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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Region Welzow

Vom 17./23. Mai/5./21./28. September/5. Oktober 2023

(KABl. Nr. 184, S. 304)

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Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das christliche Leben vor Ort und in der Region haben sich die Evangelischen Kirchengemeinden Welzow, Lieske, Proschim, Neupetershain, Ressen und Greifenhain zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen. Wir verpflichten uns, bei der Gestaltung des gemeindlichen Lebens in den jeweiligen Entscheidungsebenen geschwisterlich zusammenzuarbeiten. Unser gemeinsamer Auftrag ist es, als Kirche Jesu Christi vor Ort in gesamtkirchlicher und ökumenischer Verantwortung zum Segen für die Gemeindeglieder und die Menschen in unserer Region zu wirken.
Die Gemeindekirchenräte der evangelischen Kirchengemeinden Welzow, Lieske, Proschim, Neupetershain, Ressen und Greifenhain haben gemäß § 4 Absatz 2 Kirchengemeindestrukturgesetz vom 17. April 2021 (KABl. Nr. 52) folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung der Ortskirchen

( 1 ) Die gemäß Artikel 12 Absatz 3 Grundordnung durch Vereinigung der Evangelischen Kirchengemeinden Welzow, Lieske, Proschim, Neupetershain, Ressen und Greifenhain entstehende Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow wird gemäß Absatz 2 in örtliche Bereiche mit jeweils eigenen Vertretungen (Ortskirchen) gegliedert.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden in dem jeweiligen vor der Vereinigung bestehenden Gebietsbestand jeweils eine Ortskirche mit den entsprechenden Namen:
  • die ehemalige Kirchengemeinde Welzow wird zur Ortskirche Welzow,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Lieske wird zur Ortskirche Lieske,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Proschim wird zur Ortskirche Proschim,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Neupetershain wird zur Ortskirche Neupetershain,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Ressen wird zur Ortskirche Ressen,
  • die ehemalige Kirchengemeinde Greifenhain wird zur Ortskirche Greifenhain.
( 3 ) Die Bereiche der Ortskirchen können durch Änderung dieser Satzung modifiziert werden. Widerspricht ein betroffener Ortskirchenrat der Änderung der Bereiche, ist die Zustimmung des Kreiskirchenrates erforderlich1#.
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§ 2
Name und Sitz

Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen Evangelische Gesamtkirchengemeinde Region Welzow. Sie hat ihren Sitz in Welzow, in der Berliner Straße 9, 03119 Welzow.
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§ 3
Ortskirchenräte

( 1 ) Bei Bildung der Gesamtkirchengemeinde werden die bisherigen Gemeindekirchenräte zu Ortskirchenräten. Bei der nächsten Ältestenwahl werden die Mitglieder der Ortskirchenräte von den Gemeindegliedern gewählt. Die Zahl der zu wählenden Ortskirchenräte legt der Gemeindekirchenrat auf Vorschlag des Ortskirchenrats fest.
( 2 ) Jeder Ortskirchenrat wählt aus seiner Mitte Mitglieder sowie Stellvertreter in den Gemeindekirchenrat. Deren Zahl ist in § 4 Absatz 3 der Satzung bestimmt.
( 3 ) Die Ortskirchenräte beraten und beschließen über:
  1. das kirchliche Leben vor Ort, insbesondere die Entscheidungen nach der Lebensordnung über kirchliche Amtshandlungen,
  2. die Nutzung der im Ort vorhandenen kirchlichen Gebäude,2#
  3. die Verwendung der für die Ortskirche im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel, welche über die notwendige Deckung des Finanzhaushaltes hinaus verbleiben,
  4. die Entnahmen aus zweckbestimmten ortsbezogenen Rücklagen.
( 4 ) Vor Beschlüssen des Gemeindekirchenrates im Hinblick auf Grundstücks-, Bau- und Bauunterhaltsangelegenheiten sind die Ortskirchenräte im Bereich der jeweiligen Ortskirche anzuhören.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst, die für die Gesamtkirchengemeinde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Nummer 3 der Grundordnung zuständig sind, sowie alle in diesem Bereich kirchlichen hauptamtlichen Mitarbeiter (Kantoren, Katecheten, Gemeindepädagogen) können an den Sitzungen des Ortskirchenrates mit beratender Stimme teilnehmen und sind hierzu einzuladen.
( 6 ) Ist der Ortskirchenrat nicht mehr beschlussfähig, trifft der Gemeindekirchenrat bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen Neuordnung eine Regelung über die Vertretung der Ortskirche. Entsprechendes gilt, wenn die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden nicht zustande kommt.
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§ 4
Gemeindekirchenrat

( 1 ) Dem Gemeindekirchenrat gehören Mitglieder der Ortskirchenräte an, die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 2 ) Die ortskirchlichen Mitglieder des Gemeindekirchenrates und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Ortskirchenräten aus deren Mitte gewählt. Dabei müssen die Gewählten die Befähigung zum Ältestenamt besitzen.
( 3 ) Die Ortskirchenräte der Ortskirchen „Lieske“, „Proschim“, „Neupetershain“, „Greifenhain“ und „Ressen“ wählen je zwei Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Welzow wählt als Stadt vier Mitglieder in den Gemeindekirchenrat. Die Zahl der Stellvertretung pro Ortskirchengemeinde wird auf zwei festgelegt.
( 4 ) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilnehmen. Stimmberechtigt sind die stellvertretenden Mitglieder nur im Fall der Abwesenheit eines Mitglieds ihrer Ortskirche. Artikel 16 Absatz 2 Grundordnung und § 28 Ältestenwahlgesetz gelten entsprechend.
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§ 5
Veränderungen und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde kann in eine Kirchengemeinde ohne örtliche Gliederung umgewandelt werden. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Damit enden die Ämter der Ortskirchenräte3#.
( 2 ) Die Veränderung und die Aufhebung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeindekirchenrates sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung4#.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung5# tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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1 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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2 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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3 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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4 ↑ Die Genehmigung dieser Satzung erfolgte mit einer Maßgabe, vgl. Fußnote 5.
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5 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 31. Oktober 2023 mit folgenden Maßgaben durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt:1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „, die für Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit gewidmet sind,“ angefügt.3. § 5 Absatz 1 wird gestrichen.4. In § 5 Absatz 2:a) wird die Zählung „(2)“ gestrichen,b) werden die Wörter „Mehrheit von zwei Dritteln“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt,c) werden die Wörter „des Konsistoriums“ angefügt.