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Satzung Evangelischer Friedhofsverband
Berlin Stadtmitte

Vom 1. September 2008 (KABl. 2009 S. 24), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsvertretung des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte vom 28. Mai 2019, berichtigt am 26. Februar 2020

(KABl. S. 162)

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§ 1
Mitglieder des Friedhofsverbands

( 1 ) Die Evangelische Emmaus-Ölberg-Kirchengemeinde, 10997 Berlin, Lausitzer Platz 8a,
die Evangelische Kirchengemeinde Heilig Kreuz-Passion, 10961 Berlin, Zossener Straße 65,
die St. Simeon-Kirchengemeinde, 10969 Berlin, Wassertorstraße 21a,
die St. Thomas-Kirchengemeinde, 10997 Berlin, Bethaniendamm 23-27,
die Evangelische Kirchengemeinde in der Friedrichstadt, 10117 Berlin, Taubenstraße 3,
die Evangelische Kirchengemeinde St. Petri – St. Marien, 10178 Berlin, Karl-Liebknecht-Straße 8
und die Evangelische St.-Jacobi-Luisenstadt-Kirchengemeinde, 10969 Berlin, Oranienstraße 132
sind Gründungsmitglieder des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte (Friedhofsverband). Sie sind Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte, in deren Trägerschaft sich ein Friedhof oder mehrere Friedhöfe befinden.
( 2 ) Durch das Konsistorium dem Evangelischen Friedhofsverband angegliedert worden sind:
die Evangelische Kirchengemeinde am Humboldthain, 13355 Berlin, Gustav-Meier-Allee 2,
die Evangelische Kirchengemeinde Prenzlauer Berg-Nord, 10437 Berlin, Gethsemanestraße 9,
die Evangelische Kirchengemeinde am Weinberg, 10115 Berlin, Invalidenstraße 4a,
die Evangelische Kirchengemeinde St. Markus, Marchlewskistraße 40, 10243 Berlin,
die Evangelische Kirchengemeinde Tiergarten, Alt Moabit 25, 10559 Berlin,
die Evangelische Kirchengemeinde Boxhagen-Stralau, Simplonstraße 31-37, 10245 Berlin.
( 3 ) Mitglieder des Friedhofsverbands können sein: Evangelische Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte oder Evangelische Kirchengemeinden, die anderen Kirchenkreisen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehören (Mitgliedsgemeinden).
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§ 2
Name und Sitz

Der Friedhofsverband führt den Namen „Evangelischer Friedhofsverband Berlin Stadtmitte“. Er hat seinen Sitz in Berlin.
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§ 3
Zweck und Aufgaben des Friedhofsverbands

Dem Friedhofsverband obliegt die Trägerschaft und Verwaltung der Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden. Er soll eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende sowie wirtschaftliche und effektive Gestaltung des Friedhofsbetriebs unter Berücksichtigung der christlichen Bestattungskultur gewährleisten.
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§ 4
Rechtsstellung des Friedhofsverbands

( 1 ) Der Evangelische Friedhofsverband Berlin Stadtmitte ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die von den Mitgliedsgemeinden als Friedhofsträger wahrgenommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehen auf den Friedhofsverband über. Dieser ist Träger der Friedhöfe der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.
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§ 5
Trägerschaft an Friedhöfen

