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Rechtsverordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den hauptamtlichen kirchenmusikalischen Dienst

Vom 8. Januar 1999

(KABl.-EKiBB S. 47)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Abs. 6 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203) beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung für den hauptamtlichen kirchenmusikalischen Dienst richten sich, soweit nichts anderes bestimmt wird, nach der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Studiengang evangelische Kirchenmusik an der Hochschule der Künste Berlin in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) An der Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen wirkt die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der Vereinbarung mit der Hochschule der Künste vom 15. Januar 1992 über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung von evangelischen Kirchenmusikern mit.
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§ 2

( 1 ) Während der Ausbildung für den hauptamtlichen kirchenmusikalischen Dienst (B- und A-Ausbildung) ist ein sechswöchiges Praktikum abzuleisten.
( 2 ) Das Praktikum wird von einem hauptamtlichen Kirchenmusiker oder einer hauptamtlichen Kirchenmusikerin mentoriert und soll die Studierenden mit den Aufgaben in einem hauptamtlichen kirchenmusikalischen Gemeindedienst bekanntmachen.
( 3 ) Näheres über die Bestimmung des Mentors oder der Mentorin, über Inhalt und Zeitpunkt des Praktikums innerhalb der Ausbildung sowie zur Bescheinigung der erfolgreichen Ableistung dieses Ausbildungsbestandteils regelt das Konsistorium durch Verwaltungsvorschrift.
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§ 3

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
( 2 ) Zugleich tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der hauptberuflichen Kirchenmusiker vom 3. Juli 1987 (MBl. S. 32) für den Bereich der bisherigen Region Ost, in Kraft gesetzt durch Beschluss der Kirchenleitung Ost vom 6. Januar 1989 (MBB S. 1), außer Kraft.
( 3 ) Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der
  1. Ordnung für die Ausbildung von Kirchenmusikern und die Ablegung der Mittleren Prüfung für Kirchenmusiker (B-Prüfung) vom 24. April 1967 (KABl.-EKiBB S. 31) für den Bereich der bisherigen Region West,
  2. Ordnung des Studiums der Kirchenmusik und der Ablegung der Kirchlichen Prüfung für A-Kirchenmusiker (Große Prüfung) vom 29. November 1967 (KABl.-EKiBB S. 70)
wird durch das Konsistorium bestimmt.1#

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1 ↑ Laut Beschluss des Konsistoriums vom 8. August 2000 wurde als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 30. September 2000 bestimmt (KABl.-EKiBB S. 85).