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Rechtsverordnung über die Ausführung des Kirchengesetzes
über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG)
AusführungsVO HKVG

Vom 21. Januar 2011

(KABl. S. 34)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Anzeigepflicht für Friedhöfe mit kaufmännischer Buchführung

1 Soweit Träger von kirchlichen Friedhöfen das Rechnungswesen am 1. Juni 2010 nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung ausgerichtet hatten, wird das Zustimmungserfordernis nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HKVG durch eine Anzeigepflicht an das Konsistorium ersetzt. 2 Die Anzeige hat bis zum 31. März 2011 zu erfolgen.
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§ 2
Rücklagenbildung

( 1 ) Die Träger von kirchlichen Friedhöfen sollen unbeschadet der Verpflichtung zur Absicherung der Personalkosten nach § 12 Finanzgesetz eine Friedhofsrücklage bilden, deren Mindestbestand 15 vom Hundert des durchschnittlichen tatsächlichen Haushaltsvolumens des Friedhofes der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
( 2 ) Soweit Träger von kirchlichen Friedhöfen das Rechnungswesen nach § 62 Abs. 1
Satz 1 HKVG nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung ausrichten, wird die Friedhofsrücklage nach den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre bemessen.
( 3 ) Die Träger von kirchlichen Kindertagesstätten sollen eine entsprechende Rücklage bilden, deren Mindestbestand 15 vom Hundert des durchschnittlichen tatsächlichen Haushaltsvolumens der Kindertagesstätte der vorangegangenen drei Haushaltsjahre erreichen und deren Höchstbestand 50 vom Hundert dieses Durchschnitts nicht übersteigen soll.
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§ 3
Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge

1 Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 88 Abs. 1 Nr. 7 HKVG. 2 Die Genehmigungspflicht gemäß § 7 bleibt dabei unberührt.
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§ 4
Friedhofsgebühren

Soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gilt die Genehmigungspflicht gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 14 HKVG nicht für Friedhofsgebühren.
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§ 5
Verzicht auf oder Ablösung oder Umwandlung von Nutzungen und Rechten

1 Ein Verzicht auf oder die Ablösung oder Umwandlung von Nutzungen und Rechten bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 15 HKVG nur, sofern der Wert der jeweiligen Nutzungen und Rechte einen Betrag von 25.000 Euro übersteigt. 2 Unterhalb dieser Grenze bedürfen Verzicht, Ablösung oder Umwandlung der Genehmigung des Kreiskirchenrates, sofern die Erträge der betroffenen Nutzungen und Rechte für den Finanzausgleich in Anspruch genommen werden müssen. 3 Die Genehmigungspflicht gemäß § 7 bleibt dabei unberührt.
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§ 6
Genehmigungspflicht bei inneren Darlehen

1 Innere Darlehen des Allgemeinen Vermögens bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums nur, sofern der Betrag von 200.000 Euro überschritten wird. 2 Unterhalb dieser Grenze bedürfen innere Darlehen des Allgemeinen Vermögens der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kreiskirchenrates. 3 § 88 Abs. 4 HKVG gilt entsprechend.
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§ 7
Rechtsgeschäfte in besonderen Fällen

Rechtsgeschäfte mit ehren-, haupt- oder nebenamtlichen Beschäftigten der Körperschaften sowie mit deren Ehegattinnen oder Ehegatten, Partnerinnen und Partnern in eingetragener Lebenspartnerschaft, Kindern und Schwiegerkindern gemäß § 88 Abs. 2 HKVG bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nur, sofern die daraus entstehende Verpflichtung der Körperschaft einen Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall oder insgesamt innerhalb eines Haushaltsjahres überschreitet.
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§ 8
Wohnraummietverträge

1 Wohnraummietverträge (ausgenommen Verträge über die Nutzung von Dienstwohnungen, die zeitweilig nicht für dienstliche Zwecke benötigt werden) unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach § 88 Abs. 3 Nr. 2 HKVG. 2 Die Genehmigungspflicht gemäß
§ 7 bleibt dabei unberührt.
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§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Mindest- und Höchstbestände der Rücklagen von Diakoniestationen und Kirchhöfen vom 20. Dezember 1988 (KABl.-EKiBB 1989 S. 6) in der Fassung vom 24. April 1990 (KABl.-EKiBB S. 58) außer Kraft.