügung.
  2. Die Geschäftsstelle bietet sich den regionalen und lokalen ökumenischen Arbeitsgemeinschaften in Brandenburg und Berlin als Arbeits- und Kommunikationsstelle an.
#

§ 14
Ökumenische Verbindungen

Die Geschäftsstelle unterhält Arbeitsverbindungen mit der Ökumenischen Centrale der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland, der Konferenz Europäischer Kirchen und dem Ökumenischen Rat der Kirchen sowie mit Institutionen, die mit ökumenisch-missionarischen Aufgaben befasst sind.
#

§ 15
Kollegium

  1. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle und die weiteren Referenten bzw. Referentinnen der Geschäftsstelle bilden ein Kollegium.
  2. Die Amtszeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin dauert drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit der anderen Referenten/innen wird durch Vereinbarung zwischen ihnen und der Ratsleitung festgelegt.
#

V.
Haushaltsordnung

###

§ 16
Haushaltsplan und Haushaltswirtschaft

  1. Zur Finanzierung der Arbeit des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg tragen die Mitglieder und assoziierten Mitglieder entsprechend ihrer Größe und Finanzkraft bei.
  2. Die Einnahmen und Ausgaben des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg werden in einem Haushaltsplan veranschlagt.
  3. Die Haushaltswirtschaft des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg wird durch den Rechnungshof der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gemäß Vereinbarung vom 1. Oktober 1973 geprüft.
#

VI.
Schlussvorschriften

###

§ 17
Änderungen der Ordnung

Änderungen dieser Ordnung werden von der Ratsleitung beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung der im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg zusammen arbeitenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
#

§ 18
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung des Ökumenischen Rates Berlin-Brandenburg vom 1. Januar 1997 außer Kraft.