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Trauungsgleichstellungsgesetz (TGG)

Vom 9. April 2016 (KABl. S. 74), geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes
vom 13. November 2021

(KABl. Nr. 156 S. 258)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Im Traugottesdienst bittet die versammelte Gemeinde um Gottes Segen für die Liebe, die Beziehung und darin Ausdruck und Gestalt suchende Treue zweier Menschen, die vor Gottes Angesicht getreten sind. Im Traugottesdienst bekennt sich das Ehepaar im Sinne des Gesamtzeugnisses der Heiligen Schrift zu den Ordnungen Gottes für ihr Zusammenleben vor Gott und der Gemeinde. In diesem Sinne erfolgt ein vorbehaltloses Versprechen füreinander und zur wechselseitigen Daseinsfürsorge auf Lebenszeit. Alle Gottesdienste, in denen Ehepaare verschiedenen oder gleichen Geschlechts in diesem Sinne Gottes Zuspruch und Verheißung sowie das Gebet der Gemeinde erfahren, sind Traugottesdienste.
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§ 1
Anwendung der Lebensordnung

Der 6. Abschnitt der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403) findet auf Traugottesdienste zur Segnung zweier Menschen gleichen Geschlechts, die eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bedenken im Sinne Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 der Lebensordnung können nicht allein wegen der Gleichgeschlechtlichkeit einer Ehe oder Lebenspartnerschaft vorgebracht werden.
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§ 2
Katholische Partnerinnen oder Partner

Artikel 60 Absatz 3 der Ordnung des kirchlichen Lebens findet keine Anwendung.
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§ 3
Trauagende

Für Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare gilt ergänzend zur „Trauung – Agende für die Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ vom 13. Mai 2006 die von der Landessynode am 9. April 2016 beschlossene Ergänzung zur Agende.
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§ 4
Eintragung ins Kirchenbuch

( 1 ) Die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare wird nach Maßgabe des Artikels 64 der Ordnung des kirchlichen Lebens in das Traubuch eingetragen. Näheres regelt die Rechtsverordnung über das Kirchenbuchwesen.
( 2 ) Die Segnung von gleichgeschlechtlichen Partnerinnen oder Partnern, die auf der Grundlage des Beschlusses der Landessynode über die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. November 2002 (KABl. 2003 S. 70) vollzogen wurde, wird auf Antrag beider Partnerinnen oder Partner in das Kirchenbuch eingetragen.
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§ 5
Ablehnung des Traugottesdienstes

aufgehoben
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Änderungen von Rechtsvorschriften

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Beschluss der Landessynode über die Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. November 2002 (KABl. 2003 S. 70),
  2. Verfahren bezüglich gleichgeschlechtlicher Orientierung und Eingetragener Lebenspartnerschaften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst vom 31. Januar 2006 (KABl. S. 42).
( 3 ) [gegenstandslos]