( 1 ) Der Friedhofsverband nimmt die öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Friedhofsträger für sämtliche Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden wahr.
( 2 ) Die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erfolgt für folgende Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden nach § 1 Absatz 1:
  • Emmaus Kirchhof an der Herrmannstraße 133, 12051 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin - Neukölln, Blatt 1583-183-6164, Flurstück 131217, 130 21/3, 216, 22/2,
  • „Zum Heiligen Kreuz“, Eisenacherstraße 62, 12109 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Mariendorf, Blatt 9713, Flur 2, Flurstück 149, Flur 620, Flurstück 37, Flur 520, Flurstück 1,
  • St. Simeon/St. Lukas, am Tempelhofer Weg 7-11, 12347 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Britz, Blatt 6483, Flur 201, Flurstück 23; Flur 202, Flurstück 193/2; Flur 205 1/2 Flurstück 193/2, Flur 201, Flurstück 24, Flur 205, Flurstück 16, Flur 206/1, Flurstück 24, Flur 193/2, Flurstück 1,
  • St. Thomas alt an der Hermannstraße 79-83, 12049 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Neukölln, Blatt 5583, Flur 119, Flurstück 106; Flur 120, Flurstück 182, Flur 120, Flurstück 133,
  • St. Thomas neu an der Hermannstraße 179-185, 12051 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin - Neukölln, Blatt 160 - 5583, Flurstück 66/1,
  • Dreifaltigkeit III an der Eisenacherstraße 61, 12109 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Mariendorf, Blatt 3144, Flur 520, Flurstück 3/1 und Flur 620, Flurstück 29,
  • Jerusalems- und Neue Kirchengemeinde I (Zossener Straße), eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt 2904, Flur 334, Flurstück 13,
  • Jerusalems- und Neue Kirchengemeinde II (Baruther Straße), eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt 2904, Flur 333,
  • Jerusalems- und Neue Kirchengemeinde III, Am Mehringdamm 21, eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt 4387, Flur 2, Flurstück 2910,
  • Jerusalems- und Neuen Kirchengemeinde IV an der Bergmannstraße 45-47, 10961 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt 2585, Flur 4, Flurstück 48/1 und 48/2,
  • Jerusalems- und Neuen Kirchengemeinde V an der Hermannstraße 84-90, 12051 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin - Neukölln, Blatt 5161, Flur 125, 119, 120, 124, Flurstück 316, 108, 180, 5,
  • Friedrichswerderscher Friedhof an der Bergmannstraße 42-44, 10961 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt 02610, Flur 4, Flurstück 868/047,
  • Dreifaltigkeit II an der Bergmannstraße 39-41, 10961 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt, Blatt 03104, Flur 4, Flurstück 46,
  • Dreifaltigkeit I (Baruther Straße), eingetragen im Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt Blatt 2334, Flur 334, Flurstück 9 und Blatt 2900 Flur 332,
  • Dorotheenstädtisch-Friedrichswerderscher Friedhof I an der Chausseestraße 126, 10115 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Mitte, Blatt 16662 IV, Flur 21, Flurstück 78,
  • Dorotheenstädtischer Friedhof II an der Liesenstraße 9, 13355 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin - Wedding, Blatt 16097, Flur 63, Flurstück 424,
  • Dorotheenstädtischer Friedhof III an der Scharnweberstraße 2a, 13405 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Reinickendorf, Blatt 10426, Flur 1, Flurstück 568,
  • St. Marien-St. Nikolai Friedhof I, Mollstraße/Prenzlauer Allee 1, 10405 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Prenzlauer Berg, Blatt 14294N, Flur 18, Flurstück 60,
  • St. Marien-St. Nikolai Friedhof II, Heinrich-Roller-Straße Prenzlauer Allee 7, 10405 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Prenzlauer Berg, Blatt 14521N, Flur 18, Flurstück 40,
  • St. Petri-Luisenstadt-Friedhof, Friedenstraße 81, 10249 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Friedrichshain, Blatt 11367 N, Flur 8 , Flurstück 39 und Flur 14, Flurstück 33,
  • Georgen-Parochial I, Greifswalder Straße 229, Heinrich-Roller-Straße, Prenzlauer Berg 2, 10405 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Prenzlauer Berg, Blatt 14395N, Flur 118, Flurstück 371,
  • Georgen-Parochial II, Friedenstraße 80/Landsberger Allee 48, 10249 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Friedrichshain, Blatt 11457N, Flur 14, Flurstück 34; Flur 8, Flurstück 213, Flur 8, Flurstück 214 und Flur 8, Flurstück 215,
  • Georgen-Parochial III, Gustav-Adolf-Straße 29, 13086 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Weißensee, Blatt 11779N, Flur 256, Flurstück 13,
  • Georgen-Parochial IV, Boxhagener Straße 101/99, 10245 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Friedrichshain, Blatt 11116N, Flur 22, Flurstück 11, 12,
  • Georgen-Parochial V, Friedenstraße 82, 10249 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Friedrichshain, Blatt 11379N, Flur 8, Flurstück 41,
