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Rechtsverordnung über das Kollektenwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchliche Kollektenverordnung – KKoV)

Vom 16. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 3); geändert durch Rechtsverordnung
vom 12. April 2019

(KABl. S. 99; S. 129)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes über das Kollektenwesen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 29. Oktober 2011 (KABl. 2012 S. 3) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Verantwortlichkeit von Gemeindekirchenrat

Der Gemeindekirchenrat ist für die ordnungsgemäße Erhebung und Weiterleitung der Kollekten verantwortlich.
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§ 2
Abkündigung von Kollekten

( 1 ) Der Zweck einer jeden Kollekte ist vor ihrer Erhebung abzukündigen. Dabei sollen erläuternde Hinweise zum Kollektenzweck gegeben werden.
( 2 ) Das Ergebnis einer jeden Kollekte ist in geeigneter Weise abzukündigen, in der Regel in dem auf die Erhebung folgenden Gemeindegottesdienst.
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§ 3
Kollektenzwecke

( 1 ) Kollekten dürfen nur für kirchliche und diakonisch-soziale Zwecke erhoben werden.
( 2 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird der Zweck einer Kollekte durch den Beschluss der Landessynode, des Gemeindekirchenrates oder der Kreissynode festgelegt.
( 3 ) Kollekten dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden.
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II. Hauptkollekten

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§ 4
Erhebung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Gemeindegottesdiensten (auch Familiengottesdiensten) aller Kirchen eine Hauptkollekte zu erheben. In anderen Gottesdiensten soll eine Hauptkollekte erhoben werden.
( 2 ) Die Hauptkollekte wird nach Maßgabe der geltenden Gottesdienstordnung während des Gottesdienstes, in der Regel nach der Predigt eingesammelt.
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§ 5
Festlegung der Kollektenzwecke

( 1 ) Die Zwecke der Hauptkollekte im Gemeindegottesdienst werden für jeden Sonn- und Feiertag eines Kirchenjahres von der Landessynode in einem landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt. Der Kollektenplan enthält Pflicht-, Wahl- und freie Kollekten.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, rechtzeitig im Voraus Beschlüsse über die Wahl des Zwecks einer Wahlkollekte und über die Festlegung des Zwecks der freien Kollekten herbeizuführen und die Beschlüsse unverzüglich dem Kirchlichen Verwaltungsamt mitzuteilen.
( 3 ) Die Pflichtkollekten werden als amtliche/landeskirchliche Kollekten, Kirchenkreis-Kollekten oder Gemeinde-Kollekten festgelegt.
( 4 ) Bei Wahlkollekten ist zwischen zwei oder mehreren festgelegten Kollektenzwecken durch Beschluss des Gemeindekirchenrates zu wählen. Die Zahl der Wahlkollekten pro Kirchenjahr wird jeweils im Kollektenplan festgelegt.
( 5 ) Bei freien Kollekten wird der Kollektenzweck durch Beschluss des Gemeindekirchenrates oder der Kreissynode festgelegt.
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§ 6
Verlegung von Kollekten

( 1 ) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können Hauptkollekten durch Beschluss des Gemeindekirchenrates auf einen anderen Sonn- oder Feiertag als den im Kollektenplan vorgesehenen Sonn- oder Feiertag verlegt werden. In dem Beschluss ist ein Ausweichtermin zu benennen. Ausweichtermin kann nur ein Sonn- oder Feiertag sein, an dem die Gemeindekirchenräte über den Kollektenzweck frei entscheiden können.
( 2 ) Die Verlegung einer Hauptkollekte bedarf der Genehmigung durch die Superintendentin oder den Superintendenten. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin der Verlegung beantragt wird und der Kirchengemeinde nicht spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Verlegung ein Widerspruch gegen die Verlegung zugeht.
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, Beschlüsse über die Verlegung einer Kollekte und den Ausweichtermin unverzüglich dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mitzuteilen.
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III. Nebenkollekten

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§ 7
Erhebung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sollen in allen Gemeindegottesdiensten eine Nebenkollekte erheben.
( 2 ) Die Nebenkollekte ist in der Regel am Ausgang einzusammeln.
( 3 ) In begründeten Einzelfällen kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates ausnahmsweise auf die Erhebung der Nebenkollekte verzichtet und stattdessen die Hauptkollekte am Ausgang eingesammelt werden.
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§ 8
Festlegung der Kollektenzwecke

( 1 ) Der Ertrag der Nebenkollekte soll vorrangig für diakonisch-soziale Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Darüber hinaus kann der Ertrag für die Finanzierung oder Mitfinanzierung anderer Zwecke der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises verwendet werden.
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IV. Sonstige Kollekten

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§ 9
Weitere Kollekten in Gemeindegottesdiensten

Aufgrund eines Beschlusses des Gemeindekirchenrates können in Gemeindegottesdiensten neben der Hauptkollekte und der Nebenkollekte weitere Kollekten für besondere Zwecke erhoben werden.
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§ 10
Kollekten bei Amtshandlungen

