.Vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) – geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 – (GVBl. S. 1030) und Gesetz vom 2. Dezember 1994 – (GVBl. S. 491)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Gesetz über die Sonn- und Feiertage – Auszug –
Vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) – geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 – (GVBl. S. 1030) und Gesetz vom 2. Dezember 1994 – (GVBl. S. 491)
– Berlin –
.... § 1
Allgemeine Feiertage
(
1
)
Allgemeine Feiertage sind außer den Sonntagen:
- der Neujahrstag
- der Karfreitag
- der Ostermontag
- der 1. Mai
- der Himmelfahrtstag
- der Pfingstmontag
- der Tag der deutschen Einheit
- der 1. Weihnachtstag
- der 2. Weihnachtstag.
(
2
)
Die in Absatz 1 bezeichneten Tage sind allgemeine, gesetzliche und staatlich anerkannte Feiertage und Festtage auch im Sinne anderer gesetzlicher Bestimmungen.
(
3
)
Die Sonntage und allgemeinen Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung staatlichen Schutz.
. § 2
Kirchliche Feiertage
(
1
)
Kirchliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind.
(
2
)
Den in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Angehörigen einer Religionsgesellschaft ist an den kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zum Besuch der kirchlichen Veranstaltungen zu geben, soweit nicht unabweisbare betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
. § 3
Gedenk- und Trauertage
(
1
)
Der vorletzte Sonntag vor dem 1. Advent ist Volkstrauertag.
(
2
)
Der letzte Sonntag vor dem 1. Advent ist Totensonntag.
. § 4
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften
1 Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über den Schutz der Sonntage, der allgemeinen und der kirchlichen Feiertage sowie der Gedenk- und Trauertage zu erlassen1.. 2 Diese Vorschriften können sich auch auf den Schutz des Tages vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) und der Woche vor Ostern (Karwoche) beziehen. 3 Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
. § 5
Ordnungswidrigkeiten
(
1
)
1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Schutzvorschriften verstößt, soweit die Schutzvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 2 Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift vor dem 1. Juli 1969 erlassen worden ist.
(
2
)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
. § 6
Inkrafttreten und Aufhebung früherer Vorschriften
…