  • Luisenstadt I, Südstern 8, 10/Züllichauer Straße 2, eingetragen im Grundbuch Tempelhofer Vorstadt des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Blatt 8796, Flur 4, Flurstück 93,
  • Luisenstadt II, Hermannstraße 168, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt 14758, Flur 120, Flurstück 247,
  • St.-Jacobi Kirchhof I, Karl-Marx-Straße 4, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt 5772, Flur 109, Flurstück 289/2 und Flur 108, Flurstück 7,
  • St.-Jacobi Kirchhof II, Hermannstraße 99-105/Oderstraße 5-10, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Lichtenberg, Blatt 11670, Flur 124, Flurstück 23 und Flur 125, Flurstück 282.
( 3 ) Die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 erfolgt ferner für folgende Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden nach § 1 Absatz 2:
  • Friedhof Frieden-Himmelfahrt an der Dietzgenstraße 130, 13158 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Pankow, Blatt 25834N, Flurstücke 343 (Flur 131), Flurstück 294 (Flur 131), Flurstück 342 (Flur 131), 50 (Flur 122), 49 (Flur 122) und Grundbuch von Berlin Pankow, Blatt 13924N, Flurstücke 47 (Flur 122), 137 (Flur 123), 136 (Flur 123),
  • Segensfriedhof an der Gustav-Adolf-Straße 67-74, 13086 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Weißensee, Blatt 15849N, Flurstück 94 (Flur 265),
  • Zionsfriedhof an der Dietzgenstraße 158, 13158 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Pankow, Blatt 12466N, Flurstücke 51 (Flur 122), 52 (Flur 122) und Grundbuch von Berlin Pankow, Blatt 13926N, Flurstück 3 (Flur 123),
  • Friedhof Gethsemane an der Dietzgenstraße 120, 13158 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Pankow, Blatt 12457N, Flurstücke 46 (Flur 122), 135 (Flur 123), 299 (Flur 131), 300 (Flur 131) und Grundbuch von Berlin Pankow, Blatt 13925N, Flurstück 134 (Flur 123),
  • Friedhof Sophien III an der Freienwalder Straße 19b, 13359 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Wedding, Blatt 15090, Flurstück 338/2 (Flur 9),
  • Friedhof St. Elisabeth II an der Wollankstraße 66, 13359 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Wedding, Blatt 14994, Flurstück 705 (Flur 9) und Grundbuch von Berlin Wedding, Blatt 27502, Flurstück 704 (Flur 9),
  • Friedhof Philippus-Apostel an der Müllerstraße 44-45, 13349 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Wedding, Blatt 15093, Flurstück 337 (Flur 6),
  • Friedhof Golgatha-Gnaden an der Holländerstraße 36, 13407 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Reinickendorf, Blatt 4756, Flurstück 4/33 (Flur 4),
  • Friedhof St. Johannes Evangelist an der Holländerstraße 90, 13407 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Wedding, Blatt 9335, Flurstück 127/3 (Flur 6),
  • Friedhof Sophien II an der Bergstraße 29, 10115 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Mitte, Blatt 3079N, Flurstücke 436 (Flur 42-120), 439 (Flur 42-120), 188 (Flur 121), 86 (Flur 120), 124 (Flur 121), 440 (Flur 120) und Erbbaugrundbuch von Berlin Mitte, Blatt 26120N, Flurstück 553 (Flur 120),
  • Friedhof St. Elisabeth I an der Ackerstraße 37, 10115 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin Mitte, Blatt 16491, Flurstücke 8 (Blatt 120), 442 (Flur 120) und Grundbuch von Berlin Mitte, Blatt 2949N, Flurstück 441 (Flur 42-120),
  • Friedhof St. Johannis II an der Seestraße 126, 13353 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Wedding, Blatt 8521, Flurstück 525 (Flur 19),
  • Friedhof Nazareth I an der Seestraße 125, 13353 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Wedding, Blatt 17812, Flurstück 524 (Flur 19),
  • Friedhof St. Paul I an der Seestraße 124, 13353 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Wedding, Blatt 9244, Flurstück 101/2 (Flur 19),
  • Friedhof St. Johannis I an der Straße Alt-Moabit 24-25, 10559 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Moabit, Blatt 9227, Flurstück 276 (Flur 46),
  • Friedhof Alt-Stralau an der Tunnelstraße 5-11, 10245 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Friedrichshain, Blatt 11431N, Flurstücke 140, 141 (Flur 36),
  • Friedhof St. Andreas St. Markus an der Konrad-Wolf-Straße 33-36, 13055 Berlin, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Hohenschönhausen, Blatt 8546N, Flurstück 40 (Flur 12), Flurstück 212 (Flur 13), Flurstück 1 (Flur 19).
( 4 ) Der Friedhofsverband kann durch Vertrag die Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft von Kirchengemeinden, die nicht dem Friedhofsverband angehören, und von Friedhöfen in Trägerschaft anderer kirchlicher Körperschaften übernehmen. Der Abschluss eines Vertrags gemäß Satz 1 bedarf der vorherigen Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung (§ 7 Absatz 1 l).
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§ 6
Organe

