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Finanzsatzung des Kirchenkreises Reinickendorf

Vom 18. November 2023

Die Kreissynode des Kirchenkreises Reinickendorf hat aufgrund des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (KABl. 2007 S. 70) und der hierzu erlassenen Finanzverordnung (KABl. Nr. 2/2013) die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Zuordnung der Finanzanteile

Die nach § 2 Absatz 4 Finanzgesetz und § 1 Finanzverordnung dem Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden zufließenden Mittel werden wie folgt verwendet:
  1. für Personalausgaben: 75 %,
  2. für Sachausgaben: 12 %,
  3. Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung: 13 %.
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§ 2
Verteilung der Finanzanteile zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis

  1. Die Finanzanteile für Personalausgaben werden zu 25 % im Kirchenkreis verwendet und zu 75 % an die Kirchengemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
  2. Die Finanzanteile für Sachausgaben werden zu 40 % im Kirchenkreis verwendet und zu 60 % an die Kirchengemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
  3. Die Finanzanteile für Bauausgaben werden zu 50 % im Kirchenkreis verwendet und zu 50 % an die Kirchengemeinden entsprechend ihrer Gemeindegliederzahl verteilt.
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§ 3
Finanzausgleich und Verwendung des Aufkommens innerhalb des Kirchenkreises

  1. Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans jährlich Abweichungen beim Finanzausgleich zu Gunsten der Kirchengemeinden festlegen.
  2. Der kreiskirchliche Finanzausgleich dient
    1. der Finanzierung kreiskirchlicher Aufgaben,
    2. der Finanzierung von Verwaltungsaufgaben
    3. sowie der Erfüllung von Verpflichtungen nach dem Klimaschutzgesetz (§ 5 KlimaSchG-EKBO) zu 40 % gemäß § 5 dieser Satzung.
  3. Unter Verwaltungsaufgaben ist der kostendeckende Zuschuss des Kirchenkreises an den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-Nord sowie die beim Kirchenkreis anfallenden Verwaltungsaufgaben zur Erfüllung seiner kirchenrechtlich festgeschriebenen Aufgaben zu verstehen.
  4. Verbleiben dem Kirchenkreis aus dem Finanzausgleich Mittel, die er nicht für die Finanzierung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 benötigt, werden diese nicht nach Absatz 2 benötigten Mittel im Rahmen des Jahresabschlusses einer kreiskirchlichen Rücklage mit der Zweckbestimmung zugeführt, Aufgaben gemäß Absatz 2 in den kommenden Jahren zu erfüllen. Die Kreissynode kann im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplans Mittel in dieser Rücklage oberhalb von 500.000 € auf Vorschlag des Kreiskirchenrates umwidmen.
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§ 4
Stellenplan

  1. Der von der Kreissynode zu beschließende, kreiskirchliche Stellenplan wird gebildet aus den regionalen Stellenplänen und dem Stellenplan des Kirchenkreises.
  2. Für die Aufstellung des gemeinsamen Stellenplanes ist ein von der Kreissynode beauftragtes Gremium zuständig.
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§ 5
Klimaschutzfonds

  1. Die Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr vorzunehmenden kreiskirchlichen Zuführungen zum Klimaschutzfonds des KK Reinickendorf wird nach dem zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Konsistoriums (entspricht CO 2e -Emissionen des Vorjahres) veranschlagt. Die Bepreisung je Tonne CO 2e  richet sich nach den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes.
  2. Die Klimaschutzabgabe wird verbrauchsabhängig (Verursacherprinzip) pro Gemeinde (aufgeteilt in die Objekte/Verbrauchsstellen) ermittelt.
  3. In den Klimaschutzfonds fließen
    1. zu 60 % die gemäß dem Verursacherprinzip von den Gemeinden aus ihren Finanzzuweisungen abzuführenden Mittel,
    2. zu 40 % ergänzende Mittel des kreiskirchlichen Finanzausgleichs.
  4. Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Klimaschutzfonds regelt das kreiskirchliche Klimaschutzkonzept.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Kreissynode Reinickendorf vom 17./18. November 2023, nach der Genehmigung durch das Konsistorium sowie ihrer Veröffentlichung zum 1. Januar 2023 in Kraft1#.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 25. März 2024 vom Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.