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Verordnung über eine Ausgleichszulage
zum Rentenversicherungszuschlag
(Rentenversicherungszuschlagsverordnung – RVersZV)

Vom 25. Mai 1994

(KABl.-EKiBB S. 224)

Aufgrund des § 22 der Verordnung über die Besoldung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 285)1# und des § 22 der Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenbeamtenbesoldungsordnung – KBBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKD S. 281)2# hat der Rat der Evangelischen Kirche der Union folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Zum Ausgleich der aus der Zahlung des Rentenversicherungszuschlages (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 PfBesO und § 3 Abs. 1 Nr. 4 KBBesO) entstehenden Mehrbelastungen an Lohn- und Kirchensteuer erhalten Pfarrer und Kirchenbeamte eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Die durch den Rentenversicherungszuschlag und die Ausgleichszulage bedingten höheren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt der Träger der Besoldung.
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§ 2

( 1 ) Als Ausgleichszulage wird die auf den Rentenversicherungszuschlag entfallende Lohn- und Kirchensteuer einschließlich der zum vollen Ausgleich einer Mehrbelastung jeweils anfallenden weiteren Lohn- und Kirchensteuer gewährt.
( 2 ) Liegt keine Steuerkarte oder eine solche der Steuerklasse V oder VI vor, so wird die Ausgleichszulage aus den Werten berechnet, die sich ergäben, wenn eine Lohnsteuerkarte der den persönlichen Verhältnissen des Pfarrers und Kirchenbeamten (Familienstand, Zahl der Kinderfreibeträge) entsprechenden Steuerklasse vorläge.
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§ 3

( 1 ) Die Ausgleichszulage wird nach dem lohnsteuerpflichtigen Bruttogehalt festgesetzt und monatlich gezahlt.
( 2 ) Für die zur Festsetzung der Ausgleichszulage vorzunehmende Vergleichsberechnung sind Bruttogehalt im Sinne von Absatz 1 die aus dem kirchlichen Dienstverhältnis gewährten lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge ohne Rentenversicherungszuschlag und Ausgleichszulage nach § 2. Bei der Festsetzung der Ausgleichszulage werden nur die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Familienstand, Zahl der Kinderfreibeträge) berücksichtigt.
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§ 4

Diese Verordnung findet auf die Mitarbeiter der Kirchenkanzlei entsprechende Anwendung, für die § 3a der Verordnung zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche der Union, eingefügt durch die Änderungsverordnung vom 3. Dezember 1991 (ABl. EKD 1992 S. 55), gilt.
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§ 5

Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche der Union und die Gliedkirchen, in denen die Pfarrbesoldungsordnung und die Kirchenbeamtenbesoldungsordnung gelten, am 1. Januar 1995 in Kraft.

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1 ↑ KABl.-EKiBB S. 175.
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2 ↑ KABl.-EKiBB S. 179.