Organe des Friedhofsverbands sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand. Mitglieder von Organen des Friedhofsverbands müssen Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sein. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Verbandsvorstands bedarf der Genehmigung der Verbandsvertretung.
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§ 7
Verbandsvertretung

( 1 ) Aufgaben der Verbandsvertretung sind:
  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  2. Beschlussfassung über den Haushalt des Friedhofsverbands und den Stellenplan, Feststellung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorstands sowie Feststellung der Verteilungsfähigkeit (§ 11 Absatz 4),
  3. Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstands zum Ende der Wahlperiode des bisherigen Verbandsvorstands für die nachfolgende Wahlperiode (§ 8 Absatz 1 Satz 2),
  4. Wahl des Verbandsvorstands mit Vorsitzender oder Vorsitzendem und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  5. Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers,
  6. Wahrnehmung der Anhörungsrechte gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 4 des Friedhofsverbandsgesetzes,
  7. Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen und die Vergabe innerer Darlehen (§ 11 Absatz 5),
  9. Entscheidung über außerplanmäßige Investitionen über 20.000 €,
  10. Beschlussfassung über die Zulassung freier Gewerbetreibender auf den Friedhöfen,
  11. Erlass von Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  12. Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen zur Übernahme der Bewirtschaftung von Friedhöfen in Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, die nicht dem Friedhofsverband angehören (§ 5 Absatz 4),
  13. Förderung der Verbindung und Zusammenarbeit zwischen dem Friedhofsverband und den Mitgliedsgemeinden,
  14. Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsvorstands (§ 6 Satz 4),
  15. Bildung von Ausschüssen und Errichtung eines Beirats der Verbandsvertretung.
Auf § 4 Absatz 2 und die sich hieraus ergebenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse und Genehmigungsvorbehalte bei der Aufgabenwahrnehmung wird klarstellend verwiesen.
( 2 ) Jeder Gemeindekirchenrat der Mitgliedsgemeinden entsendet ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied in die Verbandsvertretung. Die oder der Entsandte muss Mitglied der entsendenden Kirchengemeinde sein und über die Befähigung zum Ältestenamt verfügen. Die Entsendung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren (Entsendungszeit). Bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil. Sie oder er kann auch an den Sitzungen teilnehmen, bei denen das ordentliche Mitglied anwesend ist. In diesem Fall ist nur das ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung ist ein Ehrenamt. Die entsandten Mitlieder der Verbandsvertretung haben dem Gemeindekirchenrat regelmäßig über die Verbandsangelegenheiten zu berichten.
( 3 ) Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ablauf der Entsendungszeit oder vorzeitig bei Fortfall einer der Voraussetzungen der Entsendung nach Absatz 2 Satz 2 sowie durch Widerruf der Entsendung. Der Gemeindekirchenrat der entsendenden Gemeinde hat unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied im Amt. Wiederholte Entsendung ist zulässig, sie bedarf eines erneuten Entsendungsaktes des Gemeindekirchenrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter entsprechend. Wird ein bislang stellvertretendes Mitglied als Mitglied entsandt, hat der Gemeindekirchenrat unverzüglich eine neue Stellvertreterin/einen neuen Stellvertreter zu entsenden.
( 4 ) Im Fall einer Zusammenlegung von Mitgliedsgemeinden hat der neue Gemeindekirchenrat der zusammengelegten Kirchengemeinden unverzüglich ein Mitglied in die Verbandsvertretung zu entsenden. Zugleich entsendet er ein weiteres Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter. Bis zur Entsendung nehmen die bisherigen Mitglieder die Aufgaben kommissarisch wahr. Sie können die der neu gebildeten Kirchengemeinde gemäß Absatz 7 zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben. Können sich die bisherigen Mitglieder nicht auf eine einheitliche Stimmabgabe verständigen, sind die gleichwohl von ihnen abgegebenen Stimmen ungültig.
( 5 ) Die Verbandsvertretung hält mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Ihr oder ihm obliegt die Sitzungsleitung. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung dies wünscht. Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen anwesend sind. Erweist sich die Verbandsvertretung trotz ordnungsgemäßer Ladung als beschlussunfähig, so kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsvorstands bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von weiteren zehn Tagen unter nochmaliger Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung laden, die ohne das Anwesenheitserfordernis des Satzes 4 beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 6 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Verbandsvertretung kann beschließen, dass einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, öffentlich sind, wenn keines ihrer Mitglieder widerspricht. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse der Verbandsvertretung im Wortlaut festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der Verbandsvertretung durch Beschluss zu genehmigen und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
( 7 ) In der Verbandsvertretung hat vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 jedes nach den Absätzen 2 bis 4 entsandte Mitglied eine Stimme. Das entsandte Mitglied hat zwei Stimmen, wenn durch seine entsendende Kirchengemeinde bzw. die in ihr vereinten Rechtsvorgänger mindestens fünf Friedhöfe in die Trägerschaft des Friedhofsverbands eingebracht worden sind, wobei mehrere Miteigentumsanteile einer Kirchengemeinde addiert werden. Die Verbandsvertretung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Geheime Abstimmungen finden statt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Konsistoriums.
( 8 ) Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, sofern nicht Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist, wenn mehrere zur Wahl stehen, erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 9 ) Ist ein Mitglied der Verbandsvertretung am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. Es hat sich vor der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten.
( 10 ) In die Verbandsvertretung können Dritte ohne Stimmrecht für die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung ist zulässig. Berufung und Wiederberufung erfolgen nach Maßgabe des § 7 Absatz 8.
( 11 ) Die Verbandsvertretung kann die Bildung von Ausschüssen und die Errichtung eines Beirats beschließen. Berufung und Wiederberufung der Mitglieder der errichteten Ausschüsse und eines Beirats erfolgen nach Maßgabe des § 7 Absatz 8. Die innere Ordnung der Ausschüsse und eines Beirates richten sich nach der gemäß Absatz 12 zu beschließenden Geschäftsordnung.
( 12 ) Die Verbandsvertretung beschließt eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung ihrer Arbeit.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand hat eine ungerade Anzahl von Mitgliedern, er besteht aus mindestens drei oder höchstens fünf Personen. Die Festlegung der Mitgliederzahl obliegt der Verbandsvertretung zum Ablauf einer jeden Wahlperiode des Vorstands für die folgende Wahlperiode. Der Vorstand wird von der Verbandsvertretung für sechs Jahre nach Maßgabe des § 7 Absatz 8 gewählt. Bei der Wahl ist ein Mitglied des Verbandsvorstands als Vorsitzende oder Vorsitzender des Verbandsvorstands und zugleich ein weiteres Mitglied als deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter müssen Mitglied der Verbandsvertretung sein.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Friedhofsverbands unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung des § 9 und nimmt die den Friedhofsträgern nach staatlichem und kirchlichem Recht obliegenden Aufgaben wahr, sofern diese nicht der Verbandsvertretung vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand ist der gesetzliche Vertreter des Friedhofsverbands. Artikel 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (GO) gilt entsprechend. Das Vorstandsamt ist ein Ehrenamt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verbandsvorstands.
( 3 ) Mitglieder des Verbandsvorstands können durch mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung zu fassenden Beschluss aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, zu der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Ihm oder ihr obliegt die Sitzungsleitung. Die Sitzungen können mit den Sitzungen der Verbandsvertretung verbunden werden. Die Sitzungen des Verbandsvorstands sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, wobei Beschlüsse des Verbandsvorstands im Wortlaut festzuhalten sind. Die Niederschrift ist durch die oder den Vorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
( 5 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verbandsvorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. § 7 Absatz 7 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Verbandsvorstands.
( 6 ) Ist ein Mitglied des Verbandsvorstands am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt, so hat es kein Stimmrecht. Es hat sich vor der Beratung und der Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Mitglied gilt zu dem Gegenstand der Beschlussfassung als nicht anwesend i. S. des Absatzes 5 Satz 1.
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§ 9
Aufgabenverteilung und Geschäftsführung

