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Kirchengesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 14. November 1996 (KABl. S. 215); erstreckt auf das Gebiet
der ehemaligen EKsOL und geändert durch 3. RVereinhG
vom 5. November 2004

(KABl. S. 213)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer mit Ausnahme der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Körperschaften und landeskirchlicher Einrichtungen nach Artikel 99 der Grundordnung1# erhalten für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben, eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung fest.
( 2 ) Den beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kirchlicher Körperschaften und Werke, die als Beisitzerinnen und Beisitzer an einem Verfahren mitgewirkt haben, werden auf Antrag Fahrtkosten nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen erstattet.
( 3 ) Diese Regelungen gelten im Vertretungsfall auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 1 treten das Kirchengesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 19. November 1972 (KABl. 1973 S. 13), geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1978 (KABl. S. 117), und das Kirchengesetz über den Geltungsbereich der Entschädigungsregelung für Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 5. November 1992 (KABl. S. 176) außer Kraft.

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1 ↑ Grundordnung der EKiBB.