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Kirchengesetz über das Berliner Missionswerk
(Missionswerkgesetz – BMWG)

Vom 15. November 1997 (KABl.-EKiBB S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Kirchengesetzes vom 12. November 2022

(KABl. Nr. 154 S. 207, 219)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Kirche ist gesandt, das Evangelium durch Wort und Tat der ganzen Welt zu bezeugen. Der Dienst der Weltmission ist daher Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat teil an diesem Dienst. Sie nimmt ihn in und mit der Weltchristenheit wahr.
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§ 1

( 1 ) Das Berliner Missionswerk ist ein rechtlich unselbstständiger Bestandteil der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Andere Kirchen können in diesem Werk mitarbeiten (beteiligte Kirchen). Die Zusammenarbeit mit den an diesem Werk beteiligten Kirchen wird durch dieses Kirchengesetz und durch Vereinbarungen geregelt.
( 2 ) Das Berliner Missionswerk dient der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und den beteiligten Kirchen zur Wahrnehmung ihres missionarisch-ökumenischen Auftrages. Es nimmt damit diesen obliegenden Aufgaben im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt wahr.
( 3 ) Das Berliner Missionswerk gestaltet seine Arbeit in der Bindung an Schrift und Bekenntnis. In Erfüllung seines Auftrags handelt es im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig.
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§ 2

( 1 ) Das Berliner Missionswerk nimmt die ihm von Missionsgesellschaften und -vereinen in Vereinbarungen übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Die bestehenden Bindungen der im Berliner Missionswerk zusammenarbeitenden Missionsgesellschaften zu Kirchen, kirchlichen Einrichtungen und Werken sowie zur Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
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§ 3

Das Berliner Missionswerk hat insbesondere
  1. ihm durch Gesetz oder durch Vereinbarungen übertragene Aufgaben zu verantworten und unter den jeweils geltenden Voraussetzungen fortzuführen;
  2. die Verantwortung der Gemeinden für die Weltmission zu wecken und zu fördern und ihnen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu helfen;
  3. die Organe der Landeskirchen auf dem Gebiet der Weltmission zu beraten und ihnen Anregungen zu geben;
  4. neue Aufgaben in der Weltmission zu übernehmen;
  5. die Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchen und Gemeinden mit den Partnerkirchen und -institutionen zu fördern;
  6. von der Mission und Evangelisation der Partnerkirchen zu lernen, auf ihre Kritik zu hören und ihre Erfahrungen an Kirchen und Gemeinden weiterzugeben;
  7. die Mitarbeit von Christen aus den Partnerkirchen in den Kirchen und Gemeinden zu suchen und zu fördern;
  8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von den Partnerkirchen in ihren Dienst gerufen werden, zu gewinnen und auf ihre Aufgabe vorzubereiten;
  9. die Partnerkirchen und -institutionen in ihrer Arbeit zu unterstützen und ihre Arbeit zu begleiten;
  10. die Öffentlichkeit über Weltmission zu informieren;
  11. auf das Leiden, das Unrecht, die Verletzungen der Menschenrechte in Ländern der Partnerkirchen und -institutionen und im eigenen Land hinzuweisen und für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten;
  12. im Rahmen seiner Aufgaben mit den nationalen und internationalen Einrichtungen für Weltmission, Ökumene und Kirchlichen Entwicklungsdienst das ökumenische Teilen zu fördern.
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§ 4

Das Berliner Missionswerk arbeitet mit Institutionen, die sich mit Weltmission befassen, zusammen. Diese Zusammenarbeit kann durch Vereinbarungen geregelt werden.
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§ 5

( 1 ) Leitungsorgan des Berliner Missionswerks ist der Missionsrat.
( 2 ) Das Berliner Missionswerk unterhält eine Geschäftsstelle.
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§ 6

( 1 ) Dem Missionsrat gehören an:
  1. fünf von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entsandte Mitglieder und je ein von den beteiligten Kirchen sowie von der Union Evangelischer Kirchen entsandtes Mitglied.
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Berliner Missionswerk zusammenwir­kenden Missionsgesellschaften und -vereine gemäß § 3,
  3. zwei vom vorherigen Missionsrat berufene Mitglieder,
  4. bis zu vier vom Missionsrat berufene Mitglieder.
( 2 ) Die Amtszeit des Missionsrats beträgt sechs Jahre. Seine Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des folgenden Missionsrats im Amt. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
( 3 ) An den Sitzungen des Missionsrats nehmen beratend teil: eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Missionswerks in Deutschland,
die zuständigen Referentinnen oder Referenten der Konsistorien oder der entsprechenden Dienststellen der beteiligten Kirchen,
die Direktorin oder der Direktor.
Die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle können an den Sitzungen beratend teilnehmen.
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§ 7