( 1 ) Im Auftrag und auf Weisung des Verbandsvorstands und im Rahmen der diesem gemäß § 8 Absatz 2 zugewiesenen Verantwortlichkeiten nimmt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord die ihm nach § 8 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (VÄG) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) wahr. Dazu zählen insbesondere die Verwaltung des Vermögens und der Schulden, die Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, soweit sie nicht dem Verbandsvorstand obliegen, die laufende Verwaltung der Immobilien (außer Angelegenheiten der Vertragsgestaltung), die Personalverwaltung, die Führung von Baukassen. Dem Verbandsvorstand obliegen die Vertragsgestaltung einschließlich Abschluss und Betreuung von Verträgen, die Fakturierung und Abrechnung von Legaten, die Erstellung von Gebührenbescheiden und die Umsetzung der sonstigen aus der Friedhofsträgerschaft erwachsenden hoheitlichen Aufgaben. Soweit sich aus den Aufgabenkatalogen oder der Auslegung der Aufgabenkataloge bei künftig auftretenden Aufgaben keine eindeutige Zuweisung ergibt, ist diese zwischen dem Friedhofsverband und dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord einvernehmlich festzulegen. Gelingt dies nicht oder verbleiben sonst Zuordnungszweifel, obliegt die Verwaltungsbefugnis dem Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord.
( 2 ) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 sind die Mitgliedsgemeinden verpflichtet, ihre jeweiligen in § 5 Absatz 2 bzw. § 5 Absatz 3 benannten Friedhofsgrundstücke nebst aufstehenden Bauten und Zubehör bzw. ihren Miteigentumsanteil an den dort benannten Friedhofsgrundstücken auf den Friedhofsverband zu übertragen. Die Verbandsvertretung kann die Führung der laufenden Geschäfte im Auftrage und unter Verantwortung des Verbandsvorstands einer beruflichen Mitarbeiterin oder einem beruflichen Mitarbeiter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf weder Mitglied der Verbandsvertretung noch Mitglied des Verbandsvorstands sein. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung bleiben, soweit sie nicht gemäß § 7 Absatz 1 der Verbandsvertretung obliegen, dem Verbandsvorstand vorbehalten. Die nähere Aufgabenverteilung wird durch die Geschäftsordnung des Verbandsvorstands geregelt.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird von der Verbandsvertretung nach Maßgabe des § 7 Absatz 8 gewählt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist bei der Führung der laufenden Geschäfte an diese Satzung und aufgrund dieser erlassene Geschäftsordnungen sowie an höherrangiges Recht durch vertragliche Vereinbarung zu binden. Sie oder er kann durch mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder zu fassenden Beschluss der Verbandsvertretung unbeschadet vertraglicher Ansprüche jederzeit abberufen werden.
( 4 ) Für den Friedhofsverband wird Buch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften über den Betriebsvermögensvergleich geführt. Bilanzen sind bis längstens 30.06. des Folgejahres aufzustellen. Betriebswirtschaftliche Auswertungen sind monatlich zu erstellen.
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§ 10
Vermögen

