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Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst –
Vom 15. Mai 1998 (KABl.-EKiBB S. 46); genehmigt von der Landessynode am 11. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 31) unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen des Konsistoriums vom 19. Mai 1998
(KABl.-EKiBB S. 47)
Aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) und in Ausführung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrer-Ausbildungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 19831. (KABl.-EKiBB S. 29) hat die Kirchenleitung nach Zustimmung des Ständigen Theologischen/Liturgischen Ausschusses und des Ständigen Ordnungsauschusses der Landessynode beschlossen:
....§ 1
Die Kirchenleitung legt auf Vorschlag des Konsistoriums für jeden Aufnahmetermin fest, wie viele Absolventinnen und Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung, der Ersten Predigerprüfung, der Diplomprüfung für Evangelische Religionspädagogik mit dem Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin oder der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung in jedem Jahr höchstens in den Vorbereitungsdienst übernommen werden können.
.§ 2
(
1
)
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so werden die Bewerberinnen und Bewerber in eine Bewerberliste aufgenommen.
(
2
)
1 Bestehen Zweifel, ob die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers während des Vorbereitungsdienstes so gefördert werden können, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und ein Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen werden kann, so holt das Konsistorium die Stellungnahme einer von der Kirchenleitung einzusetzenden Beratungsgruppe ein. 2 Es kann danach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in die Bewerberliste ablehnen. 3 Dagegen ist Widerspruch bei der Kirchenleitung zulässig. 4 Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
.§ 3
(
1
)
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt grundsätzlich in der durch die Bewerberliste festgelegten Reihenfolge.
(
2
)
1 Die Reihenfolge wird nach einem Punktsystem festgestellt, das Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen, die Wartezeit sowie die durch Geburt und Erziehung von Kindern entstehenden Ausbildungsverzögerungen berücksichtigt. 2 Das Nähere wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt, die das Konsistorium erlässt.2.
(
3
)
In Härtefällen kann die Reihenfolge auf der Bewerberliste vom Konsistorium nach Anhörung der Beratungsgruppe in höchstens zwei Fällen je Aufnahmetermin durchbrochen werden.
.§ 4
Die Kirchenleitung kann festlegen, dass – abweichend von der Reihenfolge auf der Bewerberliste – Absolventinnen und Absolventen der gemeindepädagogischen Ausbildung im Sinne von Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung in der von ihr festgesetzten Bewerberzahl bei der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bevorzugt berücksichtigt werden, um die Kinder- und Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zu fördern3..
.§ 5
1 Das Konsistorium legt fest, zu welchen Terminen die Meldung für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgen muss und welche Angaben und Belege dazu beizubringen sind. 2 Ergeben sich nach der Aufnahme auf die Bewerberliste Änderungen der Lebenssituation, die für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst von Bedeutung sind, so sind diese von den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich dem Konsistorium mitzuteilen.4.
.§ 6
(
1
)
Aus wichtigem Grund können Bewerberinnen und Bewerber im Zusammenhang mit der Aufnahme auf die Bewerberliste oder auch später, spätestens jedoch bis zu dem Meldetermin, der der ihnen zugesagten Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vorausgeht, beim Konsistorium eine Zurückstellung beantragen.5.
(
2
)
1 Wird der zugeteilte Ausbildungsplatz ohne vorher eingeholtes Einverständnis des Konsistoriums nicht wahrgenommen, so wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Bewerberliste gestrichen. 2 Dies ist den Betroffenen mitzuteilen; eine erneute Bewerbung ist zulässig.
.§ 7
Nach jedem Meldetermin stellt das Konsistorium die Bewerberliste fest und teilt denen, die sich neu beworben haben, mit, welchen Platz sie auf der Liste einnehmen und wie viele Aufnahmen bei dem nächsten Termin vorgesehen sind.
.§ 8
Bei Punktgleichheit auf der Bewerberliste entscheidet das Lebensalter zugunsten der älteren Bewerberin oder des älteren Bewerbers.
.§ 9
Die durch die Bewerberliste bedingten Wartezeiten werden beim Überschreiten der Regelaltersgrenze für die Aufnahme in den Entsendungsdienst (§ 16 Abs. 1 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes vom 15. Juni 1996, KABl.-EKiBB S. 177) berücksichtigt und verlängern diese entsprechend.
.§ 10
(
1
)
Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die bis zum 30. Juni 1997 in der Bewerberliste geführten Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – vom 23. Juni 1995 (KABl.-EKiBB S. 86) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Konsistoriums (Aufnahme in den Vorbereitungsdienst) vom 27. Juni 1995 (KABl.-EKiBB S. 87).
