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Kirchengesetz über die Errichtung einer Stiftung „Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Evangelische Schulstiftung)“1#

vom 17. November 2001 (KABl. S. 183); zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 22. Januar 2015

(KABl. S. 66)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat beschlossen, eine Stiftung insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung in Evangelischen Schulen zu errichten. Bei den Schulen, die in der Trägerschaft der Stiftung stehen werden, handelt es sich um Schulen in freier Trägerschaft/Privatschulen nach Landesrecht.
Die Schulstiftung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg ist Ausdruck des Willens der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahrzunehmen.
Die Schulen in Trägerschaft der Stiftung werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt.
Die Evangelischen Schulen leisten in der Aufnahme der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her. Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt.
Aufgabe der Ausbildung an den Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg errichtet mit dem Namen „Evangelische Schulstiftung in der EKBO“ eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Stiftung ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Religion und Glauben sowie von Wissenschaft und Forschung.
( 3 ) Der Stiftungszweck der Bildung und Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der Schulträgerschaft sowie den Betrieb der folgenden Evangelischen Schulen:
  • Evangelische Schule Charlottenburg,
  • Evangelische Schule Spandau,
  • Evangelische Schule Steglitz,
  • Evangelische Schule Neukölln,
  • Evangelische Schule Frohnau,
  • Evangelisches Gymnasium zum Grauen Kloster,
  • Oberlin-Seminar,
  • Evangelische Schule Neuruppin.
Weiterhin wird der Stiftungszweck durch die Förderung von Neugründungen weiterer Evangelischer Schulen verwirklicht. Die Stiftung ist ferner berechtigt, die Schulträgerschaft für weitere, noch zu gründende oder bereits bestehende Schulen zu übernehmen. Die Förderung von Bildung und Erziehung soll schließlich dadurch verwirklicht werden, dass Projekte unterstützt werden, die die Errichtung weiterer Evangelischer Schulen auch durch andere Körperschaften oder Vermögensmassen zum Gegenstand haben. Zudem soll die Zusammenarbeit mit Trägern anderer bereits bestehender Evangelischer Schulen zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des evangelischen Schulwesens in der Öffentlichkeit sowie die Abstimmung der Lehrinhalte im Rahmen des evangelischen Schulauftrags gefördert werden.
( 4 ) Die Förderung von Religion und Glauben wird im Rahmen des Schulbetriebs insbesondere durch Religionsunterricht als Pflichtfach sowie durch Schulandachten und Gottesdienste erreicht.
( 5 ) Die Förderung von Wissenschaft und Forschung soll im Rahmen der dafür vorgesehenen Stiftungsmittel insbesondere durch die Vergabe von Stipendien an Forscherinnen und Forscher auf allen Gebieten der Geistes- und Naturwissenschaften erreicht werden. Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen durch die Stipendien in die Lage versetzt werden, Forschungen im Interesse der Allgemeinheit zu betreiben, wobei nur derartige Projekte gefördert werden, bei denen die Forschungsergebnisse veröffentlicht und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden (insbesondere durch Förderung von Promotionen, Unterstützung im Rahmen von „Jugend forscht“).
( 6 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Vermögen, Verwendung der Mittel

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln im Gesamtwert von Euro 1 840 651.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrags zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein. Der Beschluss ist dem Konsistorium anzuzeigen.
( 4 ) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 6 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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§ 4
Organe

Organe der Stiftung sind
  1. der Vorstand
  2. das Kuratorium.
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§ 5
Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.
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§ 6
Rückübertragung des Schulbetriebes

Sofern der Betrieb einer oder mehrere Schulen aus wirtschaftlichen Gründen stark gefährdet ist, hat die Stiftung diese auf Verlangen des ehemaligen Trägers zurückzuübertragen oder auf einen von diesem zu bestimmenden Träger zu übertragen. Eine starke Gefährdung liegt insbesondere vor,
  1. wenn für die Schule aufgrund nicht ausreichender Schülerzahlen nicht die dem Personalbestand entsprechenden staatlichen Zuschüsse beansprucht werden können und ein Ausgleich innerhalb der Stiftung nicht ohne Gefährdung der anderen Schulen möglich ist oder
  2. wenn die für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes notwendigen Investitionskosten nicht aufgebracht werden können.
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§ 7
Aufsicht

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht des Konsistoriums.
( 2 ) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
  1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
  2. eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen. Dies soll innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.
( 3 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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§ 8
Übergangsvorschrift

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft ein Gründungskuratorium, das die Stiftung bis zur Berufung der satzungsgemäßen Organe leitet.
( 2 ) Das Kirchengesetz über die Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (MVG-AnwG)2#vom 20. November 1993 in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung des MVG-AnwG vom 14. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999, S. 29) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 1 Nr. 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt, Absatz 1 Nr. 9 entfällt. Dafür wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Die Evangelischen Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung gelten als eigene Dienststellen. Die Geschäftsstelle der Evangelischen Schulstiftung gilt als landeskirchliche Einrichtung im Sinne des Absatzes 5, soweit sie keine eigene Mitarbeitervertretung bildet.“
  2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Für die Evangelischen Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung gilt § 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kirchenleitung und des Konsistoriums die Schulstiftung und an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten die oder der Vorsitzende des Vorstands tritt. Die Gesamtmitarbeitervertretung der Evangelischen Schulen gilt als landeskirchliche Gesamtmitarbeitervertretung im Sinne des § 14.“
( 3 ) Das Kirchliche Schulgesetz findet bis zu einer Überarbeitung auf die in § 2 Abs. 3 genannten Schulen entsprechende Anwendung.
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§ 9
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit der staatlichen Genehmigung der Stiftung,3# frühestens am 1. Januar 2002 in Kraft.

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1 ↑ Der Name der Schulstiftung wurde geändert in „Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelische Schulstiftung)“, siehe auch Artikel 4 § 1 2. RVereinhG, LZ 5.
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3 ↑ Die Genehmigung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2004 erteilt (KABl.-EKiBB 2003 S. 134).