( 1 ) Mit Wirksamkeit der Errichtung dieses Friedhofsverbands und sodann mit Wirksamkeit des Beitritts einer Kirchengemeinde sind die Mitgliedsgemeinden verpflichtet, das der Zweckbestimmung des Friedhofsverbands (§ 3 und § 5) dienende Vermögen (Sondervermögen/Zweckvermögen) auf den Friedhofsverband zu übertragen.
( 2 ) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 10 Absatz 1 sind die Mitgliedsgemeinden verpflichtet, ihre jeweiligen in § 5 Absatz 2 bzw. § 5 Absatz 3 benannten Friedhofsgrundstücke nebst aufstehenden Bauten und Zubehör bzw. ihren Miteigentumsanteil an den dort benannten Friedhofsgründstücken auf den Friedhofsverband zu übertragen. Ferner sind die bislang der Evangelischen Kirchhofskommission Berlin Stadtmitte angehörenden Kirchengemeinden verpflichtet, ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Evangelischen Kirchhofskommission Berlin-Stadtmitte dahingehend auszuüben, dass die Gesellschaft aufgelöst und das sonstige, dort gesamthänderisch gebundene Vermögen mit allen Aktiva und Passiva anstelle einer Liquidation an den Friedhofsverband übertragen wird. Die Mitgliedsgemeinden Evangelische Kirchengemeinde St. Petri-Marien und Evangelische St.- Jacobi-Luisenstadt-Kirchengemeinde, die bisher nicht Gesellschafter der Evangelischen Kirchhofskommission Berlin Stadtmitte sind, sind neben der Verpflichtung nach Satz 1 weiter verpflichtet, das sonstige Sondervermögen/Zweckvermögen-Rücklagen und langfristige Verbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, auf den Friedhofsverband zu übertragen. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten gilt dies für die Evangelische St.- Jacobi-Luisenstadt-Kirchengemeinde nur für Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von 165.000,00 Euro, darüber hinausgehende Verbindlichkeiten müssen seitens der Evangelische St.-Jacobi-Luisenstadt-Kirchengemeinde vor Übertragung getilgt werden.
( 3 ) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist bis längstens sechs Monate nach wirksamer Errichtung des Friedhofsverbands bzw. wirksamer Angliederung einer Kirchengemeinde zu erfüllen.
( 4 ) Auf die Geltung des § 11 Absatz 2 und 3 des Friedhofsverbandsgesetzes wird hingewiesen.
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§ 11
Deckung des Finanzbedarfs und Überschussverteilung

( 1 ) Der Finanzbedarf des Friedhofsverbands wird u. a. gedeckt aus Gebühren, gewerblichen Einkünften, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Erträgen aus Erbbaurechten, Kapitalerträgen, Zuschüssen sowie aus Zuwendungen.
( 2 ) Zwischen den einzelnen Friedhofsstandorten findet ein Finanzausgleich dahingehend statt, dass Defizite einzelner Friedhöfe aus Überschüssen anderer Standorte im Rahmen der übergeordneten einheitlichen Verwaltung des Friedhofsverbands ausgeglichen werden.
( 3 ) Soweit Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken oder Teilgrundstücken erzielt werden, sind diese vorrangig zur Tilgung von bereits bei Einbringung bestehenden langfristigen Verbindlichkeiten (Restlaufzeit größer ein Jahr), die im Zusammenhang mit dem veräußerten Friedhofsgrundstück stehen, zu verwenden. Sodann sind verbleibende Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken für notwendige bauliche Investitionen zu verwenden. Es sind hierbei vorrangig notwendige Investitionen in solche Friedhöfe vorzunehmen, deren Eigentum von derjenigen Mitgliedsgemeinde nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 1 auf den Friedhofsverband übertragen worden ist, die auch ehemals Eigentümerin der verkauften Grundstücks- oder Grundstücksteilfläche war; bestand an den verkauften Flächen ehemals Miteigentum, sind die Investitionen entsprechend der Miteigentumsquote, in der Regel je zur Hälfte, auf Friedhöfen der ehemaligen Miteigentümer vorzunehmen. Spätere Ausgleichsansprüche der Mitgliedsgemeinden wegen einer etwaigen Verwendung von Veräußerungserlösen an anderen Standorten sind gegenüber dem Friedhofsverband und verbandsangehörigen Kirchengemeinden ausgeschlossen. Die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Aufhebung des Friedhofsverbands erfolgt ausschließlich nach Maßgabe des § 13. Nach der zweckgebundenen Verwendung gemäß den Sätzen 1 bis 3 verbleibende Erlöse sind als nicht hoheitliche Einnahmen im Sinne des Absatzes 4 zu behandeln.
( 4 ) Ergibt sich aus den nicht hoheitlichen Einnahmen des Friedhofsverbands ein Überschuss, ist dieser nach Köpfen auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, sofern die Verbandsvertretung durch Beschluss, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedarf, die Verteilungsfähigkeit feststellt. Die Feststellung ist nur zulässig, wenn unter Einbeziehung der Einnahmen aus hoheitlicher Tätigkeit die Liquidität des Friedhofsverbands durch die Verteilung nicht gefährdet wird, das Personalkostenrisiko entsprechend den kirchlichen Rechtsvorschriften abgesichert ist, Rücklagen i. H. v. 100 % der jährlichen Bauunterhaltungskosten gebildet worden sind, die für die Verteilung nicht in Anspruch genommen werden dürfen und Verwendungen im Sinne des Absatzes 3 Sätze 1 bis 3 nicht erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Feststellung zu treffen.
( 5 ) Soweit der Friedhofsverband über eine höhere Liquidität verfügt, als er zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft einschließlich einer Vorsorge für künftige Liquiditätssicherung benötigt, kann er Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag innere Darlehen gewähren, die mit einem um zwei Prozentpunkte unter den für innerkirchliche Darlehen des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte üblichen Zinsen liegenden Zinssatz zu verzinsen sind. Der Darlehensvertrag bedarf der zustimmenden Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung.
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§ 12
Personalüberführung

