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Satzung der „Stiftung St. Matthäus“

Vom 28. November 2023

(KABl. 2024 Nr. 8 S. 6)

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung St. Matthäus“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist am Dom zu Brandenburg in Brandenburg an der Havel.
( 3 ) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist eine kirchliche Stiftung im Sinne von § 2 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg (StiftGBbg).
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion, von Kunst und Kultur und des Denkmalschutzes. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem in evangelischer Verantwortung der ständige Dialog von Kirche und Theologie mit Kunst und Kultur im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geführt und gefördert wird und durch Präsentation zeitgenössischer Kunst sowie Veranstaltungen, die der Pflege von Liturgie und Kontemplation sowie der Begegnung unterschiedlicher Kulturen dienen. Weiterhin sollen Lesungen, Kolloquien und wissenschaftliche Seminare mit Künstlerinnen und Künstlern sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Horizont des christlichen Glaubens durchgeführt werden. Besonders herausgehobene Veranstaltungsorte der Stiftung sind die St. Matthäus Kirche im Berliner Kulturforum und die Dominsel zu Brandenburg an der Havel als Wiege der Kultur in Brandenburg.
( 2 ) Die Stiftung kann an Künstlerinnen oder Künstler Stipendien oder Preise vergeben.
( 3 ) Die Stiftung nimmt kirchliche und kulturelle Aufgaben wahr. Sie ist für den Erhalt und Unterhalt der St. Matthäus-Kirche im Berliner Kulturforum verantwortlich.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Mittel der Stiftung

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Genehmigung aus dem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln in Höhe von 5.000.000 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).
( 2 ) Die Stiftung erhält als Rücklage einen weiteren Betrag von 200.000 DM (in Worten: zweihundert Tausend Deutsche Mark). Auf die Rücklage kann zurückgegriffen werden, wenn die Vermögenserträgnisse eines Jahres nicht die erwartete Durchschnittshöhe erreicht haben. Sie ist unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften wieder aufzufüllen, sobald die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies erlauben.
( 3 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht Zustiftungen sind.
( 4 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf jedoch auf das Stiftungsvermögen selbst zurückgegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist und die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig ist und das Kuratorium dies zuvor durch einen mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefassten Beschluss festgestellt hat. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die Erfüllung des Satzungszweckes zur Verfügung bleiben. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 5 ) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
( 6 ) Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet und aufgelöst werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsgemäße Zweckerfüllung zur Verfügung stehen
( 7 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
( 8 ) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.
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§ 5
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind das Kuratorium und die Direktorin bzw. der Direktor.
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§ 6
Kuratorium

( 1 ) Dem Kuratorium gehören mindestens sechs und höchstens zwölf Mitglieder an. Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmals im Stiftungsgeschäft bestellt. Die späteren Bestellungen der Mitglieder des Kuratoriums, auch schon während der ersten Amtsperiode bis zum Erreichen der Höchstzahl, nimmt die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vor; das Kuratorium kann Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören jeweils mindestens zwei Mitglieder der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sowie ein Domherr oder eine Domherrin des Domkapitels zu Brandenburg oder eine vom Domkapitel zu Brandenburg benannte Person als Vertreterin oder Vertreter des Domstifts Brandenburg an. Weitere Zustifterinnen oder Zustifter sollen bei der Besetzung des Kuratoriums berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen in der Regel einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, im Ausnahmefall können sie auch einer sonstigen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet vorzeitig, sobald die Voraussetzung von Satz 3 entfällt. Ein Verstoß gegen diesen Absatz 2 berührt die Wirksamkeit der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse nicht, solange die Regelungen in Absatz 1 eingehalten sind.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums, deren Amtszeit abgelaufen ist, ihre Tätigkeit bis zur Berufung der Nachfolgerinnen und Nachfolger fort. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit, gleich aus welchen Gründen, aus, wird unverzüglich für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt. In diesem Fall findet Satz 6 dieses Absatzes 2 keine Anwendung. Ein Ausscheiden nach diesem Absatz 2 berührt die Wirksamkeit der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse nicht, solange die Regelung in Absatz 1 Satz 1 eingehalten ist.
( 3 ) Mitglieder des Kuratoriums können vor Ablauf der Amtszeit von der Kirchenleitung aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 4 ) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 7
Vorsitz und Beschlussfassung des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte
  1. ein Mitglied der Kirchenleitung zur oder zum Vorsitzenden und
  2. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Kuratoriums nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, mit einer Frist von einem Monat schriftlich ein. Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, soweit das Kuratorium im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Die Sitzungen können in Präsenz, als Video- oder Telefonkonferenzen oder auch hybrid durch die Zuschaltung einzelner Mitglieder abgehalten werden. Die Entscheidung darüber trifft die- oder derjenige, die oder der über Ort und Zeit der Sitzung bestimmt. Ausnahmsweise ist die Beschlussfassung durch Abstimmung in Textform mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig. Die Frist zur Stimmabgabe beträgt in diesem Fall zwei Wochen. Beschlüsse nach § 9 sind lediglich in einer Sitzung in Präsenz zu fassen.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, ist ein Protokoll zu fertigen und unverzüglich allen Mitgliedern des Kuratoriums zu übersenden.
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§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung.
( 2 ) Dem Kuratorium obliegt insbesondere
  1. die Entscheidung über die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  2. die Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens,
  3. die Feststellung des jährlichen Haushaltsplanes,
  4. die Feststellung der Jahresabschlussrechnung und Entlastung der Direktorin bzw. des Direktors,
  5. die Erteilung des Auftrags zur Prüfung der Jahresrechnung,
  6. die Bestellung und Abberufung der Direktorin bzw. des Direktors der Stiftung,
  7. der Abschluss und die Auflösung des Dienstvertrages mit der Direktorin bzw. dem Direktor bzw. des Gestellungsvertrages mit dem Anstellungsträger der Direktorin bzw. des Direktors,
  8. die Aufsicht über die Direktorin bzw. den Direktor,
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.
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§ 9
Satzungsändernde Beschlüsse

