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Rechtsverordnung für den Dienst von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern (Kirchenmusikordnung – KMusO)

Vom 18. Dezember 2009

(KABl. 2010 S. 5)

Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 16 a des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. November 2004 (KABl. S. 219), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2009 (KABl. S. 211), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich und Umsetzung

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für den Dienst der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit A- oder B-Anstellungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Für den Dienst von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern mit C-Anstellungsfähigkeit oder einer darunter liegenden Qualifikation gilt diese Ordnung mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 und 7 und von § 6 Abs. 2 und 3.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind in Arbeitsvertrag und Dienstanweisung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker aufzunehmen. In einer Dienstanweisung sollen unter Bezugnahme auf diese Rechtsverordnung weiterhin Regelungen enthalten sein über:
  1. die zu leitenden oder aufzubauenden Chöre und Gruppen sowie Anzahl und Umfang der Gottesdienste und Amtshandlungen entsprechend den bestehenden Arbeitszeitrichtlinien,
  2. Ausbildungsverpflichtungen innerhalb des Dienstumfangs,
  3. Konzerte und musikalische Veranstaltungen in dem Verantwortungsbereich,
  4. den freien Tag oder die freien Tage (§ 7 Abs. 1),
  5. Nebentätigkeiten,
  6. zusätzliche Leistungen und Dienste, einschließlich deren Honorierung.
Zu der Dienstanweisung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers soll das Einvernehmen mit der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor gesucht werden, zur Dienstanweisung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors das Einvernehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.
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§ 2
Grundbestimmungen

(1) Der kirchenmusikalische Dienst umfasst kantorale, organistische und sonstige instrumentale Tätigkeiten sowie deren Planung, Vorbereitung, Durchführung und Auswertung. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker fördern den Gemeindegesang.
(2) Die kirchenmusikalische Praxis soll die Breite der kirchenmusikalischen Tradition und der gegenwärtig praktizierten Musikstile berücksichtigen. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben darauf bedacht zu sein, dass ihre Leistungen hohen künstlerischen und praktisch-theologischen, insbesondere liturgischen Maßstäben genügen. Die Arbeit ist in pädagogischer Verantwortung zu gestalten. Der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker obliegt es, dafür die Chormitglieder nach ihrer Eignung auszuwählen.
(3) In besonderen kirchenmusikalischen Veranstaltungen sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker auch die großen Chor- und Orgelwerke aufführen, deren Ausmaße eine Aufführung im sonntäglichen Gottesdienst ausschließen. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger können Schwerpunkte in der kirchenmusikalischen Arbeit gebildet werden.
(4) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind in allen dienstlichen Angelegenheiten ihrem Anstellungsträger verantwortlich. Der kirchenmusikalische Dienst geschieht in Abstimmung mit der jeweiligen Kirchengemeinde, der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Kirchenkreis, für die die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker verantwortlich ist, und unter Beachtung des Gesamtkonzeptes für die kirchliche Arbeit in diesem Bereich.
(5) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen zu Beratungen der zuständigen Leitungsgremien über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches hinzugezogen werden. Sie beraten die Leitungsgremien in ihrem Verantwortungsbereich in allen musikalischen Fragen. Einmal im Jahr sollen sie dem Anstellungsträger über ihre Arbeit berichten.
(6) Zur Unterstützung der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers bei der konzeptionellen Planung und Ausgestaltung ihres oder seines Dienstes kann ein begleitender Kirchenmusikbeirat gebildet werden. Ist eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker für mehrere Kirchengemeinden verantwortlich, sollen mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der beteiligten Gemeindekirchenräte darin vertreten sein.
(7) Werden musikalische Veranstaltungen im Verantwortungsbereich einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers von Dritten durchgeführt, soll vor der Entscheidung des verantwortlichen Leitungsgremiums das Einvernehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker hergestellt werden.
(8) Für die weitere Ausgestaltung des Dienstes kann das Konsistorium Richtlinien erlassen.
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§ 3
Gottesdienste und Amtshandlungen

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer für die Gestaltung der Gottesdienste und Amtshandlungen verantwortlich. Die musikalische Gestaltung soll den unterschiedlichen Formen und Anlässen der Gottesdienste Rechnung tragen. Insbesondere bei Amtshandlungen sind musikalische Wünsche der Beteiligten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
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§ 4
Organisation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verantwortlich für die Organisation und Öffentlichkeitsarbeit der Kirchenmusik. Die Zusammenarbeit mit anderen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit tätigen Personen ist dabei anzustreben.
(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, die von den kirchlichen Körperschaften aufgrund von Verträgen für Verwertungsgesellschaften beizubringenden Unterlagen über die Aufführung geschützter Musikwerke vollständig zusammenzustellen und für die ordnungsgemäße Weitergabe zu sorgen.
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§ 5
Weitere Dienstpflichten und übergemeindliche Aufgaben