( 1 ) Mit der Übertragung des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Evangelischen Kirchhofskommission Berlin-Stadtmitte und der Übertragung der Friedhofsgrundstücke nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 findet ein Betriebsübergang statt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat die Aufgabe, den Mitarbeiterinnen oder den Mitarbeitern der Kirchhofskommission und den im Bereich der Verwaltung des Zweckvermögens/Sondervermögens tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nicht kommissionsangehöriger Mitgliedsgemeinden des Friedhofsverbands sowie deren jeweiliger Mitarbeitervertretung den Betriebsübergang anzuzeigen und sie schriftlich gemäß § 613 a Absatz 5 BGB über die dort aufgeführten Punkte zu unterrichten.
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§ 13
Änderungen und Aufhebung des Friedhofsverbands

( 1 ) Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Angliederung im der Angliederung auf Antrag vorausgehenden Anhörungsverfahren beschließt die Verbandsvertretung. Lehnt diese eine Angliederung in ihrer Stellungnahme ab, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Aufhebung im der Aufhebung vorausgehenden Anhörungsverfahren beschließt die Verbandsvertretung. Lehnt diese eine Aufhebung in ihrer Stellungnahme ab, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) Im Falle einer Aufhebung des Friedhofsverbands durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Auseinandersetzung des Verbandsvermögens Folgendes:
  1. Das Eigentum bzw. die Miteigentumsanteile an den Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist bzw. sind derjenigen Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die das Eigentum bzw. die Miteigentumsanteile nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 1 auf den Friedhofsverband übertragen hatte. Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
  2. Hinsichtlich des übrigen Vermögens findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensgegenstände in erster Linie friedhofsbezogen zu verwerten und zu übertragen sind.
  3. Aus einem sich ergebenden Liquidationsüberschuss ist zugunsten derjenigen Kirchengemeinden vorab ein Ausgleich durchzuführen für Fälle des § 11 Absatz 3 Satz 4, nämlich einer Verwendung von Veräußerungserlösen an Friedhofsstandorten, die nicht der von der Flächenveräußerung betroffenen Kirchengemeinde zuzuordnen sind. Der Ausgleichsbetrag wird nach Maßgabe des § 13 Absatz 4 lit. b ermittelt. Der sich sodann insgesamt ergebende Liquidationsüberschuss bzw. -fehlbetrag ist im Innenverhältnis nach Köpfen zu verteilen.
  4. Im Außenverhältnis haftet jede Mitgliedsgemeinde gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Friedhofsverbands auf die Dauer von 20 Jahren nach.
  5. Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen, bei Miteigentum an Friedhofsgrundstücken entsprechend den Miteigentumsanteilen. Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von lit. a ein Teilbetriebsübergang auf die jeweilige Eigentümerkirchengemeinde statt. Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen.
( 4 ) Mitgliedsgemeinden können auf Antrag, der der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrates der antragstellenden Kirchengemeinde bedarf, zum Ende des auf das Jahr der Antragstellung folgenden Kalenderjahres aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Der Antrag muss dem Konsistorium spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Kalenderjahresende zugehen. Der Antrag ist dem Verband gleichzeitig zuzuleiten. Über die Befürwortung oder Ablehnung einer Entlassung aus der Mitgliedschaft beschließt die Verbandsvertretung. Lehnt diese eine Entlassung in ihrer Stellungnahme ab, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Konsistoriums gilt für die Vermögensauseinandersetzung Folgendes:
  1. Das Eigentum bzw. die Miteigentumsanteile an Friedhofsgrundstücken nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör ist bzw. sind der ausscheidenden Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die das Eigentum bzw. die Miteigentumsanteile nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 1 auf den Friedhofsverband übertragen hatte. Die Kirchengemeinde bzw. deren Rechtsnachfolger ist verpflichtet, in etwa an den Friedhofsgrundstücken begründete Rechtsverhältnisse einzutreten.