( 1 ) Die Aufgaben des Missionsrats sind:
  1. das Berliner Missionswerk zu leiten und zu vertreten,
  2. Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Berliner Missionswerks zu beschließen,
  3. Vereinbarungen gemäß § 2 und § 4 abzuschließen,
  4. die Übernahme neuer Aufgaben und die Beendigung bestehender Arbeitsbereiche zu beschließen,
  5. den Haushaltsplan des Berliner Missionswerks festzustellen,
  6. die Jahresrechnung abzunehmen und über die Entlastung der Geschäftsstelle zu beschließen,
  7. die Direktorin oder den Direktor des Berliner Missionswerks nach Fühlungnahme mit den beteiligten Kirchen im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für eine Amtszeit von zehn Jahren zu berufen,
  8. die Referentinnen und Referenten nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zu berufen sowie aus dem Kreis der Referentinnen und Referenten eine Person für die erste und eine für die zweite Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors zu bestimmen,
  9. den Jahresbericht der Geschäftsstelle entgegenzunehmen und zu erörtern,
  10. den beteiligten Kirchen über die Arbeit des Berliner Missionswerks zu berichten (Jahresbericht),
  11. einen Finanzausschuss zu bilden, in den auch Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Kirchen berufen werden können, die nicht dem Missionsrat angehören,
  12. die Mitglieder des Missionsrats nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu berufen,
  13. jährlich einen Missionstag durchzuführen.
( 2 ) Der Missionsrat wählt eines seiner Mitglieder nach Fühlungnahme mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz für den Vorsitz sowie eines für den ersten und eines für den zweiten stellvertretenden Vorsitz.
( 3 ) Der Missionsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Bildung eines Grundsatzausschusses und weiterer Ausschüsse, Beiräte und Arbeitskreise regelt. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass in Eilfällen die oder der Vorsitzende – nach Möglichkeit mit einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Missionsrats – vorläufige Entscheidungen anstelle des Missionsrats treffen darf.
( 4 ) Die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 können der Direktorin oder dem Direktor durch Beschluss des Missionsrats übertragen werden. Der Zustimmung des Missionsrats bedürfen:
  1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  2. die Aufnahme von Darlehen, die nicht aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres zurückgezahlt werden können;
  3. die Übernahme von Bürgschaften.
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§ 8

( 1 ) Der Missionsrat tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen. Seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender lädt zu den Sitzungen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung soll den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
( 2 ) Der Missionsrat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
( 3 ) Der Missionsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist der Missionsrat nicht beschlussfähig, kann er binnen zwei Wochen zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden mit dem Hinweis, dass der Missionsrat dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die oder der Vorsitzende kann auch schon mit der Einladung unter Hinweis auf die Bestimmung des Satzes 2 zu einer weiteren Sitzung einladen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
( 4 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten muss.
( 6 ) Ein die rechtsgeschäftliche Vertretung betreffender Beschluss des Missionsrats ist jeweils von der oder dem Vorsitzenden oder einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Beidrückung des Siegels zu unterzeichnen; dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 9

( 1 ) Die Geschäftsstelle ist kollegial verfasst. Dem Kollegium gehören die Direktorin oder der Direktor und die Referentinnen und Referenten an. Der Missionsrat gibt dem Kollegium eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Referentinnen und Referenten werden vom Missionsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors nach Anhörung des Kollegiums berufen.
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§ 10

( 1 ) Die laufenden Geschäfte des Berliner Missionswerks führt die Geschäftsstelle im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach den Grundsätzen und Richtlinien des Missionsrats.
( 2 ) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
  1. die Beschlüsse des Missionsrats auszuführen,
  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Beschluss des Missionsrats in den Dienst der Partnerkirchen entsandt werden, einzustellen oder zu berufen,
  3. die Sitzungen des Missionsrats vorzubereiten.
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§ 11

( 1 ) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kann in ihrem Haushaltsplan Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Berliner Missionswerkes vorsehen. Von den beteiligten Kirchen können an das Berliner Missionswerk Zuschüsse gezahlt werden.
( 2 ) Das Vermögen des Berliner Missionswerks ist ein Sondervermögen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Es dient ausschließlich und unmittelbar den in § 3 beschriebenen Aufgaben. Wird das Berliner Missionswerk aufgelöst, darf sein Vermögen nur für die Arbeit der Weltmission verwendet werden.
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§ 12

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft; zugleich tritt die Verordnung mit Gesetzeskraft über das Berliner Missionswerk vom 31. Mai 1991 (KABl.-EKiBB S. 106) außer Kraft.
( 2 ) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Organe des Berliner Missionswerks, die Missionskonferenz und der Missionsrat, bleiben bis zur Neubildung des Missionsrats nach diesem Kirchengesetz im Amt. So lange gelten die sie betreffenden Bestimmungen der Verordnung mit Gesetzeskraft über das Berliner Missionswerk vom 31. Mai 1991 (KABl.-EKiBB S. 106) mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 Nr. 4 fort. Für die Neubildung des Missionsrats nach diesem Kirchengesetz beruft der bisherige Missionsrat die Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3.