(1) Die Teilnahme an den Kirchenmusikkonventen auf Kirchenkreis- und Landesebene gehört zu den Dienstpflichten der vollzeitbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker. Teilzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen nach Möglichkeit daran teilnehmen. Die Teilnahme ist Dienstzeit.
(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen auch übergeordnete Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören beispielsweise die Mitarbeit in Verbänden (insbesondere Berufsverband, Chorverband, Posaunendienst) und Arbeitsgruppen sowie Tätigkeiten zur Förderung von nicht professionell ausgebildeten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern und von Nachwuchskräften, soweit dies nicht ohnehin zum Dienstauftrag der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers gehört. Dafür sollen sie von ihrem Dienst freigestellt werden.
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§ 6
Fortbildung

(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind berechtigt und verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Der Anstellungsträger gewährleistet die regelmäßige Teilnahme an der jeweiligen Fortbildung, stellt die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter von der Arbeit frei und beteiligt sich anteilig an den Kosten. Die Fortbildungsmaßnahme bedarf der Zustimmung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors. Die Kostenbeteiligung ist im Vorfeld mit dem zuständigen Anstellungsträger abzustimmen.
(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf Fortbildung im Umfang von vierzehn Kalendertagen im Jahr. Bei Fortbildungsmaßnahmen, bei denen überdurchschnittlich hohe Kosten entstehen, kann der Anstellungsträger die Zustimmung von der Entrichtung eines entsprechenden Eigenbeitrags der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers abhängig machen.
(3) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, in den ersten fünf Berufsjahren mindestens an einer Fortbildungsmaßnahme im Umfang von insgesamt fünf Kalendertagen im Jahr teilzunehmen. In den weiteren Berufsjahren muss alle zwei Jahre eine weitere mindestens fünftägige Fortbildung nachgewiesen werden. Sofern die Teilnahme von Fortbildungsmaßnahmen nicht selbst beantragt wird, bestimmt die oder der für die Dienstaufsicht Zuständige die zu besuchende Fortbildungsmaßnahme im Einvernehmen mit der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor. Dabei soll das Einvernehmen mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker hergestellt werden.
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§ 7
Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen

(1) Für die Berechnung der Arbeitszeit der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker mit einer A- oder B-Anstellungsfähigkeitsurkunde sind die landeskirchlichen Richtlinien zur Berechnung des Beschäftigungsumfangs für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in der jeweils geltenden Fassung maßgebend, für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit einer C-Anstellunsgfähigkeitsurkunde gilt die entsprechende Richtlinie zur Berechnung ihres Beschäftigungsumfangs. Vollzeitbeschäftigte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben Anspruch auf einen freien Tag pro Woche. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind nicht verpflichtet, die Vorbereitung ihrer Dienste in den Räumlichkeiten ihres Anstellungsträgers oder anderer in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Körperschaften vorzunehmen.
(2) In den kirchlichen Festzeiten sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker keinen Urlaub nehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger im Benehmen mit der Fachberatung.
(3) Bei der Organisation von Vertretungsdiensten für Zeiten planbarer Abwesenheit sollen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mitwirken. Die Kosten der Vertretung trägt der Anstellungsträger oder die für den einzelnen Dienst zuständige Körperschaft.
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§ 8
Instrumentennutzung und -pflege

(1) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern steht das vorhandene Instrumentarium für den Dienst sowie für Übungszwecke grundsätzlich uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung. Dies gilt auch für die Vertretung und für die Ausbildung von Nachwuchskräften.
(2) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind für den sorgfältigen Umgang mit den vorhandenen Instrumenten verantwortlich. Sie haben für deren pflegliche Behandlung Sorge zu tragen, kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst zu beheben, größere Schäden unverzüglich dem Eigentümer zu melden und insbesondere darauf zu achten, dass die landeskirchlichen Regelungen zur Orgelpflege eingehalten werden.
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§ 9
Aufwendungen und Stellenausstattung

Über die für den Dienst erforderlichen Aufwendungen und Ausstattungsbedingungen einer Kirchenmusikstelle (z. B. Arbeitsmittel einschließlich Noten und Fachbücher, Arbeitszimmer und Verwaltungskapazitäten) ist mit dem Anstellungsträger eine Vereinbarung zu treffen, die auch eine Regelung über die zur Verfügung stehenden Sachmittel und die für den Dienst zur Verfügung stehenden Räume enthält.
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§ 10
Anstellung beim Kirchenkreis, andere Gestaltungsformen

(1) Ist die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker beim Kirchenkreis angestellt, so beschließt der Kreiskirchenrat die Dienstanweisung im Benehmen mit den beteiligten Kirchengemeinden. Entsprechendes gilt, sofern eine Kirchenmusikerin oder ein Kirchenmusiker bei einer Kirchengemeinde angestellt ist, aber auch für andere Kirchengemeinden verantwortlich ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 sollen die beteiligten Körperschaften eine Vereinbarung abschließen, die die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Dienstumfänge, die Aufteilung der Personal- und Sachkosten, die Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht, die Bildung eines kirchenmusikalischen Fachausschusses sowie Folgen von Dienstverletzungen regelt.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Ordnung des Dienstes der hauptberuflichen Kirchenmusiker vom 1. Juni 1965 (KABl. 1966 S. 5) für den Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz außer Kraft.