.
I.
...§ 1
§ 2
§ 3
II.
...§ 4
III.
...§ 5
§ 6
IV.
...§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
V.
...§ 13
§ 14
VI.
...§ 15
§ 16
§ 17
VII.
...§ 18
§ 19
§ 20
Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev. –)
in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212)
Inhaltsübersicht
I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht |
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II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse |
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III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer | ||
IV. Erhebung der Kirchensteuer |
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V. Verwaltung der Kirchensteuer |
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VII. Schlussbestimmungen |
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Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
.I.
Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht
...§ 1
Besteuerungsrecht
(
1
)
In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche sowie für sonstige kirchliche Zwecke erhoben.
(
2
)
1 Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuern obliegen der Landeskirche. 2 Welcher Anteil den Berechtigten gebührt, wird durch die einheitliche Erhebung nicht berührt.
....§ 2
Kirchensteuerpflicht
Kirchensteuerpflichtig sind alle Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
.§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Kirchensteuerordnung oder auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt. 2 Bei vorangegangenem Austritt oder Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht endet
- bei Fortzug mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
- bei Tod des Gemeindemitgliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,
- bei Kirchenaustritt oder Kirchenübertritt nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.
(3) 1 Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. 2 Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) in einem vom Hundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.
.II.
Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse
...§ 4
Kirchensteuerarten und -beschlüsse
(1) 1 Kirchensteuern werden erhoben als
- Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 5),
- besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 6).
2 Die Kirchensteuern nach Satz 1 Buchstabe a) können nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, soweit der anzuwendende Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
(2) 1 Die Höhe der Kirchensteuern, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben werden, wird durch Kirchensteuerbeschluss der Landessynode im Voraus festgelegt. 2 Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. 3 Der Kirchensteuerbeschluss kann die Bestimmung von Höchstbeträgen sowie die Nichterhebung bestimmter Kirchensteuerarten zulassen. 4 Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes ein genehmigter oder anerkannter Beschluss nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden.
.III.
Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer
...§ 5
Kirchensteuer vom Einkommen
(1) 1 Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. 2 Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) 1 Wird die Einkommensteuer-Festsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. 2 Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
.§ 6
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) 1 Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. 2 Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.
.IV.
Erhebung der Kirchensteuer
...§ 7
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Die Kirchensteuern sind von allen Gemeindegliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
.§ 8
Erhebung von Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung
(1) 1 Ein Gemeindemitglied mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn es im Gebiet der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. 2 Die Kirchensteuer darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. 3 Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.
(2) 1 Wird von einem Gemeindemitglied Kirchensteuer außerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, so ist gleichwohl bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer für die Kirchensteuer der in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltende Hebesatz anzuwenden. 2 Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird das Gemeindemitglied zur Kirchensteuer veranlagt.
.§ 9
Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen
(1) 1 Von Gemeindemitgliedern, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) oder besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 6) erhoben. 2 Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Von der Kirchensteuer nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben. 2 Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.
.§ 10
Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen
(1) 1 Bei Ehegatten, von denen einer der Evangelischen und einer einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte dieser Steuer erhoben. 2 Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer und bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten und auf die Evangelische Kirche und die andere steuerberechtigte Kirche oder Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.
(2) 1 In den Ländern Berlin und Brandenburg ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben.1. 2 Fehlt eine derartige Vereinbarung, so gilt § 9 entsprechend.
(3) Werden die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
.§ 11
Verzinsung und Säumniszuschläge
Die Bestimmungen der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
.§ 12
Erlass, Stundung, Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für das Gemeindemitglied verbunden ist.
(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(4) Soweit die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, können auf Antrag der Gemeindemitglieder vom Finanzamt Kirchensteuern im gleichen Verhältnis wie die Maßstabsteuer erlassen und gestundet werden.
.V.
Verwaltung der Kirchensteuern
...§ 13
Übertragung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.
(2) 1 Über Erlass, Stundung und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet das Konsistorium. 2 § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) 1 Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Konsistorium dem Gemeindemitglied einen Kirchensteuerbescheid. 2 Dieser enthält den Erhebungszeitraum, die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung. 3 Er soll ferner die Bemessungsgrundlage, die Rechtsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. 4 Der Kirchensteuerbescheid ist dem Gemeindemitglied bekannt zu geben.
.§ 14
Steuergeheimnis
Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befassten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
.VI.
Rechtsbehelfe
...§ 15
Rechtsweg
Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Verwaltungsrechtsweg, in Gebietsteilen, die zum Freistaat Sachsen und zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehören, der Finanzrechtsweg gegeben.
.§ 16
Rechtsbehelfsverfahren
(1) Vor der Erhebung der Klage ist die Heranziehung zur Kirchensteuer in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachzuprüfen, das sich nach dem am Wohnsitz des Gemeindemitgliedes geltenden Landesrecht richtet.
(2) Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Gemeindemitglied als bekannt gegeben gilt, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
(3) 1 Im Land Berlin ist der Rechtsbehelf beim Konsistorium anzubringen, soweit durch das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin nichts anderes bestimmt ist. 2 Im übrigen Kirchengebiet ist der Rechtsbehelf bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. 3 Entscheidet nicht das Konsistorium, so ist dieses vor der Entscheidung anzuhören.
(4) Der Rechtsbehelfsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
.§ 17
Wirkung des Rechtsbehelfs
(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.
(2) Die Rechtsbehelfsbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
.VII.
Schlussbestimmungen
...§ 18
Besteuerungsrecht der Französisch-reformierten Gemeinden
1 Die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) erhebt von ihren Mitgliedern Kirchensteuern im Sinne des § 1. 2 Die §§ 2 bis 17 gelten einschließlich der zu ihrer Aus- und Durchführung erlassenen Bestimmungen entsprechend.
....§ 19
Erlass von Aus- und Durchführungsbestimmungen
(1) 1 Die Kirchenleitung erlässt die zur Aus- und Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen. 2 Sie kann darin das Konsistorium zum Erlass von Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung der Bestimmungen gemäß Satz 1 ermächtigen.
(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit den anderen Evangelischen Kirchen in Deutschland sowie ihren Zusammenschlüssen Vereinbarungen über den Kirchensteuerausgleich zu schließen oder von den Zusammenschlüssen hierüber aufgestellten Richtlinien zuzustimmen.
(3) Das Konsistorium wird ermächtigt, Vereinbarungen über die Verwaltung und Aufteilung der Kirchensteuer abzuschließen.
.§ 20
Inkrafttreten
(1) 1 Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) 1 Dieses Kirchengesetz ersetzt das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Fassung vom 20. Februar 1986 (bisherige Region West, KABl. S. 22) und das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. Oktober 1990 (bisherige Region Ost, Mitteilungsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg S. 13).