( 1 ) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat kann allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten nach Absatz 1 und deren Zweck beschließen.
( 3 ) Der Zweck einer Kollekte nach Absatz 1 soll mit den Personen, für die die Amtshandlung durchgeführt wird, besprochen werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der den Gottesdienst leitet, soll dafür geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Wünsche der Personen, für die die Amtshandlung durchgeführt wird, sollen berücksichtigt werden.
( 4 ) Im Übrigen wird der Kollektenzweck von der Pfarrerin oder dem Pfarrer, die oder der den Gottesdienst leitet, festgelegt.
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§ 11
Kollekten bei Gottesdiensten anderer kirchlicher Körperschaften,
Einrichtungen oder Gruppen

( 1 ) Bei Gottesdiensten in der Verantwortung anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen können Kollekten erhoben werden.
( 2 ) Der Kollektenzweck wird von der Körperschaft, Einrichtung oder Gruppe festgelegt, in deren Verantwortung der Gottesdienst gefeiert wird.
( 3 ) Im Übrigen gelten Gottesdienste in der Verantwortung anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen als Gottesdienste der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie stattfinden.
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V. Zählung und Weiterleitung der Kollekten

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§ 12
Zählung von Kollekten

( 1 ) Unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes müssen zwei geeignete Personen die Erträge der Kollekten gemeinsam zählen, feststellen, in das Kollektenbuch eintragen und durch ihre Unterschrift im Kollektenbuch bestätigen. Die Eintragung ins Kollektenbuch umfasst den Kollektentag, den abgekündigten Verwendungszweck und den Kollektenertrag.
( 2 ) Kann in begründeten Ausnahmefällen der Kollektenertrag nicht unverzüglich gezählt und festgestellt werden, so können zwei geeignete Personen die Kollekten, getrennt nach Hauptkollekte, Nebenkollekte und ggf. weiteren Kollekten, gemeinsam in ein geeignetes Geldbehältnis einlegen, es verschließen und vorübergehend an einem diebstahlsicheren Ort verwahren. Das Geldbehältnis muss später von zwei geeigneten Personen geöffnet werden, die die Erträge der Kollekten gemeinsam zählen, feststellen, in das Kollektenbuch eintragen und durch ihre Unterschrift im Kollektenbuch bestätigen.
( 3 ) Mit Zustimmung des Konsistoriums kann in begründeten Ausnahmefällen das Öffnen des Geldbehältnisses und das Zählen der Kollektenerträge auf eine deutsche Bank oder Sparkasse übertragen werden und durch eine automatische Zähleinrichtung erfolgen.
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§ 13
Weiterleitung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, den vollständigen Ertrag jeder Kollekte durch eine dazu beauftragte Person unverzüglich, spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt weiterzuleiten, sofern nicht eine Zustimmung zum Verfahren nach § 12 Absatz 3 vorliegt. Dabei ist jede Kollekte gesondert auszuweisen. In den Fällen nach § 12 Absatz 3 ist das Kollektenergebnis dem Kirchlichen Verwaltungsamt mitzuteilen.
( 2 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt hat die Einhaltung des Kollektenplans und den pünktlichen Eingang der Kollektenerträge zu überwachen sowie die Kollekten zeitnah weiterzuleiten.
( 3 ) Kollekten dürfen nicht mit privaten Geldern vermischt werden.
( 4 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt ist verpflichtet, zum Jahresende eine Aufstellung über alle Kollektenerträge der Hauptkollekten an das Konsistorium zu übermitteln.
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VI. Schlussbestimmungen

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§ 14
Entsprechende Anwendung

Soweit andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie 12 und 13 für Sammlungen, die bei sonstigen Veranstaltungen kirchlicher Körperschaften durchgeführt werden, entsprechend.
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§ 14a
Digitale Kollekte

( 1 ) Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, dass die Hauptkollekte als digitale Kollekte in der Form gesammelt wird, dass zusätzlich zu der Möglichkeit, Bargeld in den Klingelbeutel einzulegen die Möglichkeit besteht, die Kollekte bargeldlos per Girocard oder Kreditkarte zu sammeln. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Trägers des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamts.
( 2 ) In dem Fall, in dem die Hauptkollekte bargeldlos per Girocard oder Kreditkarte gegeben wird, erfolgt das Zählen der Kollekte wie folgt:
  1. Es erfolgt zunächst ein getrenntes Zählen der Bargeld-Kollekte einerseits und der digitalen Kollekte andererseits.
  2. Das Zählen der digitalen Kollekte im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 erfolgt dadurch, dass in der dafür vom Konsistorium vorgegebenen elektronischen App die Summe der während des Gottesdienstes gegebenen digitalen Kollekte abgelesen wird.
  3. Im Kollektenbuch sind die Einzelbeträge der Bargeld-Kollekte einerseits und der digitalen Kollekte andererseits sowie die Summe aus der Bargeld-Kollekte und der digitalen Kollekte einzutragen.
( 3 ) In dem Fall, in dem die Hauptkollekte bargeldlos per Girocard oder Kreditkarte gegeben wird, entfällt die Weiterleitungspflicht des § 13 Absatz 1 Satz 1. Es ist sicherzustellen, dass die bargeldlos per Girocard oder Kreditkarte gegebene Kollekte direkt auf dem bei dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt geführten Konto der jeweiligen Kirchengemeinde eingeht.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das dieser Rechtsverordnung entgegenstehende Recht, insbesondere die Richtlinien des Konsistoriums für die Verwaltung von Kollekten, Opfergaben und Spenden vom 2. April 1959 /KABl. S. 13, ABl. EKD S. 129 Nr. 90) außer Kraft.