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Kirchengesetz zur Einführung des Kirchengesetzes zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz – ArchG)

Vom 17. November 2000 (KABl. 2001 S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 227)

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§ 1

Das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz – ArchG) vom 6. Mai 2000 gilt seit dem 1. Januar 2001 im gesamten Bereich der jetzigen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
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§ 1a
(zu § 3 ArchG)

( 1 ) Die Bestände des Archivs der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz werden als Bestandteil des landeskirchlichen Archivs gesondert vom Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz verwaltet.
( 2 ) Bei den Aufgaben nach § 3 handelt es sich um Tätigkeiten, die den kirchlichen Trägerkörperschaften der kirchlichen Archive im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
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§ 2
(zu § 7 ArchG)

( 1 ) Zuständig für Ausnahmengenehmigungen nach § 7 Abs. 4 ist für die Archive der Kirchengemeinden der Gemeindekirchenrat, für Archive der Kirchenkreise der Kreiskirchenrat, für Archive von Kirchenkreisverbänden das Leitungsorgan sowie für das Landeskirchliche Archiv das Konsistorium, soweit die Befugnisse nicht auf die Leiterin oder den Leiter des Landeskirchlichen Archivs und hinsichtlich der Bestände des Archivs der ehemaligen Kirche der schlesischen Oberlausitz auf die Leiterin oder den Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes übertragen werden.
( 2 ) Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Abs. 7 (personenbezogenes Archivgut) sind für die Archive der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände die in Absatz 1 genannten Organe, für das Landeskirchliche Archiv in den Fällen von Absatz 7 Nr. 1 das Landeskirchliche Archiv und für die Bestände des Archivs der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der für diesen Bestand zuständig ist. In den Fällen von § 7 Abs. 7 Nr. 2 und 3 ist das Konsistorium zuständig, soweit die Befugnis nicht auf die Leiterin oder den Leiter des Landeskirchlichen Archivs übertragen wird.
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§ 3
(zu § 8 ArchG)

( 1 ) Für Archive der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände sind für Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2–6 die in § 2 Abs. 1 dieses Kirchengesetzes genannten Leitungsorgane zuständig. Gegen Entscheidungen von Gemeindekirchenräten ist die Beschwerde beim Kreiskirchenrat zulässig.
( 2 ) Für die Bestände des Landeskirchlichen Archivs ist für Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3–6 das Archiv zuständig, soweit nicht in Depositalverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 trifft die Leiterin oder der Leiter des Landeskirchlichen Archivs. Für die Bestände des Archivs der ehemaligen Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3–6 die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der für diese Bestände zuständig ist. Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 trifft die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
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§ 4
(zu § 10 ArchG)

( 1 ) Die Fachaufsicht über die gemeindlichen und kreiskirchlichen Archive, die Archive der Kirchenkreisverbände sowie der rechtlich unselbstständigen Werke und Dienststellen der Landeskirche liegt beim Landeskirchlichen Archiv. Die Fachaufsicht über das Landeskirchliche Archiv nimmt das Konsistorium war.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Landeskirchlichen Archivs führt die Bezeichnung Landeskirchenarchivdirektorin oder Landeskirchenarchivdirektor.
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§ 5
(zu § 10 Abs. 6 ArchG)

Für jeden Kirchenkreis bestellt die Kreissynode oder in ihrem Auftrag der Kreiskirchenrat eine kreiskirchliche Archivpflegerin oder einen kreiskirchlichen Archivpfleger im Einvernehmen mit dem Landeskirchlichen Archiv. Sie versehen nach Maßgabe der Archivpflegeordnung Aufgaben der Fachaufsicht über die kirchengemeindlichen Archive.
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§ 6
(zu § 11 ArchG)

Die dem Landeskirchlichen Archiv von anbietungspflichtigen Stellen übergebenen Archivalien sowie Archivalien, die dem Landeskirchlichen Archiv von sonstigen Stellen übergeben werden (Deposita), unterliegen der Verwaltung und Nutzung durch das Landeskirchliche Archiv, soweit nicht in einem Depositarvertrag besondere Bestimmungen getroffen worden sind.
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§ 7
(zu § 13 ArchG)

Die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen des Archivgesetzes (Benutzungsordnung, Gebührenordnung, Aufbewahrungs- und Kassationsordnung sowie Archivpflegeordnung) erlässt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung. Für die Gebührenordnung gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Erhebung von Gebühren in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gebührengesetz ev. – GebG ev.) in der jeweils geltenden Fassung. Für das gemeinsam mit der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Union betriebene Kirchliche Archivzentrum Berlin soll eine gemeinsame Benutzungs- und Gebührenordnung Anwendung finden. Die Kirchenleitung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung die Zuständigkeit für den Erlass dieser Ordnung zu delegieren.
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§ 8

( 1 ) § 1 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Im Übrigen tritt das Kirchengesetz am 1. Januar 2001 in Kraft. Zugleich treten das Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut (Archivgesetz) vom 30. Mai 1988 (KABl. 1989 S. 1) und das Kirchengesetz über die Geltung archivrechtlicher Bestimmungen in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 24. April 1992 (KABl. S. 110) außer Kraft.
( 2 ) Bis zum Erlass der Rechtsverordnungen nach § 13 des Archivgesetzes bleiben die aufgrund der bisher geltenden Kirchengesetze erlassenen Durchführungsbestimmungen in Geltung, insbesondere die Archivgebührenordnung vom 4. Juni 1993 (KABl. S. 191), die Kassationsordnung vom 20. Oktober 1981 (KABl. S. 156) und die dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Schriftgut, das bei Anwendung des EDV-Programms Finanzwesen Kirche entsteht, vom 4. Mai 1982 (KABl. S. 69) sowie die Verwaltungsbestimmung über die Aufbewahrungsfristen für die Personalabrechnung aufgrund von Systemen der kirchlichen Gemeinschaftsstelle für elektronische Datenverarbeitung e.V. (KIDICAP) vom 13. August 1985 (KABl. S. 117).