( 1 ) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln und Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 2 ) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung oder den Zusammenschluss der Stiftung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht. Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung bedürfen darüber hinaus auch der Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde.
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§ 10
Stiftungsdirektion

( 1 ) Die Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
( 2 ) Die Direktorin bzw. der Direktor soll Theologin oder Theologe sein.
( 3 ) Die Direktorin bzw. der Direktor wird im Benehmen mit der Kirchenleitung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung kann aus besonderem Grund auch für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Wiederbestellung und vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Im Falle des Ausscheidens der Direktorin bzw. des Direktors bestellt das Kuratorium unverzüglich im Benehmen mit der Kirchenleitung die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
( 4 ) In Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 ist die Direktorin bzw. der Direktor für das Halten von Gottesdiensten und Meditationen sowie die Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen, Künstlergesprächen, Kolloquien und wissenschaftlichen Seminaren verantwortlich. Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (KiStiftG) im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums in eigener Verantwortung. Die Direktorin bzw. der Direktor ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Die Direktorin bzw. der Direktor erstattet dem Kuratorium über die Tätigkeit und die Lage der Stiftung anlässlich jeder Sitzung des Kuratoriums Bericht. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Bei wichtigem Anlass unterrichtet der Direktor bzw. die Direktorin den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kuratoriums unverzüglich.
( 5 ) Die Direktorin bzw. der Direktor handelt als gesetzliches Vertretungsorgan im Sinne von § 26 BGB in Verbindung mit § 86 BGB und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
( 6 ) Die Direktorin bzw. der Direktor ist ehrenamtlich tätig. Sie bzw. er hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen. Für den Fall, dass die Aufgaben der Direktorin bzw. des Direktors einen Umfang annehmen, der ehrenamtlich nicht mehr geleistet werden kann, kann die Direktorin bzw. der Direktor durch Beschluss des Kuratoriums hauptamtlich angestellt und angemessen vergütet werden, soweit für die Zweckerfüllung der Stiftung ausreichende Mittel verbleiben. In den Anstellungsvertrag ist eine Klausel aufzunehmen, wonach jederzeit eine Kündigung durch die Stiftung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zulässig ist, wenn keine ausreichenden Mittel für die Zweckerfüllung mehr zur Verfügung stehen.
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§ 11
Beirat und Ausschüsse

( 1 ) Das Kuratorium kann einen Beirat bestellen, dessen Mitglieder evangelisch sein sollen. Die Direktorin bzw. der Direktor kann für die Bestellung von Mitgliedern Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Der Beirat hat mindestens drei, höchstens neun Mitglieder. Sie werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Wiederbestellung ist zulässig. Das Kuratorium kann Mitglieder des Beirats vor Ablauf der Amtszeit nach Anhörung der Direktorin bzw. des Direktors abberufen. Eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger wird dann für die restliche Dauer der Amtszeit des abberufenen Mitglieds bestellt.
( 3 ) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Entscheidung bedarf der Bestätigung des Kuratoriums. Der Beirat wird auf der Grundlage einer Geschäftsordnung tätig, die das Kuratorium in Abstimmung mit dem Direktor bzw. der Direktorin erlässt.
( 4 ) Der Beirat berät die Direktorin bzw. den Direktor bei der Programmgestaltung, der Konzeption und Organisation von Projekten sowie bei der Akquisition von Drittmitteln.
( 5 ) Der Beirat wird in Abstimmung mit der Direktorin bzw. dem Direktor von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen. Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an seinen Sitzungen teil.
( 6 ) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Näheres kann vom Kuratorium in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
( 7 ) Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu fördern oder zu überwachen. Falls und soweit das Kuratorium das beschließt, können die Ausschüsse auch anstelle des Kuratoriums Beschlüsse fassen. Dem Kuratorium ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.
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§ 12
Geschäftsjahr; Kassen- und Buchführung; Jahresabschluss

( 1 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Die Direktorin bzw. der Direktor ist für die Führung von Büchern nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung, bestehend aus der Einnahmen-Ausgaben Rechnung und der Vermögensrechnung, verantwortlich. Innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres hat die Direktorin bzw. der Direktor dem Kuratorium die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.
( 3 ) Das Kuratorium stellt die Jahresrechnung fest und entscheidet nach Maßgabe des Kirchlichen Stiftungsgesetzes, durch wen sie zu prüfen ist, sowie über den Prüfungsumfang.
( 4 ) Die Jahresrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde binnen neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Vorschriften des kirchlichen Stiftungsrechts bleiben unberührt.
( 5 ) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend, wenn die Stiftung einen Jahresabschluss und gegebenenfalls einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der §§ 264 ff. HGB aufstellt.
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§ 13
Zweckänderung, Auflösung, Zusammenschluss

Änderungen des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.
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§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 15
Rechtsaufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch das Konsistorium als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde.
( 2 ) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg und der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans unverzüglich anzuzeigen; die Annahme- bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.
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§ 16
Zuständigkeit der Stiftungsbehörde

Die Zuständigkeit der staatlichen Stiftungsbehörde des Landes Brandenburg ergibt sich aus § 9 Absatz 2.1#

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1 ↑ Vorstehende Neufassung der Satzung wurde vom Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 19. Dezember 2023 kirchenaufsichtlich genehmigt.