(
2
)
Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre zur Bewerbung berechtigenden Prüfungen im Jahre 1997 abgelegt haben, wird der Platz auf der Warteliste so berechnet, dass der 1. August 1997 und der 1. Februar 1998 als Stichtag für die Festlegung der Punktzahl nach § 3 Abs. 2 gilt, wenn die Prüfung vor diesem Stichtag abgelegt worden ist.
.§ 11
1 Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 15. Mai 1998 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
.Anlage
Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen:
Zu § 3 Abs. 2
Zu § 3 Abs. 2
Die einzelnen Kategorien werden folgendermaßen bewertet: | |||
1. |
Das Ergebnis der ersten Theologischen Prüfung:
1 Es zählt der Zensurendurchschnitt, wie er sich aus den Festlegungen aus dem § 14 Abs. 3 der Ordnung der 1. Theologischen Prüfung vom 26. April 1992 [LZ 333, § 22 Abs. 2] ergibt. 2 Weicht der Zensurendurchschnitt aller Prüfungen eines Durchganges in einer anderen Ausbildungseinrichtung, deren Zeugnisse in der EKiBB anerkannt sind (zum Beispiel das Theologische Seminar Paulinum), um mehr als 0,2 Punkte von dem Zensurendurchschnitt aller im Zeitraum der letzten 12 Monate vor dem Prüfungsamt der EKiBB abgelegten Examina ab, dann werden die Durchschnittsnoten dieser Bewerberinnen und Bewerber um den entsprechenden Differenzbetrag erhöht oder erniedrigt.
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3 Die Punktzahl beträgt bei einem Durchschnittswert von |
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1,25 und besser |
24 Punkte, |
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1,75 und besser |
20 Punkte, |
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2,25 und besser |
16 Punkte, |
||
2,75 und besser |
12 Punkte, |
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3,25 und besser |
8 Punkte, |
||
3,75 und besser |
4 Punkte. |
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2. |
Qualifikationen und Tätigkeiten außerhalb des Studiums der Theologie vor Aufnahme in die Bewerberliste |
||
2.1 |
Abgeschlossenes Zweitstudium (Universität und Fachhochschule) |
15 Punkte. |
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2.2 |
1 Abgeschlossene Berufsausbildung |
10 Punkte. |
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2 Wenn die Berufsausbildung zusammen mit dem Abitur erworben wurde (Berufsausbildung mit Abitur), werden nur 4 Punkte angerechnet. |
|||
3 Wenn die Bewerberinnen und Bewerber eine theologische Ausbildung absolviert haben, bei der die Berufsausbildung das Abitur als Zugangsbedingung ersetzt, wird die Berufsausbildung nicht eigens angerechnet, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber hat außerdem noch das Abitur abgelegt. |
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2.3 |
1 Berufliche Tätigkeit von mindestens |
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12 Monaten Dauer |
2 Punkte pro abgeschlossenes Halbjahr, |
||
höchstens jedoch |
10 Punkte. |
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2 Teilzeittätigkeit wird bei der Punktzahl anteilig berücksichtigt. |
|||
2.4 |
Diakonisches Jahr, Gemeindepraktisches Jahr, Ökumenisches Jahr, Soziales Jahr, Friedens- und Entwicklungsdienst von mindestens 12 Monaten Dauer, sowie Wehr- und Zivildienst |
2 Punkte pro abgeschlossenes Halbjahr, |
|
höchstens jedoch |
8 Punkte. |
||
3. |
Wartezeiten |
||
Die Wartezeit wird von dem Meldetermin an, zu dem der Antrag gestellt ist, gewertet, und zwar mit |
40 Punkten pro Halbjahr. |
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4. |
Geburt und Erziehung von Kindern vor Aufnahme in die Bewerberliste |
||
1 Für jedes Kind werden angerechnet |
6 Punkte. |
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2 Diese Kategorie wird der Mutter angerechnet; für Väter ist die Anrechnung von Erziehungszeit möglich, wenn der Vater der Empfänger des staatlichen Erziehungsgeldes war. |
|||
3 In diesem Fall werden angerechnet |
2 Punkte pro Halb
jahr,
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||
höchstens jedoch |
4 Punkte. |
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1 Am 1. April 2003 außer Kraft getreten aufgrund § 30 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz -PfAG) vom 9. Juni 2002 (KABl. 2003 S. 107) - LZ 330 -.
1 Am 1. April 2003 außer Kraft getreten aufgrund § 30 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrausbildungsgesetz -PfAG) vom 9. Juni 2002 (KABl. 2003 S. 107) - LZ 330 -.