  2. Soweit aufgrund einer Veräußerung von Grundstücken oder Teilgrundstücken eine Übertragung nach Maßgabe von § 13 Absatz 4 lit. a unmöglich ist, erhält die ausscheidende Kirchengemeinde eine Entschädigung in Geld, deren Höhe wie folgt zu bemessen ist; Fläche des veräußerten Teilgrundstücks in Quadtratmetern multipliziert mit dem durchschnittlichen Grundstückswert aller verbandszugehörigen Friedhöfe zum 01.01.2007 in Höhe von 15 Euro pro Quadratmeter. Stand das veräußerte Grundstück oder Teilgrundstück ursprünglich im Miteigentum mehrerer Kirchengemeinden, bemisst sich die Entschädigung nach ihrem Miteigentumsanteil. Der durchschnittliche Grundstückswert ist wertgesichert; er ist der Veränderung des vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis im Jahr 2000=100) prozentual anzupassen, wobei eine Anpassung eine Veränderung des Index um mindestens 10 Punkte seit Inkrafttreten dieser Satzung voraussetzt. Der hiernach errechnete Entschädigungsbetrag mindert sich um den Nominalwert etwaiger, aus dem früheren Veräußerungserlös getätigter Tilgungen langfristiger Verbindlichkeiten gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 und weiter um den ursprünglichen Nominalwert etwaiger zugunsten der ausscheidenden Kirchengemeinde nach Maßgabe des § 11 Absatz 3 Satz 3 getätigter notwendiger baulicher Investitionen in andere Friedhofsstandorte, sofern diese auf Grundstücken vorgenommen wurden, die nach Maßgabe von § 13 Absatz 4 lit. a an die ausscheidende Kirchengemeinde zu übertragen sind. Der nach Maßgabe von Satz 1 bis 4 ermittelte Entschädigungsbetrag ist in fünf gleichen jährlichen Raten, erstmals zum 31.12. des auf die Entlassung aus der Mitgliedschaft folgenden Jahres zu zahlen. Der Entschädigungsbetrag wird nicht verzinst.
  3. Die ausscheidende Kirchengemeinde erhält zur Abgeltung ihres Anteils am übrigen Verbandsvermögen eine Abfindung. Die Abfindung ist in Geld zu leisten. Der Abfindungsbetrag beläuft sich auf die Summe des durchschnittlichen anteiligen Gebührenaufkommens eines Jahres auf den gemäß lit. a zu übertragenden Flächen. Bei der Ermittlung des Abfindungsbetrages ist das auf die zu übertragenden Flächen entfallende Gebührenaufkommen während der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft zu addieren und sodann durch den Faktor 5 zu teilen. Die sich hiernach ergebende Abfindungssumme ist am 30.06. des auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft folgenden Jahres zur Zahlung an die ausscheidende Kirchengemeinde fällig. Sind gemäß lit. a Miteigentumsanteile zu übertragen, ist der Berechnung die Gesamtfläche, an der Miteigentum besteht, zugrunde zu legen und der Abfindungsbetrag auf die Höhe des Miteigentumsanteils zu begrenzen. Der Abfindungsbetrag wird nicht verzinst.
  4. Im Außenverhältnis haftet jede aus der Mitgliedschaft entlassene Kirchengemeinde gesamtschuldnerisch für bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft begründete Verbindlichkeiten des Friedhofsverbands auf die Dauer von 20 Jahren nach.
  5. Das Personal ist friedhofsbezogen zu übernehmen, bei Miteigentum an Friedhofsgrundstücken entsprechend den Miteigentumsanteilen. Es findet aufgrund der Rückübertragung des Eigentums nach Maßgabe von lit. a ein Teilbetriebsübergang auf die ausscheidende Kirchengemeinde statt. Neben dem Maßstab der Friedhofsbezogenheit ist anteilig Personal, das keinem Friedhof eindeutig zuzuordnen ist, von den Kirchengemeinden entsprechend dem friedhofsumsatzorientierten Verteilungsschlüssel gemäß der dem letzten, von der Verbandsvertretung festgestellten Jahresabschluss zugrunde liegenden Kostenstellenrechnung zu übernehmen. Das zu übernehmende Personal wird dem Konsistorium vom Friedhofsverband im Rahmen der Anhörung der Verbandsvertretung benannt. Der Teilbetriebsübergang erfolgt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Mitgliedschaft.
  6. Mit Ausnahme der in dieser Satzung für den Fall der Entlassung aus der Mitgliedschaft zur Abgeltung ausdrücklich geregelten Ansprüche bestehen keine Ansprüche der ausscheidenden Kirchengemeinde gegen den Friedhofsverband.
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§ 14
Kirchenkreisübergreifende Verbandsangehörigkeit

( 1 ) Dem Evangelischen Friedhofsverband Berlin Stadtmitte gegenüber nimmt der Evangelische Kirchenkreis Berlin Stadtmitte als alleiniger Kirchenkreis durch seine Organe die Aufgaben des Kirchenkreises nach der Grundordnung und den sonstigen kirchlichen Rechtsvorschriften wahr. Die alleinige Zuständigkeit des Evangelischen Kirchenkreises Berlin Stadtmitte gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 5 Absatz 1 FVG.
( 2 ) Soweit die Aufgabenwahrnehmung des Evangelischen Friedhofsverbands Berlin Stadtmitte durch Kirchliche Verwaltungsämter in Betracht kommt, ist zuständiges Verwaltungsamt das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-Nord. Die alleinige Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Mitte-Nord für die Aufgabenwahrnehmung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 gilt auch im Falle einer kirchenkreisübergreifenden Angliederung gemäß § 5 Absatz 1 FVG.
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§ 15
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde mit Wirkung vom 29. Januar 2009 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz genehmigt.