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3 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen:Zu § 4(1) Hat die Kirchenleitung beschlossen, für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Absolventinnen und Absolventen der Gemeindepädagogischen Ausbildung in einer bestimmten Zahl abweichend von der Reihenfolge auf der Bewerberliste zu berücksichtigen und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aus dieser Gruppe die vorgesehene Quote, wird unter diesen vom Konsistorium eine Bewerberliste nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Theologinnen und Theologen gebildet. Bei einem Aufnahmetermin von den Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nicht in Anspruch genommene Plätze fallen an die Gesamtzahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zurück.(2) Bei der Bewertung der Examensleistungen von Bewerberinnen und Bewerbern der Gemeindepädagogischen Ausbildung wird der Zensurendurchschnitt zugrunde gelegt, wie er sich aus § 29 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Religionspädagogik mit dem Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin vom 15. Oktober 1997 ergibt. Über die Einordnung der Examensleistungen, die nach der Ordnung der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung vom 8. November 1986 erbracht worden sind, entscheidet das Konsistorium in Abstimmung mit dem Lehrkörper des Studienschwerpunktes Gemeindepädagogik im Studiengang Evangelische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin.
3 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen:Zu § 4(1) Hat die Kirchenleitung beschlossen, für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst Absolventinnen und Absolventen der Gemeindepädagogischen Ausbildung in einer bestimmten Zahl abweichend von der Reihenfolge auf der Bewerberliste zu berücksichtigen und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aus dieser Gruppe die vorgesehene Quote, wird unter diesen vom Konsistorium eine Bewerberliste nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Theologinnen und Theologen gebildet. Bei einem Aufnahmetermin von den Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen nicht in Anspruch genommene Plätze fallen an die Gesamtzahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten zurück.(2) Bei der Bewertung der Examensleistungen von Bewerberinnen und Bewerbern der Gemeindepädagogischen Ausbildung wird der Zensurendurchschnitt zugrunde gelegt, wie er sich aus § 29 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Religionspädagogik mit dem Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin vom 15. Oktober 1997 ergibt. Über die Einordnung der Examensleistungen, die nach der Ordnung der Ersten Gemeindepädagogischen Prüfung vom 8. November 1986 erbracht worden sind, entscheidet das Konsistorium in Abstimmung mit dem Lehrkörper des Studienschwerpunktes Gemeindepädagogik im Studiengang Evangelische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin.
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4 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen:Zu § 5Die Termine für Anträge auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werden auf den 1. Februar und auf den 1. August festgesetzt. Sollen „Qualifikationen und Tätigkeiten außerhalb des Studiums der Theologie“ und „Erziehungszeiten für Väter“ für die Wartezeit angerechnet werden, so müssen die Bewerberinnen und Bewerber diese mit beglaubigten Bescheinigungen nachweisen.Kandidatinnen und Kandidaten, die in der Härtefallregelung (§ 3 Abs. 3 der Verordnung) berücksichtigt werden möchten, müssen das zugleich mit ihrem Aufnahmeantrag schriftlich begründen.
4 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen:Zu § 5Die Termine für Anträge auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werden auf den 1. Februar und auf den 1. August festgesetzt. Sollen „Qualifikationen und Tätigkeiten außerhalb des Studiums der Theologie“ und „Erziehungszeiten für Väter“ für die Wartezeit angerechnet werden, so müssen die Bewerberinnen und Bewerber diese mit beglaubigten Bescheinigungen nachweisen.Kandidatinnen und Kandidaten, die in der Härtefallregelung (§ 3 Abs. 3 der Verordnung) berücksichtigt werden möchten, müssen das zugleich mit ihrem Aufnahmeantrag schriftlich begründen.
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5 Nr. 4 der Ausführungsbestimmungen:Zu § 6 Abs. 1Wichtige Gründe sind der Erwerb von zusätzlichen berufsrelevanten Qualifikationen, die Fürsorge für Kinder und im Einzelfall der Abschluss einer beruflichen Tätigkeit, die zumutbar nicht rechtzeitig zu beenden war. Der Antrag auf Rückstellung muss so früh als möglich gestellt werden, um nachrückenden Bewerberinnen und Bewerbern Entscheidungsspielraum zu lassen.
5 Nr. 4 der Ausführungsbestimmungen:Zu § 6 Abs. 1Wichtige Gründe sind der Erwerb von zusätzlichen berufsrelevanten Qualifikationen, die Fürsorge für Kinder und im Einzelfall der Abschluss einer beruflichen Tätigkeit, die zumutbar nicht rechtzeitig zu beenden war. Der Antrag auf Rückstellung muss so früh als möglich gestellt werden, um nachrückenden Bewerberinnen und Bewerbern Entscheidungsspielraum zu lassen.

